diese Anfrage steht in Bezug zu einer älteren Anfrage welche von uns noch nicht abschließend gelöst wurde. Zu finden unter Link:
http://www.frag-einen-anwalt.de/forum_topic.asp?topic_id=64039&rechtcheck=2
Hier ist noch eine grundsätzliche Klärung notwendig:
Ein Besitzer von zwei betroffenen Grundstücken hat in Vergangenheit die Stützmauer (Erdreich der Nachbarn ist 1 m aufgeschüttet) nach seinem Wunsch errichtet. Nach Verkauf der beiden Grundstücke stellt sich heraus, dass diese Stützmauer nicht korrekt auf dem Grundstück der Nachbarn sondern bis zu einem Meter auf unserem Grundstück steht.
Was liegt nun vor:
1) Eine Beeinträchtigung unseres Grundstücks nach § 1004 BGB, wo die Gegenseite, welche durch den Landgewinn bevorzugt ist, diese Stützmauer und das Erdreich auf eigene Kosten versetzen muss.
2) Oder liegt hier eine Duldung unserseits vor, welche auf eigene Kosten beseitigt werden kann, weil der damalige Besitzer natürlich mit seinem Grenzverlauf zufrieden war?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 12.03.2011 15:20:40 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
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Sehr geehrter Fragesteller,
1)
Eine Beseitigung der Mauer vom Nachbarn können Sie nur verlangen, wenn der Nachbar die Mauer selbst auf Ihrem Grundstück errichtet hat. Er haftet dann als sog. Verhaltensstörer auf Beseitigung nach § 1004 BGB (und ggfs. auf weiteren Schadensersatz nach §§ 823 ff. BGB).
Wenn ich Sie richtig verstehe, hat allerdings nicht der jetzige, sondern ein vorheriger Eigentümer die Mauer errichtet. Daher haftet auch nur der vorherige Eigentümer.
Der jetzige Eigentümer haftet nur für Störungen, die auf den Zustand seines Grundstücks zurückgehen (sog. Zustandsstörer). Das Errichten der Mauer aber ist keine Zustandsstörung. (Das hat der Kollege bei seiner damaligen Antwort leider übersehen.)
2)
Dulden müssen Sie die Mauer nicht. Es steht Ihnen frei, sie abzureißen. Mit Ihrem Grundeigentüm können Sie nach Belieben verfahren (§ 903 BGB).
Sie können auch das aufgeschüttete Erdreich bis zur Grenze abtragen. Dann müssen Sie allerdings für ausreichende Abstützung auf Ihrer Seite sorgen: »Ein Grundstück darf nicht in der Weise vertieft werden, dass der Boden des Nachbargrundstücks die erforderliche Stütze verliert, es sei denn, dass für eine genügende anderweitige Befestigung gesorgt ist« (§ 909 BGB).
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
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