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Frage geschrieben am 07.02.2011 19:22:49

Betreff: TV-L Kündigungsfrist unklar - befristetes Arbeitvertrag

Rechtsgebiet: Arbeitsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1988
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Hallo
aus verschiedenen Gründen möchte ich mein befristetes Arbeitsverhältnis lösen und bitte um Auskunft über meine Kündigungsfrist:

Seit 16.09.2009 bin ich mit befristeten Arbeitsverträgen (Erste war 3 Monate, Zweite 9 Monaten und aktuelle 6 Monate bis zum 30.06.2011) bei demselben Arbeitgeber im öffentlichen Dienst (eine Hochschule) angestellt. Laut meinem aktuellen Arbeitsvertrag gilt der TV-L. Zur Kündigung findet sich folgender Wortlaut wieder: „Die Kündigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist gemäß § 15 Abs. 3 i.V. m. § 34 Abs. 1 TV-L zulässig.".

Meine Frage nun zur Kündigungsfrist:
Gelten für mich die in §34 Abs. 1 des TV-L getroffenen zeitlichen Regelungen? Das hieße dann bei einer Beschäftigungszeit von mehr als einem aber weniger als 2 Jahren eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

Oder gelten die zeitlichen Regelungen für befristete Arbeitsverträge nach §30 TV-L? Das hieße dann bei einer länger als 1 Jahr andauernden Beschäftigungszeit eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Schluss eines Monatsende.

Welche Kündigungsfrist gilt für mich aufgrund des Arbeitsvertrages?


Mit freundlichen Grüßen!


Antwort geschrieben am 07.02.2011 20:38:23
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsangaben im Rahmen einer Erstberatung gern wie folgt beantworten möchte:

Nach Ihren Angaben gilt nach Ihrem Arbeitsvertrag der gesamte TV-L, so dass sich die Kündigungsfristen danach bestimmen.

Hierbei ist zu beachten, dass § 30 TV-L sich speziell auf (zulässig) befristete Arbeitsverhältnisse bezieht. § 30 TV-L enthält auch besondere Kündigungsfristen für befristete Arbeitsverhältnisse und verdrängt damit grundsätzlich die Regelungen des § 34 TV-L.

Allerdings gibt es hier Ausnahmen, die z. B. für Angestellte an Hochschulen, deren Beschäftigung sich nach dem Hochschulrahmengesetz und z. B. dem WissZeitVG richtet, gelten. Derartige Beschäftigungsverhältnisse sind nach § 30 Abs. 1 TV-L vom Regelungsbereich des § 30 TV-L ausgenommen. In diesen Fällen gelten dann die Kündigungsfristen des § 34 TV-L.

Unterfällt Ihre Beschäftigung inklusive der Befristung den Regelungen des Hochschulrahmengesetzes und/oder dem WissZeitVG, gelten für Sie also die Kündigungsfristen nach § 34 TV-L.

Sofern das Hochschulrahmengesetz und/oder das WissZeitVG für Sie keine Anwendung findet, bestimmt sich die Kündigungsfrist für befristete Arbeitsverhältnisse nach § 30 TV-L.

Um zu klären, ob das Hochschulrahmengesetz und/oder das WissZeitVG für Ihre Beschäftigung Anwendung finden, sollten Sie den Arbeitsvertrag noch einmal gründlich prüfen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen eine erste Orientierung über die rechtiche Lage geben. Nur rein vorsorglich möchte ich ferner darauf hinweisen, dass Sie mit dem Einstellen Ihrer Anfrage zur Zahlung des ausgelobten Honorars verpflichtet sind. Ich gehe davon aus, dass es sich bei Ihren Personalien nicht um Falschangaben sondern um eine zufällige Namensgleichheit handelt.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.02.2011 21:07:04

Hallo
Habe ich nochmal mein Arbeitvertrag gelesen und das sagt "Das Arbeitsverhältnis ist gemaß §2 Abs. 1 des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes befristet".

In diesen Fällen gelten die Kündigungsfristen des § 34 TV-L?.

mfg
Ali
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 07.02.2011 21:22:08

Sehr geehrter Fragesteller,

in diesem Fall gilt tatsächlich die Kündigungsfrist des § 34 TV-L.

Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz ist insoweit als Nachfolgeregelung des Hochschulrahmengesetzes zu verstehen, mit der Folge, dass der Ausschluss des § 30 Abs. 1 TV-L eingreift.

Sie müssen also bei der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses die Kündigungsfristen des § 34 TV-L einhalten.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

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Betreff: TV-L Kündigungsfrist unklar - befristetes Arbeitvertrag | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-02-08
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