Was habe ich als Betreuer für Pflichten und Rechte, also event. Möglichkeiten, eine weitere Haftverschonung zu erreichen? Die medizin. Gutachtermaßnahmen sind mir bekannt, Gefälligkeitsgutachten sind ausgeschlossen. Muss das Vormundschaftsgericht der Inhaftierung zustimmen? Kann man möglicherweise hier zwischen Vollzug und Vormundschaft einen Kompromiss für den "Patienten" finden, den ich als Betreuer anregen könnte. Zu diesen Fragen habe ich bis heute auch nicht von Strafverteidigern griffige Hinweise erhalten, weil niemand das interne Entscheidungs-Prozedere der diesbezüglichen Abteilungen der Staatsanwaltschaft kennt. Ich weiß aber, dass ein Ermessensspielraum besteht.
Antwort geschrieben am 17.06.2010 15:44:28 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Alexander Stephens
Neuhauserstr. 3, 80331 München, Tel: 089 23 66 20-63, Fax: 089 25 55 13-2717
Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht, Verkehrsstrafrecht, Betäubungsmittelrecht, Opferschutzrecht
Bewertungen: 171
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ich bedanke mich für Ihre Frage und hoffe Ihnen auf Basis Ihrer Angaben wie folgt weiterhelfen zu können:
Generell haben Sie natürlich Recht, dass der Staatsanwaltschaft bzw. richtiger Weise gesprochen dem zuständigen Rechtspfleger ein gewisser Beurteilungsspielraum zusteht.
Nach kurzer Rücksprache mit einer Staatsanwältin in der Vollstreckungsabteilung darf ich Ihnn zunächst mitteilen, dass das Vormundschaftsgericht keinerlei Befugnisse oder dergleichen auf den Haftantritt ausübt und auch Sie als Betreuer grundsätzlich nur das machen können, was der Betreute auch unter normalen Umständen tun könnte.
Dies beschränkt sich mithin auf die Beschwerde gege eine entsprechende Entscheidung des Rechtspflegers. Diese Möglichkeit sollten Sie auch unbedingt vor etwaigen Gnadengesuchen in Erwägung ziehen.
Um jedoch noch konkreter auf Ihren speziellen Fall eingehen zu können, wäre es sehr hilfreich, wenn Sie mir die bisherigen Unterlagen (Urteil, bisherige Haftvorschonung, erstes Gnadengesuch nebst den zugehörigen Entscheidungen) einscannen und per Mail zukommen lassen könnten.
Natürlich ist auch die Suizidgefahr, soweit man diese gutachterlich feststellen lassen kann ein Haftverschonungsgrund. Soweit Sie aber schreiben, dass der Betreute schon im fortgeschrittenen Alter ist und zudem schwere gesundheitliche Probleme hinter sich zu bringen hatte, ist auch aus diesen Punkten heraus grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass die Haft weiter verschont bleibt!
Zusammenfassend wäre Ihnen also zu raten, erst einmal die Entscheidung der Staatsanwaltschaft abzuwarten und dann zunächst den Beschwerderechtsweg einzulegen, bei dem ich Ihnen selbstverständlich gerne behilflich bin.
Danach sollten Sie erst an eine zweite Möglichkeit eines Gnadengesuchs denken. Zur besseren Beurteilung können Sie mir auch jederzeit die entsprechenden Dokumente übersenden, auf die ich gerne einen Blick werfen werde.
Je nach den gegebenen Umständen müssten sich nämlich die Umstände seit der vorangegangenen Haftverschonung erheblich verändert haben, wie sich auch ein Verweis auf eine neuerliches höchstrichterliches Urteil ergibt: (BVerfG: Urteil allein ist kein Grund für neuen Haftbefehl nach vorausgegangener Haftverschonung)
Abschließend hoffe ich, Ihnen einen ersten Einblick* in die Rechtslage verschafft zu haben und stehe Ihnen jederzeit und ausgesprochen gern für (kostenlose) Rückfragen zur Verfügung!
Da wir bundesweit tätig sind, vertrete ich Sie auch gerne anwaltlich, wenn Sie dies wünschen, wobei die Kommunikation auch via Email, Post, Fax und Telefon erfolgen kann und einer Beauftragung nicht entgegen steht.
Mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen,
Ihr
Alexander Stephens
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*Hinweis:
Bei der obigen Beantwortung Ihrer Frage, die ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Bitte berücksichtigen Sie deshalb, dass dies eine umfassende juristische Begutachtung nicht ersetzen kann und soll.
Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen sogar völlig anders ausfallen. Nutzen Sie deshalb die kostenlose Rückfragemöglichkeit, sollten noch Fragen offen stehen. Über eine positive Bewertung durch Sie würde ich mich sehr freuen.
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