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Von drei benachbarten Grundstücken ist eines verkauft. Im Kaufvertrag steht ein Andienungsrecht für eines der beiden anderen Grundstücke. Jetz gibt es einen Interessenten für beide Grundstücke. Muss der Eigentümer der beiden Grundstücke dem Erstkäufer allein das Grundstück, auf das sich das Andienungsrecht bezieht, dem Erstkäufer zum Kauf anbieten oder kann er verlangen, dass der Erstkäufer beide verbleibenden Grundstücke kauft? Kann er bei der Weigerung des Erstkäufers beide Grundstück an den neuen Interessenten verkaufen?Antwort geschrieben am 15.07.2010 22:42:08 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
Radeberger Str. 2K, 01796 Pirna, Tel: 03501/5163030, Fax: 03501/5163039
Vertragsrecht, allgemein, Verwaltungsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Verkehrsrecht, Zivilrecht
Bewertungen: 203
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Ihre Fragen beantworte ich im Rahmen dieser Erstberatungsplattform anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Der Begriff des Andienungsrechts stammt aus dem Bereich des Leasings und bezeichnet die Verpflichtung des Leasingnehmers das Leasingobjekt zu einem bereits vereinbarten Kaufpreis zu erwerben.
Ihren kurzen Ausführungen ist nicht zu eindeutig zu entnehmen, welche Regelung(en) getroffen wurde(n), bzw. getroffen werden sollte(n).
1.
Wenn sich der Ersterwerber verpflichtet hat, ein Grundstück zu erwerben, ist er nicht verpflichtet zwei zu kaufen.
Verkauft der Eigentümer entgegen der vertraglichen Verpflichtung mit dem Erstkäufer an den neuen Interessenten, so darf er dies zwar, macht sich aber schadensersatzpflichtig.
2.
Möglicherweise ist aber ein Vorkaufsrecht (§§ 463 ff. BGB) vereinbart, d.h. die Befugnis eine Gegenstand zu erwerben, wenn er vom Verkäufer/Vorkaufsverpflichteten an einen Dritten verkauft wird
§ 467 S. 1 und 2 BGB regelt den von Ihnen geschilderten Fall:
Es muss der Vorkaufberechtigte nur den Preis für das eine Grundstück zahlen.
Der Verkäufer kann aber verlangen, dass der Vorkauf auf beide Grundstücke erstreckt wird, „wenn Sie nicht ohne Nachteil getrennt werden können".
Der Vorkäufer kann das Vorkaufsrecht im Ganzen ausüben oder aber auch ganz ablehnen.
Für konkretere Ausführungen geben Sie bitte an, was geregelt werden sollte.
Nutzen Sie dazu die kostenlose Nachfragefunktion.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.07.2010 15:59:20
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Eichhorn,
ein Vorkaufsrecht ist nicht vereinbart. Im Kaufvertrag des bereits verkauften Grundstücks steht unter Punkt
"8. Andienungspflicht
Der Verkäufer verpflichtet sich, das Grundstück der Gemarkung ..... (= dem Erstkäufer nächstgelegenes Grundstück) vor einem Verkauf an einen Dritten zunächst dem heutigen Käufer zum Erwerb anzubieten."
Es können jetzt beide benachbarten Grundstücke nur zusammen verkauft werden (Bedingung des Interessenten).
Fällt damit die Andienungspflicht weg oder muss der Erstkäufer beide Grundstücke kaufen, wenn er unbedingt das ihm direkt benachbarte haben will?
Oder ganz kurz: Kann er den gemeinsamen Verkauf beider restlichen Grundstücke rechtlich unterbinden?
Mit freundlichen Grüßen
Paul Erl
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Eichhorn,
ein Vorkaufsrecht ist nicht vereinbart. Im Kaufvertrag des bereits verkauften Grundstücks steht unter Punkt
"8. Andienungspflicht
Der Verkäufer verpflichtet sich, das Grundstück der Gemarkung ..... (= dem Erstkäufer nächstgelegenes Grundstück) vor einem Verkauf an einen Dritten zunächst dem heutigen Käufer zum Erwerb anzubieten."
Es können jetzt beide benachbarten Grundstücke nur zusammen verkauft werden (Bedingung des Interessenten).
Fällt damit die Andienungspflicht weg oder muss der Erstkäufer beide Grundstücke kaufen, wenn er unbedingt das ihm direkt benachbarte haben will?
Oder ganz kurz: Kann er den gemeinsamen Verkauf beider restlichen Grundstücke rechtlich unterbinden?
Mit freundlichen Grüßen
Paul Erl
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.07.2010 16:48:04
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Beachten Sie, dass die rechtliche Wertung anders ausfallen kann, wenn weitere Regelungen, die Sie nicht angegeben haben, getroffen wurden.
Was der Eigentümer mit dem Interessenten vereinbart hat oder vereinbaren will, ändert nichts an der Vereinbarung mit Ihnen.
Das Andienungsrecht fällt nicht weg.
Das heißt der Eigentümer muss das Grundstück erst Ihnen anbieten.
Der Erstkäufer muss nicht beide Grundstücke kaufen.
Den Verkauf können Sie nicht unterbinden. Der Eigentümer begeht aber eine Vertragsverletzung, wenn er das Gundstück Ihnen nicht anbietet.
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Beachten Sie, dass die rechtliche Wertung anders ausfallen kann, wenn weitere Regelungen, die Sie nicht angegeben haben, getroffen wurden.
Was der Eigentümer mit dem Interessenten vereinbart hat oder vereinbaren will, ändert nichts an der Vereinbarung mit Ihnen.
Das Andienungsrecht fällt nicht weg.
Das heißt der Eigentümer muss das Grundstück erst Ihnen anbieten.
Der Erstkäufer muss nicht beide Grundstücke kaufen.
Den Verkauf können Sie nicht unterbinden. Der Eigentümer begeht aber eine Vertragsverletzung, wenn er das Gundstück Ihnen nicht anbietet.
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