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Frage geschrieben am 18.04.2011 18:42:43

Besuchsregelung beim Zeitmietvertrag

Rechtsgebiet: Mietrecht, Wohnungseigentum | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1255
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 110 weitere Antworten zum Thema Zeitmietvertrag.
Hallo,
Zunächst mal die Situation. Ich wohne seit dem 01.03.2011 in Wolfsburg in einer Art Wohngemeinschaft. Auf 7 bewohnte Zimmer kommen 3 Bäder und eine Küche. Nächste Woche wollte mich meine Freundin besuchen, da sie eine Woche frei hat und von Montag bis Freitag dableiben. In Meinem mietvertrag ist leider eine Regelungen, dass ich die Einverständniss des Vermieters brauche wenn jemand kommt (Mietvertrag weiter unten). Ich habe ihm auch angeboten, dass ich gern mehr Nebenkosten für die 4 Tage bezahle. Auf meine Mail bekam ich eine ziehmlich eindeutige Atwort:

Mail des Vermieters:
Hallo Alexander,



einem Besuchsaufenthalt Ihrer Freundin, wie von Ihnen vorgetragen, werden wir nicht zustimmen. Ich erinnere noch einmal an die mietvertraglichen Vereinbarungen. Sie haben sich Verständnis dafür, dass Abweichungen davon nicht möglich sind. Die Kostenentwicklung, die Wohnsituation im Haus und die mietvertragliche Vereinbarung erlauben dies in keiner Weise.

Wir werden zukünftig auch nicht zögern, bei Zuwiderhandlungen, Mietverhältnisse außerordentlich und ohne Fristen zu kündigen. Jeder Mieter sollte sich im Klaren sein, dass er keine Wohnung gemietet hat, sondern nur ein WG-Zimmer. Wenn von vornherein feststand, dass häufig Besuche empfangen werden, dann ist es die falsche Auswahl bei der Suche nach Wohnraum.



Bitte treffen Sie entsprechende Veranlassungen.



Mit freundlichen Grüßen

Bernd und Margit Maier

Meine Frage ist nun. Darf der Vermieter mir wirklich verbieten Besuch zu empfangen vor allem für die kurze Dauer von 4 Tagen. Wenn ja, darf er mich wirklich sofort rausschmeißen oder hätt ich Zeit eine neue Wohnung zu suchen (was ich so oder so jetzt vorhabe weil ich sein Verhalten nicht billige). Wenn er kein Recht hat aber mir trotzdem fristlos kündigt was kann ich dann tun. Muss ich sofort raus?


Mietvertrag:

Zeitmietvertrag


Vermieter: xxxxx


Mieter: xxxx

Zwischen den Parteien wird auf Grundlage der geltenden gesetzlichen Regelungen folgender Zeitmietvertrag geschlossen:

1.)
Vermietet wird in dem Haus in Wolfsburg, Erfurter Ring 14, 38444 Wolfsburg ein möbliertes Zimmer (Raum 6; 1.OG). Die Größe des Zimmers beträgt ca. 23 m².

Der Mieter hat in den Mieträumen für ordentliche Reinigung, Lüftung und Heizung zu sorgen und die Räume sowie die darin befindlichen Anlagen und Einrichtungen pfleglich zu behandeln.

2.)
Das Mietverhältnis beginnt am: 01. März 2011
und endet am: 30. Juni 2011


3.)
Der Mietzins beträgt monatlich, einschließlich Neben-u. Betriebskosten:
295. -- Euro
( in Worten: Zweihundertfünfundneunzig)

3.1
Der Mieter ist ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters weder zur Untervermietung der Mieträume noch zu einer sonstigen Gebrauchsüberlassung an Dritte berechtigt.

3.2
Die Strom-, Wasser-u. Heizungskosten sind im Mietpreis enthalten. Im Mietpreis sind außerdem die Kosten für den Internetzugang (WLAN; DSL 6000) enthalten.

3.3
Das Zimmer wird im sauberen und ordnungsgemäßen Zustand an den Mieter übergeben.


Bei Auszug des Mieters wird das Zimmer durch den Vermieter endgereinigt. Hierfür wird eine Pauschale in Höhe von 30.-- € erhoben. Diese ist beim Einzug mit der ersten Miete zu zahlen.


Der Mietzins ist spätestens am 3. Werktag eines jeden Monats, für den Vermieter kostenfrei, auf das Konto der Commerzbank AG

BLZ: xxxx Konto-Nr.: xxxx

im Voraus zu zahlen.


4.)
Dem Mieter wird das Mitbenutzungsrecht an den Gemeinschaftsräumen und – flächen eingeräumt.

Das Rauchen ist im gesamten Objekt nicht erwünscht.

Das Abstellen von Fahrrädern oder sperrigen Gegenständen in den Zimmern und auf den gemeinschaftlichen Flächen im Haus ist nicht gestattet.

Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen zu diesem Vertrag werden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.

Ansonsten gelten für diesen Vertrag die gesetzlichen Regelungen.

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen wird Wolfsburg vereinbart.



Wolfsburg, den 06. Februar 2011



Schon mal vielen Dank ich hoffe Sie können mir weiterhelfen.


Mit freundlichen Grüßen

Alexander Krasni




…………………………………………. ……………………………….......
Unterschrift des Vermieters
Unterschrift des Mieters





Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.

Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Bei der Frage, ob Ihr Vermieter Ihnen den Aufenthalt einer Freundin über mehrere Tage untersagen kann ist es entscheidend, ob es sich um eine genehmigungspflichtige Gebrauchsüberlassung, oder einen Besuch handelt.

Bei einer Gebrauchsüberlassung könnten der Vermieter einen vertragswidrigen Gebrauch geltend machen und hätte die Möglichkeit eine Kündigung (Mietrecht) auszusprechen.

Ein Besuch hält sich auch bei einem möblierten Zimmer im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs und der Vermieter hat kein Recht Besuche des Mieters zu untersagen.

Zur Unterscheidung wird festgestellt, daß bei einer Gebrauchsüberlassung der Dritte in den Haushalt des Mieters integriert wird und er auf eine gewisse Dauer angelegt ist.

Davon kann man wohl bei einem 4-tägigen Aufenthalt einer Freundin nicht sprechen, insbesondere wenn die Freundin eine eigene Wohnung hat.

Daher halte ich den Besuch Ihrer Freundin für nicht genehmigungspflichtig und Ihr Vermieter hat nicht das Recht einen Besuch zu untersagen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick gegeben zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung auch über die Direktanfrage gerne zur Verfügung.


Mit freundlichen Grüßen


Thomas Mack
Rechtsanwalt


________________________________________________________
Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de




Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.04.2011 23:23:09

Sehr geehrter Herr Mack,

vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich hätt noch folgende Fragen hierzu.

1. Ab welcher Dauer würde denn eine Gebrauchsüberlassung gelten?

2. Was kann ich tun wenn mir doch fristlos gekündigt wird? Was muss ich unternehmen um nicht von einem Tag auf den anderen auf der Strasse zu sitzen.

Unabhängig hiervon würd ich gern auf ihr Angebot der Direktberatung bzw. auch als Rechtsbeistand zurückkommen, falls die Situation wirklich eskalieren sollte. Ich würde aber gerne wissen welche Kosten mir dadurch entstehen.

Mit freundlichen Grüßen


Alexander Krasni
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.04.2011 09:27:50

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne möchte ich Ihre Nachfrage wie folgt beantworten:

Hier gibt es keine festgelegte Dauer für eine Gebrauchsüberlassung, es kommt jeweils auf die Umstände des Einzelfalls an. So wird z.B. bei einem aus einem anderen Land angereisten Verwandten auch ein Aufenthalt von mehreren Wochen noch als Besuch zu werten sein.

Wenn Sie eine fristlose Kündigung bekommen sollten Sie sich an einen Kollegen vor Ort wenden, um prüfen zu lassen ob die Kündigung überhaupt rechtmäßig ist. Gerichtliche Maßnahmen müssen natürlich an Ihrem Wohnort vorgenommen werden, daher ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts an Ihrem Wohnort sinnvoller.
Es gibt z.B. den Widerspruch nach § 574 BGB wegen ungerechtfertigter Härte.
Jedenfalls wird der Vermieter eine solche Kündigung nicht von einem auf den anderen Tag durchziehen können, falls die Kündigung unberechtigt ist gibt es überhaupt keine Verpflichtung auszuziehen.

Sie können mich bei weiteren Fragen wie angemerkt über die Direktanfrage kontaktieren, ich würde Ihnen dann die Kosten mitteilen.

Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zufriedenstellend beantworten.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Mack
Rechtsanwalt


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