366.381
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
766 Besucher | 4 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Betreff: Betreff: KFZ-Beschädigung durch e...
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Schadensersatz » Betreff: Betreff: KFZ-Beschädigung durch e...

Betreff: Betreff: KFZ-Beschädigung durch ein Kind (unter 7 Jahren)


22.05.2008 19:34 |
Preis: ***,00 € |

Schadensersatz


Beantwortet von

Rechtsanwältin Tanja Stiller


| in unter 2 Stunden

Meine Tochter arbeitet als Kindergärtnerin. Ein Kind ihrer Gruppe hat durch Steinwürfe aus dem Garten ihr Auto beschädigt (ca,500€). Das Auto stand auf einem öffentlichen Parkplatz vor dem Zaun des Kindergartens. Zum Zeitpunkt der Steinwürfe war meine Tochter nicht im Garten. Hat aber nach Ansicht des Kindergartenträgers ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt. Dazu gibt es eine Vereinbarung zwischen Kiga-Träger und Eltern. Die Haftpflichtversicherung des Kiga-Trägers, sowie die der Eltern lehnen jeglichen Schadenersatz ab. Ist das rechtens? Wer haftet für den Schaden? Was können wir unternehmen? Danke im Voraus, mit freundlichen Grüßen
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Kind
22.05.2008 | 20:48

Antwort

von

Rechtsanwältin Tanja Stiller
110 Bewertungen
Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.

Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und dem eingesetzten Betrag wie folgt:

Nach § 828 Abs.1 BGB ist eine Person, die das siebte Lebensjahr nicht vollendet hat, nicht für den Schaden verantwortlich, den sie einem anderen zufügt.
Das Kind ist also nach § 828 Abs.1 BGB nicht deliktsfähig, die Verantwortlichkeit ist deshalb ausgeschlossen.

Gegenüber den Eltern ist also zu prüfen, ob diese die Aufsichtspflicht verletzt haben.
Die Haftung des Aufsichtspflichtigen ist in § 832 BGB geregelt.
Wer kraft Gesetzes zur Führung der Aufsicht über eine Person verpflichtet ist, die wegen Minderjährigkeit oder wegen ihres geistigen oder körperlichen Zustands der Beaufsichtigung bedarf, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den diese Person einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn er seiner Aufsichtspflicht genügt oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Aufsichtsführung entstanden sein würde.
Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher die Führung der Aufsicht durch Vertrag übernimmt.

Während des Kindergartenaufenthaltes hatte der Kindergarten die Aufsichtspflicht vertraglich übernommen und zum konkreten Zeitpunkt auf Ihre Tochter übertragen, d.h. die Eltern können also zu dieser Zeit ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt haben.
Daher scheidet auch eine Haftung der Eltern sowie eine Haftung der Versicherung der Eltern aus.

Schließlich bleibt noch zu klären, ob der Kindergarten bzw. die Haftpflichtversicherung des Kindergartens für den Schaden einzutreten hat.
Sie geben an, dass Ihre Tochter zur Zeit der Steinwürfe die Aufsicht der Kinder im Garten übernommen hat und nicht im Garten war.
Nach Ansicht des Trägers hat sie ihre Aufsichtspflicht nicht verletzt.
Daher scheidet ebenfalls eine Haftung aus § 832 BGB aus, da ja keine Aufsichtspflichtverletzung Ihrer Tochter vorliegt.

Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass eine Aufsichtspflichtverletzung durch Ihre Tochter vorliegen würde, käme es ebenfalls nicht zu einer Schadensersatzpflicht.
Denn nach § 832 BGB muss der Schaden bei einem Dritten vorliegen.
Hier liegt aber ein „Eigenschaden“ vor.
Ihre Tochter ist nicht Dritte im Sinne dieser Vorschrift.
Sie ist selbst die Aufsichtspflichtperson.
Eine Schädigung der Aufsichtsperson durch den Aufsichtsbedürftigen oder eine Schädigung des Kindes durch sich selbst fallen nicht unter die Vorschrift.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Ihre Tochter meines Erachtens auf dem Schaden sitzen bleibt.
Daher halte ich die Ablehnung der Übernahme des Schadens beider Versicherungen für rechtens.

Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine positive Nachricht überbringen konnte, dennoch hoffe ich, dass ich Ihnen weiterhelfen und eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte.


Mit freundlichen Grüßen

Tanja Stiller
Rechtsanwältin




Rechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Str. 139-141
66121 Saarbrücken

Telefon: 0681-9405552
Fax: 0681-9405549

info@rechtsanwaeltin-stiller.de
www.rechtsanwaeltin-stiller.de


Mietrecht- Sozialrecht - Strafrecht -Familienrecht-Verkehrsrecht

ANTWORT VON
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Saarbrücken

110 Bewertungen
FACHGEBIETE
Mietrecht, Verkehrsrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Familienrecht