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Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Eigentümer einer Wohnung im obersten Stockwerk eines Mehrfamilienhauses. Das Haus ist durch ein Flachdach abgeschlossen. Im Flachdach befinden sich mehrere größere Fenster bzw. Einlässe zur besseren Lichtausnutzung und Lüftung. Das Flachdach darf nur zu Wartungszwecken betreten werden. Der stellvertretende Hausmeister führt jedoch regelmäßig, insbesondere in den Sommermonaten, seine Gäste (keine Hausbewohner) über das Dach und erklärt die Gegend. Das Dach ist durch einen eigenen Zugang betretbar. Von dort hat man nicht nur eine wunderschöne Aussicht in die Natur sondern auch in meine Wohnung. Leider haben meine persönlichen Gespräche mit Bitte um Unterlassung zu keiner Besserung geführt. Ich bitte um rechtliche Würdigung. Vielen Dank.Antwort geschrieben am 26.07.2011 22:16:01 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sonja Richter
Ohechaussee 9, 22848 Norderstedt, Tel: 040 / 38 61 55 93, Fax: 040 / 38 08 72 78
Kaufrecht, Mietrecht, Vertragsrecht, allgemein, Zivilrecht, Internet und Computerrecht
Bewertungen: 177
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gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich gehe davon aus, dass die erlaubte Nutzung des Flachdachs, in die das Betreten lediglich zu Wartungszwecken erlaubt, in der Teilungserklärung, einem Beschluss oder anderen Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft geregelt ist. Sofern dies der Fall ist, findet § 15 WEG auf den vorliegenden Fall Anwendung. Dort ist geregelt, dass die Eigentümer die Nutzung beziehungsweise den Gebrauch von Sondereigentum und Gemeinschaftseigentum durch Vereinbarung bestimmen können.
Sofern eine derartige Vereinbarung vorliegt, ist jeder Eigentümer gemäß § 15 Abs. 3 WEG dazu berechtigt, die dort getroffene Regelung durchzusetzen. Unabhängig von dieser ausdrücklichen Regelung ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft als Eigentümer des Gemeinschaftseigentums dazu berechtigt, die vereinbarte Nutzung anderen gegenüber durchzusetzen. Sie können daher entscheiden, ob Sie Ansprüche, die ich gleich noch erläutern werde, allein als Wohnungseigentümer oder gemeinsam mit der Eigentümergemeinschaft durchsetzen wollen.
Der stellvertretende Hausmeister ist also aufgrund der Vereinbarung nicht berechtigt, das Flachdach für Besichtigungen zu nutzen. Den Eigentümern steht insoweit ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 BGB gegenüber dem stellvertretende Hausmeister zu. Dieser Unterlassungsanspruch ist ein Ausdruck des Eigentumsrechts beziehungsweise des Hausrechts.
Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass dem Eigentümer des Flachdachs, also der Wohnungseigentümergemeinschaft, ein Unterlassungsanspruch gegen den stellvertretenden Hausmeister zusteht, da dieser eine Nutzung des Daches vornimmt, die den Vereinbarungen der Wohnungseigentümergemeinschaft widerspricht. Zusätzlich haben Sie über § 15 Abs. 3 EWG das Recht, diesen Anspruch auch als einzelner Eigentümer gegenüber dem stellvertretenden Hausmeister geltend zu machen.
Ihre Schilderung konnte ich nicht genau entnehmen, ob Sie bisher "nur" Gespräche mit dem stellvertretenden Hausmeister geführt haben oder auch mit anderen Personen. Sollten Sie bisher nur mit dem stellvertretenden Hausmeister gesprochen haben, könnte möglicherweise eine Lösung dieses Konflikts durch Vermittlung Ihres Hausverwalters möglich sein. Insoweit sollten Sie Gespräche mit diesem führen. Sollte diese Option scheitern, müssen Sie Ihren Anspruch gegebenenfalls mit gerichtlicher Hilfe gegenüber dem stellvertretenden Hausmeister durchsetzen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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