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Frage geschrieben am 11.07.2009 10:49:49

Betreff: Kleingewerbe, GEZ und neuartiges Rundfunkgerät

Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1775
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrter Anwalt, sehr geehrte Anwältin,

weitergehende Frage zu folgendem Thema: http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=65155

die GEZ hat folgendes geantwortet:
zum einen eine Bestätigung der Anmeldung, zum anderen folgendes Schreiben:

Sehr geehrter Herr xxx

unter der o.a. Teilnehmernummer haben wir für Sie zum 01.03.2009 ein neuartiges Rundfunkgerät zur nicht privaten Nutzung angemeldet.

Mit separater Post erhalten Sie eine Anmeldebestätigung.

Sie beziehen sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig.

Gerne geben wir Ihnen dazu folgende Informationen:

Rundfunkrecht ist Landesrecht. Daher bezieht sich dieses Urteil ausschließlich auf das Bundesland Niedersachsen.

Darüber hinaus ist das Urteil nicht rechtskräftig, da die zuständige Landesrundfunkanstalt Berufung einlegt.

Bitte berücksichtigen Sie auch, dass ein Urteil immer einen Einzelfall regelt und nur zwischen den Parteien (Kläger/Beklagte) Bindung entfaltet.

Mit freundlichen Grüßen,

GEBÜHRENEINZUGSZENTRALE


Gebührenbescheid ist mir bisher noch keiner zugegangen, den erwarte ich die nächsten Tage. Was ist hier nun die richtige Vorgehensweise? Ist das so korrekt was die schreiben? Falls es was zur Sache tut: ich wohne in Bayern

-- Einsatz geändert am 11.07.2009 10:50:29


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 11.7.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 11.07.2009 11:54:33
Rechtsanwalt Peter Eichhorn
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Sehr geehrter Fragesteller,

es ist richtig, dass Rundfunkrecht Landesrecht ist und auch dass Urteile (abgesehen von solchen des Bundesverfassungsgerichts) nur zwischen Kläger und Beklagtem gelten.

1.
Als Argumentationshilfe habe Sie nicht nur das Urteil des VG Braunschweig mit dem Leitsatz des Urteils: „Ein gewerblich genutzter internetfähiger Computer unterliegt nicht der Rundfunkgebührenpflicht wenn er in der Privatwohnung [...] betrieben wird und dieser für die dort vorgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte Rundfunkgebühren entrichtet.“

Das Gericht argumentiert nah am Text des § 5 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RfGebStV) (Gebührenfreie Zweitgeräte).

Gemeint sind Fälle in denen mindestens zwei PC/Rundfunkempfangsgeräte verwendet werden verwendet werden, also mindestens ein PC privat und mindestens ein anderer gewerblich.

Diese Fallgestaltung passt aber nicht auf Ihren Fall.

2.
Denn bei Ihnen geht es gar nicht um ein Zweitgerät, sondern um einen privat angemeldeten PC, der auch gewerblich genutzt wird.

Sie sollten mit der gesetzlichen Regelung argumentieren.

§ 2 Abs. 2 RfGebStV:
„Jeder Rundfunkteilnehmer [...] hat für jedes von ihm bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät e i n e Grundgebühr [...] zu entrichten.“

Diese Regelung bestimmt, dass für jedes Gerät nur einmal e i n e Gebühr entsteht.
Da der PC schon privat angemeldet ist, entsteht für die gewerbliche Nutzung keine weitere Gebühr.
Hier hilft der GEZ auch der Hinweis auf Landesrecht nicht weiter, da § 2 Abs. 2 RfGebStV auch in Bayern gilt.
Eine von § 2 Abs. 2 abweichende „Auslegung“ ist nicht möglich.
Der Wortlaut ist eindeutig, eine doppelte Gebühr widerspricht dem Gesetz und auch dem gesunden Menschenverstand.

Legen Sie Widerspruch gegen den Gebührenbescheid ein, sobald er vorliegt und machen Sie der GEZ klar, dass es sich um e i n e n PC handelt, der sowohl privat als auch gewerblich genutzt wird.


Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben.
Nutzen Sie gegebenenfalls die Nachfragefunktion.

Bewerten Sie bitte meine Antwort.

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 15.07.2009 19:02:37

Sehr geehrter Herr Eichhorn,

vielen Dank für Ihre Antwort. Ich hätte noch folgende Nachfrage: ist in diesem Zusammenhang § Abs. 3 RfGebStV anzuwenden? Dort steht ja

(3) 1 Für neuartige Rundfunkempfangsgeräte (insbesondere Rechner, die Rundfunkprogramme ausschließlich über Angebote aus dem Internet wiedergeben können) im nicht ausschließlich privaten Bereich ist keine Rundfunkgebühr zu entrichten, wenn

1. die Geräte ein und demselben Grundstück oder zusammenhängenden Grundstücken zuzuordnen sind und
2. andere Rundfunkempfangsgeräte dort zum Empfang bereitgehalten werden.

Bedeutet das nun, daß wenn ich privat einen Radio anmelde der gewerblich genutzte PC nicht mehr gebührenpflichtig ist? Es ist ja die Rede vom "nicht ausschließlich privaten Bereich", nicht vom ausdrücklich gewerblichen Bereich. Die Bedingungen würden ja zutreffen, die Geräte sind dem selben Grundstück zuzuordnen und ein anderes Rundfunkgerät würde bereitgehalten werden.

Mit freundlichem Gruß

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 15.07.2009 20:13:12

Sehr geehrter Fragesteller,

ja, § 5 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 regelt den Fall eines ausschließlich gewerblich genutzten PCs (als Zweitgerät auf demselben Grundstück) im nicht ausschließlich privaten Bereich und sieht damit eine Ausnahme von § 5 Abs. 2 S. 1 vor, wonach für Zweitgeräte in Räumen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden, eine Gebührenpflicht besteht.



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Betreff: Kleingewerbe, GEZ und neuartiges Rundfunkgerät | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2009-07-17
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