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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgende Fragen habe ich an Sie:
Mein Vater ist vor 2 Wochen gestorben.
Er hat kein Testament verfasst wonach meine Schwester und ich (Sohn) die beiden rechtmäßigen erben sind.
Mein Vater lebte bis zu seinem Tod seit über 20 Jahren mit einer Frau zusammen.
Er wohnte bei Ihr (Haus ist auf Sie eingetragen) führte aber keine eheähnliche Beziehung (obwohl es eigentlich eine eheähnliche Beziehung war).
Die eheähnliche Beziehung wurde aber durch meinen Vater und seine Freundin ausdrücklich immer wieder verneint, da seine Freundin aus erster Ehe eine Rente bezieht (ca. 750,- EUR).
Nach meines Vaters Tod nun will seine Freundin alle geleisteten Zahlungen meines Vater behalten.
Dazu gehören:
- monatliche Zahlung von meinem Vater von ca. 700,- EUR
- Einmalzahlung von ca. 80.000,- EUR für die komplette Renovierung des Hauses
- Einmalzahlung von ca. 100.000,- EUR zur Unterstützung der Tochter seiner Feundin für den Kauf eines Hauses
Weiter hat mein Vater vom Fernseher angefangen bis ca. 80% der Möbel und einige weitere Einrichtungsstücke gekauft, welche heute nicht zugänglich für uns sind.
Es sind für alle Zahlungen keine Verträge gemacht worden.
Mit den monatlichen Zahlungen wurde das Haus durch seine Freundin abbezahlt.
Was gut organisiert ist, sind alle Versicherungen. Diese wurden entsprechend auf uns eingetragen.
Mein Vater wollte alles weitere noch organisieren und hat uns daher über die geleisteten Zahlungen (mündlich) informiert.
Bei der Bank habe ich nun die Kto. Auszüge der leztzen 10 Jahre bestellt.
Eine weitere Informationsquelle habe ich (soweit mit bekannt) heute nicht.
Meine Fragen daher:
Wie gehe ich vor um die komplette Erbmasse zu bestimmen?
Welche rechtlichen Möglichkeiten habe ich?
Vielen Dank für Ihre Antwort.
balcky
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 26.12.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 26.12.2009 17:10:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Gerhard Raab
Aachener Strasse 585, 50226 Frechen, Tel: 02234-63990, Fax: 02234-64960
Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Erbrecht, Familienrecht, Straßen- und Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht
Bewertungen: 562
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zu Ihrer Anfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Mit dem Tod Ihres Vaters ist dessen Vermögen als Ganzes auf seine Erben, übergegangen. Das ergibt sich aus § 1922 Abs. 1 BGB.
Nach der Sachverhaltschilderung liegt keine letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) vor, so daß gesetzliche Erfolge eingetreten ist.
Als Kinder Ihres Vaters sind Sie und Ihre Schwester erben geworden. D. h. Sie und Ihre Schwester bilden eine sog. Erbengemeinschaft.
2.
Zunächst sollte ein gemeinschaftlicher Erbschein beim Nachlaßgericht (Gericht des Wohnsitzes des Erblassers) beantragt werden.
Da sich der Nachlaß, zumindest wohl teilweise, im Besitz der Freundin befindet, können Sie folgende Rechte geltend machen:
- Herausgabeansprüche gem. § 985 ff. BGB
- Anspruch auf Besitzeinräumung gem. § 861 BGB
- Schadenersatzansprüche aus unerlaubter Handlung gem. §§ 823 ff. BGB
- Herausgabeansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. §§ 812 ff. BGB
- Herausgabe und Auskunft gem. § 2362 BGB
Darüber hinaus können die Erben von jedem, der aufgrund eines ihm nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat, im Wege der Erbschaftsklage die Herausgabe des Erlangten verlangen.
3.
Da Sie und Ihre Schwester als Erben den Nachlaß nicht genau kennen, um die herauszuverlangenden Gegenstände im Fall einer Herausgabeklage im Einzelnen bezeichnen zu können, haben Sie gegen die Freundin Ihres Vaters einen Auskunftsanspruch gem. § 2027 BGB.
Gem. § 2027 Abs. 1 BGB ist die Freundin als Erbschaftsbesitzerin zur Auskunftserteilung verpflichtet. Die Verpflichtung erstreckt sich auf den Bestand der Erbschaft und zwar über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen, ihre Verschlechterung, ihren Untergang und ihre Surrogate. Die Auskunftspflicht beschränkt sich auf die Aktiva der Erbschaft und deren Veränderung, nicht erfaßt werden Wertangaben und Nachlaßverbindlichkeiten.
4.
Voraussichtlich wird sich die Freundin nicht kooperativ zeigen. Da die Geltendmachung Ihrer Ansprüche auf Auskunftserteilung (Stufenklage) nicht gänzlich unkompliziert ist, empfehle ich dringend, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Aachener Straße 585
50226 Frechen
Telefon: 02234 - 6 39 90
Telefax: 02234 - 6 49 60
E-Mail: mail@ra-raab.de
Internet: www.ra-raab.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 28.12.2009 11:14:05
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Tipps.
Zur "Nachfrage" möchte ich Ihnen folgende Fragen senden:
- Welches Verfahren gibt es bzgl. der Schenkungen (ohne Vertrag)?
Können wir über "Herausgabe und Auskunft" Informationen darüber von der Freundin erhalten, oder hilft uns ein Kto. Auszug des Vaters an dieser Stelle, um diese Zahlungen nachzuweisen?
- Haben wir möglicherweise Anspruch auf Teile des Hauses, da sonst kein Geld vorhanden ist?
Wir werden auf jeden Fall einen Anwalt kontaktieren.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
MfG
balcky
Sehr geehrter Herr Raab,
vielen Dank für Ihre Antwort und Ihre Tipps.
Zur "Nachfrage" möchte ich Ihnen folgende Fragen senden:
- Welches Verfahren gibt es bzgl. der Schenkungen (ohne Vertrag)?
Können wir über "Herausgabe und Auskunft" Informationen darüber von der Freundin erhalten, oder hilft uns ein Kto. Auszug des Vaters an dieser Stelle, um diese Zahlungen nachzuweisen?
- Haben wir möglicherweise Anspruch auf Teile des Hauses, da sonst kein Geld vorhanden ist?
Wir werden auf jeden Fall einen Anwalt kontaktieren.
Vielen Dank für Ihre Unterstützung.
MfG
balcky
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 28.12.2009 12:11:44
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Natürlich sind Kontoauszüge Ihres verstorbenen Vaters geeignet, den Nachweis erfolgter Zahlungen zu führen. Damit haben Sie zumindest eine Grundlage, um feststellen zu können, welche Leistungen erbracht worden sind. Zum Rechtsgrund, weshalb die Zahlungen geleistet wurden, sagen die Kontoauszüge allerdings nur dann etwas, wenn auf den Kontoauszügen ein Vermerk enthalten ist, der Aufschluß über die Zweckbestimmung der Zahlung gibt.
2.
Das Haus steht nach der Sachverhaltsschilderung im Eigentum der Freundin. Der verstorbene Vater ist auch - uns so verstehe ich die Schilderung des Sachverhalts - nie Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen. Damit stellt sich allenfalls die Frage, wie die Investitionen zur Renovierung zu werten sind. Dessen ungeachtet haben Sie aber unter den vorgenannten Sachverhaltsangaben keine Ansprüche auf das Haus, da das Haus nicht zum Nachlaß gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Fragesteller,
zu Ihrer Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:
1.
Natürlich sind Kontoauszüge Ihres verstorbenen Vaters geeignet, den Nachweis erfolgter Zahlungen zu führen. Damit haben Sie zumindest eine Grundlage, um feststellen zu können, welche Leistungen erbracht worden sind. Zum Rechtsgrund, weshalb die Zahlungen geleistet wurden, sagen die Kontoauszüge allerdings nur dann etwas, wenn auf den Kontoauszügen ein Vermerk enthalten ist, der Aufschluß über die Zweckbestimmung der Zahlung gibt.
2.
Das Haus steht nach der Sachverhaltsschilderung im Eigentum der Freundin. Der verstorbene Vater ist auch - uns so verstehe ich die Schilderung des Sachverhalts - nie Eigentümer des Hausgrundstücks gewesen. Damit stellt sich allenfalls die Frage, wie die Investitionen zur Renovierung zu werten sind. Dessen ungeachtet haben Sie aber unter den vorgenannten Sachverhaltsangaben keine Ansprüche auf das Haus, da das Haus nicht zum Nachlaß gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Gerhard Raab
Rechtsanwalt
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