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Diese Antwort ist vom 2.3.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 02.03.2010 18:40:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Mariana Stötzer-Werner
Gartenstr. 112, 99947 Wiegleben, Tel: 036038920799, Fax: 036038920798
Baurecht, Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht, Arbeitsrecht
Bewertungen: 27
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Gemäß § 8b Abs. 2 KStG bleiben Gewinne aus der Veräußerung eines Anteils an einer Körperschaft oder Personenvereinigung, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 Buchstabe a EStG führen, bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Sie sind also körperschaftssteuerfrei, weil sie bereits durch das EStG veranlagt werden. Es solle eine Doppelbesteuerung vermieden werden.
Im Rahmen der Unternehmenssteuerreform werden gemäß § 8b Abs. 2 KStG auch Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen bei Kapitalgesellschaften freigestellt, weil Dividenden aus diesen Beteiligungen steuerfrei (§ 8b Abs. 1 KStG) sind und die Veräußerung einer Beteiligung einer Totalausschüttung wirtschaftlich gleichkommt (BT-Drucks. 14/2683, 96).
Das Gesetz spricht hier explizit von Beteiligungen an einer Körperschaft oder (körperschaftssteuerpflichtigen) Personenvereinigungen. Eine Personengesellschaft ist nicht körperschaftssteuerpflichtig, da sie kein Steuersubjekt ist sondern nur die dahinterstehenden Gesellschafter. Folglich ist die Freistellungsmöglichkeit des § 8b Abs. 2 KStG nicht auf Beteiligungen an einer Personengesellschaft anwendbar.
________________________________________
Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Mit freundlichen Grüßen
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.03.2010 14:28:01
Sehr geehrte Frau Stözer-Werner,
vielen Dank für Ihre interessante Antwort.
Meiner Information nach werden Beteiligungen (von Kapitalgesellschaften) an vermögensverwaltenden Personengesellschaften so behandelt, als ob die anteiligen Vermögensgegenstände der Personengesellschaft sich unmittelbar im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft befinden würden. (vgl. Link).
http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/B/Beteiligung-an-anderen-Koerperschaften-und-Personenvereinigungen.html
Abschnitt 3.3
Somit würde bezogen auf meine obige Fragestellung z.B. Dividenden die in der Personengesellschaft erzielt werden gemäß §8b Abs.1 auf Ebene der Kapitalgesellschaft körperschaftssteuerfrei bleiben ? Gewinne aus Aktienverkäufen in der Personengesellschaft analog nach §8b Abs.2 (bezogen auf die Aktien und nicht auf die Beteiligung an der Personengesellschaft).
Ich bitte Sie diesen Sachverhalt, der auch die Essenz meiner Initialfrage darstellt, nochmals zu überprüfen.
Freundlichen Gruß,
FG
Sehr geehrte Frau Stözer-Werner,
vielen Dank für Ihre interessante Antwort.
Meiner Information nach werden Beteiligungen (von Kapitalgesellschaften) an vermögensverwaltenden Personengesellschaften so behandelt, als ob die anteiligen Vermögensgegenstände der Personengesellschaft sich unmittelbar im Betriebsvermögen der Kapitalgesellschaft befinden würden. (vgl. Link).
http://www.konz-steuertipps.de/konz/lexikon/B/Beteiligung-an-anderen-Koerperschaften-und-Personenvereinigungen.html
Abschnitt 3.3
Somit würde bezogen auf meine obige Fragestellung z.B. Dividenden die in der Personengesellschaft erzielt werden gemäß §8b Abs.1 auf Ebene der Kapitalgesellschaft körperschaftssteuerfrei bleiben ? Gewinne aus Aktienverkäufen in der Personengesellschaft analog nach §8b Abs.2 (bezogen auf die Aktien und nicht auf die Beteiligung an der Personengesellschaft).
Ich bitte Sie diesen Sachverhalt, der auch die Essenz meiner Initialfrage darstellt, nochmals zu überprüfen.
Freundlichen Gruß,
FG
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2010 09:43:22
Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrer Eingangsfrage sollte die Vereinnahmung von einem Dividendenverkauf durch die Personengesellschaft einer rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die Freistellungsmöglichkeit des § 8b KStG zugeführt werden.
Menck in Blümich, KStG-Kommentar, § 8b Rn 145 schreibt hierzu:
Gehören begünstigte Anteile einer PersGes und ist an dieser eine KapGes beteiligt, so soll § 8b gleichsam durch die PersGes hindurch angewendet werden. Abs. 6 ordnet dazu an, dass die Abs. 1 bis 5 für die in ihnen begünstigten Bezüge und Gewinne gelten, soweit sie auf die begünstigte KapGes entfallen (für das Abzugsverbot des Abs. 4 gilt Entspr.). Soweit ihre KStPfl in Betracht kommt, ist ihr Gewinnanteil entspr. zu ermäßigen bzw. zu erhöhen. Die Regelung gilt persönl. für PerGes jeder Art, auch wenn sie nicht über ein BV verfügen, also auch für rein vermögensverwaltende PersGes.
Es wird also vorausgesetzt, dass der PersGes begünstigte Anteile gehören und an dieser eine KapGes beteiligt ist. Die Beteiligung ist laut Ihrer Sachverhaltsbeschreibung unstrittig. Aus Ihrer ersten Sachverhaltsbeschreibung ging für mich nicht zweifelsfrei hervor, dassder PersGes gbegünstigende Anteile gehören sollen.
Nach der nunmehr erfolgten Klarstellung in Ihrer Nachfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass § 8b KStG über § 8b Abs. 6 KStG auf die Gewinne einer PersGes aus Aktienverkäufen, an der eine KapGes beteiligt ist, anzuwenden ist. Daher besteht die Freistellungsmöglichkeit für diese Sachverhaltsvariante.
Hinsichtlichd er zu beurteilenden Problematik existiert auch ein BMF Schreiben vom 28. 4. 2003 (IV A 2 - S 2750a - 7/03). Hieraus der für Sie relevante Auszug:
G. Anwendung des § 8b Absätze 1 bis 5 KStG bei Beteiligung über eine Personengesellschaft (§ KSTG § 8b Abs. KSTG § 8B Absatz 6 KStG)
I. Allgemeines
54 Die Steuerbefreiungen und die Abzugsbeschränkungen des § KSTG § 8b KStG gelten auch, wenn die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Bezüge, Gewinne bzw. Gewinnminderungen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Mitunternehmerschaft erzielen. Dies gilt auch bei mehrstufigen Mitunternehmerschaften.
55 Die Regelung erfasst auch Gewinne bzw. Gewinnminderungen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, soweit zu dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehört.
II. Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
56 § KSTG § 8b Abs. KSTG § 8B Absatz 1 bis KSTG § 8B Absatz 5 KStG ist auch bei mittelbarer Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anzuwenden. Der Durchgriff durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft folgt aus der so genannten Bruchteilsbetrachtung (§ AO § 39 AO).
III. Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
57 § 8b Absätze 1 bis 5 KStG sowie § ESTG § 3 Nr. 40 EStG sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ GEWSTG § 7 GewStG) einer Mitunternehmerschaft nicht anzuwenden.
58 Auch der Gewinn i. S. des § GEWSTG § 7 Satz 2 GewStG aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft entsteht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft. Die Grundsätze der Rdnr. 57 gelten daher
auch für diese Gewinnanteile.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr eine zufriedenstellende Beurteilung aufgezeigt haben zu können. Für noch verbleibende Fragen stehe ich Ihnen unter der angegebenen EMail-Adresse gern zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
M.Stötzer-Werner
Rechtsanwältin
Sehr geehrter Ratsuchender,
in Ihrer Eingangsfrage sollte die Vereinnahmung von einem Dividendenverkauf durch die Personengesellschaft einer rechtlichen Beurteilung im Hinblick auf die Freistellungsmöglichkeit des § 8b KStG zugeführt werden.
Menck in Blümich, KStG-Kommentar, § 8b Rn 145 schreibt hierzu:
Gehören begünstigte Anteile einer PersGes und ist an dieser eine KapGes beteiligt, so soll § 8b gleichsam durch die PersGes hindurch angewendet werden. Abs. 6 ordnet dazu an, dass die Abs. 1 bis 5 für die in ihnen begünstigten Bezüge und Gewinne gelten, soweit sie auf die begünstigte KapGes entfallen (für das Abzugsverbot des Abs. 4 gilt Entspr.). Soweit ihre KStPfl in Betracht kommt, ist ihr Gewinnanteil entspr. zu ermäßigen bzw. zu erhöhen. Die Regelung gilt persönl. für PerGes jeder Art, auch wenn sie nicht über ein BV verfügen, also auch für rein vermögensverwaltende PersGes.
Es wird also vorausgesetzt, dass der PersGes begünstigte Anteile gehören und an dieser eine KapGes beteiligt ist. Die Beteiligung ist laut Ihrer Sachverhaltsbeschreibung unstrittig. Aus Ihrer ersten Sachverhaltsbeschreibung ging für mich nicht zweifelsfrei hervor, dassder PersGes gbegünstigende Anteile gehören sollen.
Nach der nunmehr erfolgten Klarstellung in Ihrer Nachfrage kann ich Ihnen mitteilen, dass § 8b KStG über § 8b Abs. 6 KStG auf die Gewinne einer PersGes aus Aktienverkäufen, an der eine KapGes beteiligt ist, anzuwenden ist. Daher besteht die Freistellungsmöglichkeit für diese Sachverhaltsvariante.
Hinsichtlichd er zu beurteilenden Problematik existiert auch ein BMF Schreiben vom 28. 4. 2003 (IV A 2 - S 2750a - 7/03). Hieraus der für Sie relevante Auszug:
G. Anwendung des § 8b Absätze 1 bis 5 KStG bei Beteiligung über eine Personengesellschaft (§ KSTG § 8b Abs. KSTG § 8B Absatz 6 KStG)
I. Allgemeines
54 Die Steuerbefreiungen und die Abzugsbeschränkungen des § KSTG § 8b KStG gelten auch, wenn die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen die Bezüge, Gewinne bzw. Gewinnminderungen nicht unmittelbar, sondern nur mittelbar über eine Mitunternehmerschaft erzielen. Dies gilt auch bei mehrstufigen Mitunternehmerschaften.
55 Die Regelung erfasst auch Gewinne bzw. Gewinnminderungen aus der Veräußerung von Mitunternehmeranteilen, soweit zu dem Betriebsvermögen der Mitunternehmerschaft eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse gehört.
II. Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft
56 § KSTG § 8b Abs. KSTG § 8B Absatz 1 bis KSTG § 8B Absatz 5 KStG ist auch bei mittelbarer Beteiligung über eine vermögensverwaltende Personengesellschaft anzuwenden. Der Durchgriff durch die vermögensverwaltende Personengesellschaft folgt aus der so genannten Bruchteilsbetrachtung (§ AO § 39 AO).
III. Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
57 § 8b Absätze 1 bis 5 KStG sowie § ESTG § 3 Nr. 40 EStG sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (§ GEWSTG § 7 GewStG) einer Mitunternehmerschaft nicht anzuwenden.
58 Auch der Gewinn i. S. des § GEWSTG § 7 Satz 2 GewStG aus der Veräußerung eines Mitunternehmeranteils durch eine Kapitalgesellschaft entsteht auf der Ebene der Mitunternehmerschaft. Die Grundsätze der Rdnr. 57 gelten daher
auch für diese Gewinnanteile.
Ich hoffe, Ihnen nunmehr eine zufriedenstellende Beurteilung aufgezeigt haben zu können. Für noch verbleibende Fragen stehe ich Ihnen unter der angegebenen EMail-Adresse gern zur Verfügung und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
M.Stötzer-Werner
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