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Bestimmung des Quorums zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung


| 10.02.2011 23:03 |
Preis: ***,00 € |

Vereinsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Matthias Juhre




Sehr geehrte Damen und Herren,

§ 37, Abs. 1 BGB legt zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein 10%-Quorum der Mitglieder eines Vereins fest, sofern keine andere Bestimmung per Satzung erfolgte.

Gemäß Burhoff (Vereinsrecht, Rn. 164/165?) ist die Berechnungsgrundlage für diese Quote die Mitgliederzahl, die der Verein im Zeitpunkt des Eingehens des Verlangens bei dem zuständigen Organ hat. Dabei zählen - dies ist der entscheidende Punkt in meiner Frage - alle Mitglieder mit, die das Recht haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen (also z. B. auch passive, außerordentliche und Ehrenmitglieder).

Nun die Frage: Ist diese Berechnungsgrundlage zwingend festgeschrieben oder gilt auch sie nur in Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung? Anders gefragt: Ist es zulässig, per Satzung das für das Minderheitenverlangen erforderliche Quorum auf die aktiven/ordentlichen Mitglieder (mit Stimm- und Wahlrecht) einzuschränken?
Kann also der Passus "der durch die Satzung bestimmte Teil" in §37 BGB so ausgelegt werden, dass eine Bestimmung dieses "Teils" z.B. auf "wenn 20% der aktiven Mitglieder dies verlangen" zulässig wäre?

Falls ja: Ist es außerdem zulässig, daneben auch Fördermitgliedern (ohne Stimmrecht) ein Einberufungsrecht mit einer anderen Quote (z.B. "oder wenn 30% der Fördermitglieder dies verlangen") einzuräumen?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 4 weitere Antworten zum Thema:
Mitgliederversammlung
11.02.2011 | 04:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Matthias Juhre
335 Bewertungen
Sehr geehrte Fragestellerin,

Es ist zulässig, den Minderheitenschutz einzuschränken. Das Quorum gemäß § 37 Abs. 1 BGB ist dispositiv (Wortlaut: »der durch die Satzung bestimmte Teil«).

Es kann also ein Quorum, das größer ist als 10 %, in der Satzung festgeschrieben werden.

Der Minderheitenschutz muss allerdings effektiv bleiben. Bei einem Quorum von 20 % ist das noch gewährleistet. (Je mehr es sich aber 50 % annähert, desto problematischer wird es: Es wird teils vertreten, dass 49,9 % noch zulässig sein sollen, andererseits aber auch, dass das Quorum »deutlich« unter 50 % bleiben muss.)

Unterschiedliche Quoren für verschiedene Mitgliedsarten können im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz problematisch werden. Für die unterschiedliche Behandlung muss es einen sachlichen Rechtfertigungsgrund geben. Warum Fördermitglieder eine größere Einschränkung ihrer Rechte hinzunehmen hätten, wäre also zu begründen. Ich würde dies auf den ersten Blick für eher problematisch halten und im Zweifel eine Gleichbehandlung aller Mitglieder empfehlen.


Mit freundlichen Grüßen

M. Juhre
Rechtsanwalt


Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.

Bewertung des Fragestellers 2011-02-13 | 00:37


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"Die Antwort bezog sich über längere Passagen auf Fragen, die ich nicht gestellt hatte (Bestimmung der %-Quote) bzw. deren Kenntnis anhand meiner Frageformulierung vorauszusetzen war. Die Antwort auf meine Kernfrage (Einschränkung des Quorums auf eine einzelne Mitgliedergruppe, gesetzliche Zulässigkeit eigener Quoten für verschiedene Mitgliedergruppen) war nur indirekt ableitbar. Wünschenswert wäre eine eindeutige Aussage gewesen (etwa "zulässig ist...", "zulässig ist dagegen nicht..."), gerne mit einem ausforumlierten Beispiel."
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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 2011-02-13
3,6/5.0

Die Antwort bezog sich über längere Passagen auf Fragen, die ich nicht gestellt hatte (Bestimmung der %-Quote) bzw. deren Kenntnis anhand meiner Frageformulierung vorauszusetzen war. Die Antwort auf meine Kernfrage (Einschränkung des Quorums auf eine einzelne Mitgliedergruppe, gesetzliche Zulässigkeit eigener Quoten für verschiedene Mitgliedergruppen) war nur indirekt ableitbar. Wünschenswert wäre eine eindeutige Aussage gewesen (etwa "zulässig ist...", "zulässig ist dagegen nicht..."), gerne mit einem ausforumlierten Beispiel.


ANTWORT VON
Rechtsanwalt Matthias Juhre
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