22.05.2008 | 20:48
Antwort
von
Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:
Nach
§ 828 Abs.1 BGB ist eine Person, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht für den Schaden verantwortlich, den sie einem anderen zufügt.
Das Kind ist also nach
§ 828 Abs.1 BGB nicht deliktsfähig, die Verantwortlichkeit ist deshalb ausgeschlossen.
Gegenüber den Eltern ist also zu prüfen, ob diese die Aufsichtspflicht verletzt haben.
Die Haftung des Aufsichtspflichtigen ist in
§ 832 BGB geregelt.
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.
Während des Kindergartenaufenthaltes hatte der Kindergarten die Aufsichtspflicht vertraglich übernommen und zum konkreten Zeitpunkt auf Ihre Tochter übertragen, d.h. die Eltern können also zu dieser Zeit ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
Daher scheidet auch eine Haftung der Eltern sowie eine Haftung der Versicherung der Eltern aus.
Schließlich bleibt noch zu klären, ob der Kindergarten bzw. die Haftpflichtversicherung des Kindergartens für den Schaden einzutreten hat.
Sie geben an, dass Ihre Tochter zur Zeit der Steinwürfe die Aufsicht der Kinder im Garten übernommen hat und nicht im Garten war.
Nach Ansicht des Trägers hat sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.
Daher scheidet ebenfalls eine Haftung aus
§ 832 BGB aus, da ja keine Aufsichtspflichtverletzung Ihrer Tochter vorliegt.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Aufsichtspflichtverletzung durch Ihre Tochter vorliegen würde, käme es ebenfalls nicht zu einer Schadensersatzpflicht.
Denn nach
§ 832 BGB muss der Schaden bei einem Dritten vorliegen.
Hier liegt aber ein „Eigenschaden“ vor.
Ihre Tochter ist nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift.
Sie ist selbst die Aufsichtspflichtperson.
Eine Schädigung der Aufsichtsperson durch den Aufsichtsbedürftigen oder eine Schädigung des Kindes durch sich selbst fallen nicht unter die Vorschrift.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihre Tochter meines Erachtens auf dem Schaden sitzen bleibt.
Daher halte ich die Ablehnung der Übernahme des Schadens beider Versicherungen für rechtens.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte, dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.
Mit freundlichen Grüßen
Tanja Stiller
Rechtsanwältin