Frage geschrieben am 03.07.2007 13:22:00
Betreuung Schlusstätigkeiten Kontoeinsicht
Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4426Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 3.7.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 03.07.2007 14:06:10 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Anne Luise Woest
Beethovenstrasse 2a, 18209 Bad Doberan, Tel: 038203/77877, Fax: 038203/77878
Arbeitsrecht, Erbrecht, Familienrecht, Strafrecht, Verkehrsrecht
Bewertungen: 8
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ich danke für die Einstellung Ihrer Frage und darf gemäß Ihrer Sachverhaltsangaben und Ihres Einsatzes wie folgt antworten:
Da Sie laut Testament Erbin nach Ihrer Mutter geworden sind, haben Sie damit selbstverständlich auch das Recht, vollständig Auskunft über den Nachlass zu verlangen und dieses Erbe sodann für sich zu verwenden.
Sie müssen sich nicht unbedingt an Ihre Schwester wenden, denn Sie haben z.B. einen selbständigen Auskunftsanspruch gegenüber der Bank Ihrer Mutter über sämtliche Konten, Wertpapierdepots, Schließfächer, Sparbücher etc. (§ 257 HGB verpflichtet die Bank zur Aufbewahrung von Kontounterlagen für 6 Jahre). Unter Umständen könnte die Bank einen Erbschein verlangen, welchen Sie beim örtlichen Nachlassgericht beantragen können.
Gegenüber dem Grundbuchamt haben Sie ein Recht auf Einsicht in das Grundbuch, sofern sich Grundbesitz im Nachlass befindet.
Gegenüber dem Nachlassgericht steht Ihnen das Recht zur Akteneinsicht in die Nachlassakte und in die Betreuungsakte zu, so dass Sie hier die Rechnungslegung Ihrer Schwester nachvollziehen können. Im Schlußbericht war Ihre Schwester verpflichtet, auch das Guthaben des Girokontos Ihrer Mutter anzugeben.
Sollte Ihre Schwester noch im Besitz der Sparbücher sein, können Sie einen Herausgabeanspruch geltend machen, § 2018 BGB. Ferner ist Ihre Schwester als Beauftragte/ Bevollmächtigte Ihnen gegenüber zur Auskunft über die Geschäftsführung verpflichtet, §§ 661 f., 681 BGB.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit den vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung geben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Anne Woest
Rechtsanwältin
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