364.903
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
380 Besucher | 1 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Besuchs- oder Umgangsrecht mit Enkeln
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Besuchs- oder Umgangsrecht mit Enkeln

Besuchs- oder Umgangsrecht mit Enkeln


| 18.01.2009 19:55 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Michael Vogt


| in unter 2 Stunden

Wir befinden uns derzeit mit unserem Sohn in Erbsteitigkeiten. Nun verbietet er uns jeden Umgang mit seiner Familie, auch unseren beiden Enkelinnen. (9 und 1 Jahr).

Wir möchten gerne wissen ob uns ein Recht zusteht die beiden Mädchen eine gewisse Zeit im Jahr bei uns zu haben.
Was ist die maximale Zeit in einem Jahr die unsere Enkelinnen zu uns kommen könnten. Vorläufig getrennt.
Wobei unsere große Enkelin schon sehr häufig bei uns, auch mit uns im Urlaub war. Maximal war sie in der Vergangenheit, am Stück, 2 Monate bei uns.

Können wir, wenn notwendig, dieses Recht einklagen und vor welchem Gericht?

Was ist dann der Gerichtsstand? Der Wohnort unseres Sohnes oder unserer?

Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 143 weitere Antworten zum Thema:
Umgangsrecht
18.01.2009 | 21:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Michael Vogt
449 Bewertungen
Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

1.

Rechtsgrundlage des Anspruchs der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln ist § 1685 BGB.

Demnach haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit Ihren Enkeln, sofern dieser dem Wohl derselben dient.

Bezüglich der Art und des Umfangs des Umgangsrechtes gibt es keine starren gesetzlichen Regelungen.

Diese werden im Streitfall vielmehr von den Familiengerichten bestimmt, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechtes in erster Linie entscheidend ist, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten gerecht wird.

Auf allgemeine Richtwerte darf hierbei durch das Gericht nicht zurückgegriffen werden. Die Dauer und die Häufigkeit der Umgangskontakte ist vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter der Berücksichtigung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes zu bestimmen.

Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Ihnen hinsichtlich der großen Enkelin ein regelmäßiges Umgangsrecht zusteht, welches bis hin zu einem kurzen Urlaubsaufenthalt bei Ihnen gehen kann.

Ein Daueraufenthalt von zwei Monaten am Stück wird vom Gericht jedoch sicherlich nicht festgesetzt.

Bezüglich der Kleinen wird angesichts ihres Alters sicherlich nur ein Umgangsrecht von jeweils ein paar Stunden unter Anwesenheit eines Elternteils zu realisieren sein.

Zu beachten ist jedoch, dass nach der einschlägigen Rechtssprechung ein Umgangsrecht der Großeltern dann verneint werden muss, wenn zwischen den Großeltern und den Eltern ein derart tiefgehendes Zerwürfnis besteht, dass das Kind durch den Umgang mit den Großeltern in einen erheblichen Loyalitätskonflikt geraten würde.

2.

Für das Verfahren zur Regelung des Umgangsrechtes ist gemäß §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621a ZPO, 11 BGB das Amtsgericht -Familiengericht- am Wohnsitz des Kindes ausschließlich zuständig.

Zusammenfassend kann ich Ihnen nur empfehlen, sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise an einen ortsansässigen Kollegen zu richten.

Dieser kann nach einem eingehenden Gespräch mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags abschließend beurteilen und diesen gegebenenfalls für Sie beim Familiengericht anhängig machen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


Michael Vogt
Rechtsanwalt

Payerstrasse 82
72764 Reutlingen
Tel.: 07121 128221
Fax: 07121 128223

info@anwalt-vogt.de

www.anwalt-vogt.de
www.anwalt-reutlingen.com

Bewertung des Fragestellers 2009-01-20 | 09:23


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Wir sind mit der Antwort sehr zufrieden."
Mehr Bewertungen von Rechtsanwalt Michael Vogt »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2009-01-20
4,3/5.0

Wir sind mit der Antwort sehr zufrieden.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Michael Vogt
Reutlingen

449 Bewertungen
FACHGEBIETE
Arbeitsrecht, Sozialrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Kaufrecht, Internet und Computerrecht, Miet und Pachtrecht, Insolvenzrecht