18.01.2009 | 21:00
Antwort
von
Rechtsanwalt Michael Vogt
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Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Fragen darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
1.
Rechtsgrundlage des Anspruchs der Großeltern auf Umgang mit ihren Enkeln ist
§ 1685 BGB.
Demnach haben Großeltern ein Recht auf Umgang mit Ihren Enkeln, sofern dieser dem Wohl derselben dient.
Bezüglich der Art und des Umfangs des Umgangsrechtes gibt es keine starren gesetzlichen Regelungen.
Diese werden im Streitfall vielmehr von den Familiengerichten bestimmt, wobei für die konkrete Ausgestaltung des Umgangsrechtes in erster Linie entscheidend ist, welche Regelung dem Wohl des Kindes am besten gerecht wird.
Auf allgemeine Richtwerte darf hierbei durch das Gericht nicht zurückgegriffen werden. Die Dauer und die Häufigkeit der Umgangskontakte ist vielmehr nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter der Berücksichtigung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes zu bestimmen.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, dass Ihnen hinsichtlich der großen Enkelin ein regelmäßiges Umgangsrecht zusteht, welches bis hin zu einem kurzen Urlaubsaufenthalt bei Ihnen gehen kann.
Ein Daueraufenthalt von zwei Monaten am Stück wird vom Gericht jedoch sicherlich nicht festgesetzt.
Bezüglich der Kleinen wird angesichts ihres Alters sicherlich nur ein Umgangsrecht von jeweils ein paar Stunden unter Anwesenheit eines Elternteils zu realisieren sein.
Zu beachten ist jedoch, dass nach der einschlägigen Rechtssprechung ein Umgangsrecht der Großeltern dann verneint werden muss, wenn zwischen den Großeltern und den Eltern ein derart tiefgehendes Zerwürfnis besteht, dass das Kind durch den Umgang mit den Großeltern in einen erheblichen Loyalitätskonflikt geraten würde.
2.
Für das Verfahren zur Regelung des Umgangsrechtes ist gemäß §§
621 Abs. 1 Nr. 2,
621a ZPO,
11 BGB das Amtsgericht -Familiengericht- am Wohnsitz des Kindes ausschließlich zuständig.
Zusammenfassend kann ich Ihnen nur empfehlen, sich bezüglich der weiteren Vorgehensweise an einen ortsansässigen Kollegen zu richten.
Dieser kann nach einem eingehenden Gespräch mit Ihnen die Erfolgsaussichten eines entsprechenden Antrags abschließend beurteilen und diesen gegebenenfalls für Sie beim Familiengericht anhängig machen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.
Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend und verbleibe
mit freundlichen Grüßen