Ich fragte was ich da nun machen kann weil ich bin ja eigentlich meiner Ratenzahlung nachgekommen denn die envia hat zusätzlich zur laufenden Rechnung immer 30 Euro mehr überwiesen, natürlich auf ner extra Überweisung und auch im Verwendungszweck war es deutlich vermerkt "Ratenzahlung Stromschulden".
Und da für die neue Wohnung keine Schulden da sind dachte ich das ist so ok. Die gute Frau lies sich nicht umstimmen ,das einzige was sie sagte ich soll mir von amt ein zinsloses Darlehen beantragen und das amt soll sich gleich mit der envia in verbindung setzen und falls ich kein Darlehen bekomm kommt der mann und machts dunkel hat sie gesagt selbst das ich Kinder im Alter von 3 Jahren und einen keinen 10 monate alten Sohn.
Ich wollte nun fragen darf die das so machen mit mir wegen eines schreibfehlers?
Achso als ich fragte was mit meinen zuviel gezahlten geld sei sagte sie mir das das gleich verrechnet wird mit der endabrechnug . Bitte helft mir ich bin am verzweifeln.
Mfg Sandra
Antwort geschrieben am 26.01.2011 01:28:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
Austr. 9 1/2, 89407 Dillingen a. d. Donau, Tel: 09071/2658, Fax: 09071/5036061
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Mietrecht, Straßenverkehrsrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht
Bewertungen: 305
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vielen Dank für Ihre Anfrage, sie ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1.)
Grundsätzlich darf ein Energieversorger bei Nichtzahlung der Kosten trotz Mahnung den Strom abstellen. Allerdings haben Sie vorliegend eine Ratenzahlung vereinbart und diese auch erfüllt, sodass die Einstellung der Versorgung unbegründet wäre.
Der Grundversorger ist bei der Nichterfüllung einer Zahlungspflicht durch den Kunden nicht gemäß § 19 StromGVV berechtigt, die Versorgung zu unterbrechen, wenn der Kunde darlegt, dass ausreichend Aussicht besteht, dass er seiner Verpflichtung nachkommen wird; so Amtsgericht München, Urteil vom 19.09.2007, Aktenzeichen: 242 C 4590/07). Für alle Fälle sollten Sie also Morgen die Überweisungsbelege für die Ratenzahlungen bereit halten.
2.)
Ob das Amt Ihre Stromschulden als Darlehen übernimmt, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Amtes. Bei Androhung, dass der Strom abgestellt wird, gerade bei kleinen Kinder, haben Sie gute Chancen auf eine Bewilligung. Sollte sich das Amt jedoch quer stellen, so sollten Sie spätestens dann einen Anwalt aufsuchen und den Ablehnungsbescheid dann genau überprüfen lassen, um abzuklären, warum keine Übernahme erfolgt. In solchen Fällen gibt es durchaus Gerichtsentscheidungen, die eine verpflichtende Übernahme des Amtes als gegeben ansehen.
3.)
Aufgrund Ihrer angespannten finanziellen Situation können Sie beim zuständigen Amtsgericht einen sogenannten Beratungshilfeschein beantragen und mit diesem einen Anwalt vor Ort mit der Vertretung Ihrer rechtlichen Interessen beauftragen. Die Rechtsanwaltskosten trägt bei Bewilligung des Beratungshilfescheines bis auf eine Schutzgebühr i. H. v. 10,00 €uro in der Regel die Staatskasse.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen der Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Ich hoffe, Ihnen dennoch eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche, dass der Stromanbieter Morgen ein Einsehen hat. Schließlich haben Sie die Raten pünktlich bezahlt, sodass sich der Stromversorger nun auch an die getroffene Vereinbarung zu halten hat. Ihr Schreibfehler (Verwendungszweck der Überweisung) ist jedenfalls unbeachtlich. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Kanzlei Kohberger
Austraße 9 1/2
D-89407 Dillingen a.d. Donau
Tel. 09071-2658
Fax: 09071-5036061
Mail: anwalt@rechthilfreich.de
Web: www.rechthilfreich.de
Blog: www.rechtaktuell.blogspot.com
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 26.01.2011 01:33:37
§ 19 StromGVV
Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung
mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen.
DIES GILT NICHT, WENN DIE FOLGEN DER UNTERBRECHUNG AUßER VERHÄLTNIS ZUR SCHWERE DER ZUWIDERHANDLUNG STEHEN ODER DER KUNDE DARLEGT, DASS HINREICHENDE AUSSICHT BESTEHT, DASS ER SEINEN VERPFLICHTUNGEN NACHKOMMT.
Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen,
sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges
darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die
wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer
streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus
anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
§ 19 StromGVV
Unterbrechung der Versorgung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, die Grundversorgung ohne vorherige Androhung durch den Netzbetreiber unterbrechen zu lassen, wenn der Kunde dieser Verordnung in nicht unerheblichem Maße schuldhaft zuwiderhandelt und die Unterbrechung erforderlich ist, um den Gebrauch von elektrischer Arbeit unter Umgehung, Beeinflussung oder vor Anbringung der Messeinrichtungen zu verhindern.
(2) Bei anderen Zuwiderhandlungen, insbesondere bei der Nichterfüllung einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung, ist der Grundversorger berechtigt, die Grundversorgung vier Wochen nach Androhung unterbrechen zu lassen und den zuständigen Netzbetreiber nach § 24 Abs. 3 der Niederspannungsanschlussverordnung
mit der Unterbrechung der Grundversorgung zu beauftragen.
DIES GILT NICHT, WENN DIE FOLGEN DER UNTERBRECHUNG AUßER VERHÄLTNIS ZUR SCHWERE DER ZUWIDERHANDLUNG STEHEN ODER DER KUNDE DARLEGT, DASS HINREICHENDE AUSSICHT BESTEHT, DASS ER SEINEN VERPFLICHTUNGEN NACHKOMMT.
Der Grundversorger kann mit der Mahnung zugleich die Unterbrechung der Grundversorgung androhen,
sofern dies nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung steht. Wegen Zahlungsverzuges
darf der Grundversorger eine Unterbrechung unter den in den Sätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen nur durchführen lassen, wenn der Kunde nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 100 Euro in Verzug ist. Bei der Berechnung der Höhe des Betrages nach Satz 4 bleiben diejenigen nicht titulierten Forderungen außer Betracht, die der Kunde form- und fristgerecht sowie schlüssig begründet beanstandet hat. Ferner bleiben diejenigen Rückstände außer Betracht, die
wegen einer Vereinbarung zwischen Versorger und Kunde noch nicht fällig sind oder die aus einer
streitigen und noch nicht rechtskräftig entschiedenen Preiserhöhung des Grundversorgers resultieren.
(3) Der Beginn der Unterbrechung der Grundversorgung ist dem Kunden drei Werktage im Voraus
anzukündigen.
(4) Der Grundversorger hat die Grundversorgung unverzüglich wiederherstellen zu lassen, sobald die
Gründe für ihre Unterbrechung entfallen sind und der Kunde die Kosten der Unterbrechung und Wiederherstellung der Belieferung ersetzt hat. Die Kosten können für strukturell vergleichbare Fälle pauschal berechnet werden; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage nachzuweisen. Der Nachweis geringerer Kosten ist dem Kunden zu gestatten.
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