Bestimmung des Quorums zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung
Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 37, Abs. 1 BGB legt zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ein 10%-Quorum der Mitglieder eines Vereins fest, sofern keine andere Bestimmung per Satzung erfolgte.
Gemäß Burhoff (Vereinsrecht, Rn. 164/165?) ist die Berechnungsgrundlage für diese Quote die Mitgliederzahl, die der Verein im Zeitpunkt des Eingehens des Verlangens bei dem zuständigen Organ hat. Dabei zählen - dies ist der entscheidende Punkt in meiner Frage - alle Mitglieder mit, die das Recht haben, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen (also z. B. auch passive, außerordentliche und Ehrenmitglieder).
Nun die Frage: Ist diese Berechnungsgrundlage zwingend festgeschrieben oder gilt auch sie nur in Ermangelung einer anderweitigen Bestimmung? Anders gefragt: Ist es zulässig, per Satzung das für das Minderheitenverlangen erforderliche Quorum auf die aktiven/ordentlichen Mitglieder (mit Stimm- und Wahlrecht) einzuschränken?
Kann also der Passus "der durch die Satzung bestimmte Teil" in §37 BGB so ausgelegt werden, dass eine Bestimmung dieses "Teils" z.B. auf "wenn 20% der aktiven Mitglieder dies verlangen" zulässig wäre?
Falls ja: Ist es außerdem zulässig, daneben auch Fördermitgliedern (ohne Stimmrecht) ein Einberufungsrecht mit einer anderen Quote (z.B. "oder wenn 30% der Fördermitglieder dies verlangen") einzuräumen?
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