Inwieweit wäre und ist die Betreuerin Auskunfts- und Rücksprachpflichtig gewesen? Und da wir Unterlagen, trotz fristgesetztes Verlangen, noch immer nicht haben, stellt sich die Frage nach der Herausgabepflicht , dieser und aller Unterlagen, durch der Betreuerin und ob hier bereits von einer Urkundenunterdrückung ausgegangen werden kann?
Antwort geschrieben am 10.09.2010 16:56:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Gina Haßelberg
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 103
Lyrenstraße 13, 44866 Bochum, Tel: 02327/831874-0, Fax: 02327/831874-9
Zivilrecht, Strafrecht, Kaufrecht, Mietrecht, Erbrecht, Vertragsrecht, Familienrecht
Bewertungen: 103
vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese beantworte ich Ihnen gerne wie folgt:
1. Rücksprache-/Absprachepflicht:
Eine Rücksprache oder Absprachepflicht kann ich aufgrund des Sachverhaltes nicht direkt erkennen. Im Wesentlichen wird es darauf ankommen, welche Vereinbarung getroffen wurde. Ich kann nicht erkennen, inwiefern die Bekannte/Betreuerin im Innenverhältnis beschränkt war. Jedenfalls dürfte der Verkauf wirksam gewesen sein, da die Vollmacht im Außenverhältnis nicht beschränkt war. Verletzungen im Innenverhältnis können nur Schadensersatzpflichten auslösen, soweit ein Schaden entstanden sein sollte.
2. Herausgabeanspruch von Unterlagen:
Natürlich ist die Bekannte zur Herausgabe aller Sachen und damit auch der Unterlagen und Urkunden verpflichtet, die zum Nachlass gehören. Die Erbengemeinschaft ist durch den Erbfall nach § 1922 BGB Eigentümerin am allen Rechten und Sachen geworden, die dem Erblasser gehörten. Der Herausgabeanspruch folgt aus § 985 BGB. Danach ist der Eigentümer berechtigt, die Herausgabe seines Eigentums vom Besitzer zu verlangen.
Daneben regelt das Erbrecht in § 2018 BGB einen besonderen Herausgabeanspruch gegen den Erbschaftsbesitzer. Erbschaftsbesitzer ist jedoch nur derjenige, der auf Grund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Ihrem Sachverhalt ist allerdings nicht zu entnehmen, dass die Bekannte/Betreuerin sich für die wahre Erbin hält, sodass ich davon ausgehe, das Ihr Anspruch aus § 985 BGB resultiert.
3. Urkundenunterdrückung:
Nicht jedes zivilrechtliche Problem begründet auch immer eine strafrechtliche Verfolgbarkeit. Allerdings dürfte ist der Vorwurf einer Urkundenunterdrückung § 274 StGB nicht abwegig.
Eine solche ist erfüllt, wenn jemand eine Urkunde, die ihm nicht gehört, in der Absicht, einem anderen einen Nachteil zuzufügen, vernichtet, beschädigt oder unterdrückt.
Voraussetzung ist, dass es sich bei den Unterlagen, welche die Bekannte/Betreuerin nicht herausgibt, um Urkunden handelt. Der Kaufvertrag wäre aber unproblematisch eine Urkunde. Ebenfalls sämtliche anderen Verträge. Ein Unterdrücken liegt vor, wenn das Tatobjekt dem Beweisführungsberechtigten entzogen oder vorenthalten wird. Angesichts einer Herausgabepflicht dürfte hiervon auszugehen sein. Problematisch und eventuell nicht beweisbar dürfte die Nachteilszufügungsabsicht sein.
Andererseits könnte in dem Verhalten der Betreuerin eine Unterschlagung nach § 246 BGB zu erkennen sein, wenn die Betreuerin entweder den Besitz ableugnen sollte oder die Herausgabe der Unterlagen mit der ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Erklärung, dass sie die Sache für sich behalten wollen würde, verweigern sollte.
Ob eine strafrechtliches Verhalten vorliegt kann zwar abschließend nicht beurteilt werden. Es wäre jedoch nicht verfehlt, wenn Sie Ihrem Anliegen dadurch Nachdruck verleihen, dass Sieder Bekannten/Betreuerin mitteilen, dass Sie im Falle der Nicht-Herausgabe, den Sachverhalt zur strafrechtlichen Überprüfung der Polizei/Staatsanwaltschaft vorlegen werden.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
Bewertung der Antwort vom Fragesteller |
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Haßelberg direkt

