ich bin Mieter in einer kleinen Wohnanlage und habe einen kleinen Hund. Unser Mietshaus (nicht eingefriedet) ist von zwei bebauten Grundstücken eingeschlossen, die ebenfalls nicht eingefriedet sind. Um mit meinem Hund auf die Wiese zu gelangen, nutzte ich bisher die Möglichkeit über den Rasen des Nachbarn entlang an der Grundstücksgrenze. Dies hat er mir nun mündlich untersagt."Ich solle
mir mal die Marksteine ansehen"
Wie soll ich mich zukünftig verhalten ? Darf ich weiterhin am Rand
zur Wiese laufen?
Vielen Dank für Ihre Hilfe im vornherein.
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Diese Antwort ist vom 13.10.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 13.10.2008 10:38:48 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Lars Steinfelder
Friedrichring 37, 79098 Freiburg, Tel: 0761/6116495, Fax: 0761/6116496
Familienrecht, Erbrecht, Arbeitsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 11
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Ihre Frage möchte ich im Rahmen einer Erstberatung anhand des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten.
Sofern Sie oder Ihr Hund das Grundstück des Nachbarn betreten, so kann dieser Ihnen das auch untersagen, sofern nicht z.B. ein Wegerecht vereinbart wurde, wovon nach der Sachverhaltsschilderung nicht ausgegangen werden kann.
An der Grundstücksgrenze entlang, dürfen Sie mit Ihrem Hund gehen, solange Sie und Ihr Hund auf dem Grundstück Ihres Vermieters bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Lars Steinfelder
Rechtsanwalt
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