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Besteuerung von Rente aus Versorgungswerk, auch bei Sitz im Ausland


| 05.08.2012 12:00 |
Preis: 50,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes


| in unter 2 Stunden

Ich bin 55, weiblich und Mitglied eines deutschen berufstaendischen Versorgungswerkes. Die Rentenberechnung erfolgt(e) auf der Basis des Kapitaldeckungsverfahrens. Ich habe in dieses Versorgungswerk zwischen 1984 und 2004 Einzahlungen getaetigt, danach war ich im Ausland. Derzeit bin ich fuer einen befristeten Job in Deutschland, plane aber, im Herbst/ Winter 2012 wieder ins Ausland zu gehen. Ich habe 2004, gerade noch rechtzeitig, den Antrag auf Einmalzahlung der Rente als Kapitalzahlung gestellt (was nach damaligem Recht noch moeglich war). Im Jahr 2019 (lt. Bescheid vom Versorgungswerk)ist die Auszahlung moeglich. Ein deutsches Einkommen und einen deutschen Wohnsitz werde ich zum Faelligkeitszeitpunkt wahrscheinlich nicht haben, bis also in Deutschland (vermutlich) weder unbeschraenkt noch beschraenkt steuerpflichtig.

Hier nun meine Fragen

1. Ist bei einem Auslandswohnsitz die Renteneinmalzahlung in Deutschland oder im Wohnsitzland zu versteuern?
2. Wird der volle Betrag, oder nur der Ertragsanteil besteuert?
3. Wird das Finanzamt vorab informiert und kann es eine Art "Quellensteuer" o.ae. von der Zahlung zurueckhalten, oder erfolgt die Auszahlung ohne weiteres, und die Versteuerung dann spaeter im Rahmen der Einkommensteuer beim zustaendigen Finanzamt?
4. Kann der Geldzufluss ggf. ueber mehrere Jahre gesplittet werden?
5. Sollte ich vor Ausschuettung der Einmalzahlung eine Verbraucherinsolvenz durchfuehren, die ggf. vor Faelligkeit der Rentenzahlung zum Abschluss kommen duerfte (Inso wuerde ggf. im Ausland durchgefuehrt, Restschuldbefreiung in Deutschland ist moeglich, Verfahrensdauer ca. 1-2 Jahre), ist das Rentenguthaben bis zum Ausschuettungszeitpunkt im Jahre 2019 vor dem Zugriff durch Glaeubiger oder Insolvenzverwalter geschuetzt?
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 122 weitere Antworten zum Thema:
Ausland Besteuerung Rente
05.08.2012 | 12:45

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

1. Hier kommt es darauf an, in welches Land Sie wegziehen. Auf jeden Fall werden Sie beschränkt steuerpflichtig in Deutschland. Im Rahmen der DBA wird eine Doppelbesteuerung vermieden.
2. Die Einmalzahlung ist eine teilkapitalisierte Rente und ist mit dem Ertragsanteil im Zeitpunkt der Auszahlung zu besteuern. Allerdings ist über diese Frage ein Verfahren vor dem BFH – X R 3/12
anhängig.
3. Je nach dem wie das Verfahren vor dem BFH ausgeht, wird die das Versorgungswerk den Betrag gekürzt oder ungekürzt auszahlen.
4. Nein.
5. Hier kommt es darauf an, was in der Satzung des Versorgungswerkes steht. Grundsätzlich können aber Dritte künftige Zahlungen pfänden lassen, es sei denn das Insolvenzverfahren wurde bereits vorher beendet (Mit Restschuldbefreinung).



Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 05.08.2012 | 13:21

Sehr geehrter Herr Hermes,

zunaechst einmal herzlichen Dank fuer die schnelle und kompetente Antwort.

1.Das Wohnsitzland zu Zeitpunkt X wird vermutlich Kanada, Spanien oder Frankreich sein, vermutlich aber Franktreich (es sei denn, ein anderer Wohnsitz waere guenstiger, das liesse sich entsprechend einrichten). Gibt es Ihrerseits einen Vorschlag fuer ein "bestes Land"?

2.Wie hoch ist ueblicherweise der Ertragsanteil bei ziemlich gleichmaessiger Einzahlung nahe am Hoechsbeitrag fuer 1984 - 2004 (Schaetzung reicht). In welche Richtung geht die Fragestellung beim BFH?

3. Wie ist das derzeitige Verfahren?

5. Verstehe ich das richtig, dass auf das Rentenvermoegen nach abgeschlossenem Inso-Verfahren mit Restschuldbefreiung kein Zugriff mehr moeglich ist?

Nachtrag: ich bin kein finanziell boeses Maedchen, habe es aber akut mit einer sehr gruossen Finanzamtsforderng aus 2004 zu tun, die zwar falsch, aber mglw. rechtskraeftig geworden ist, bzw. mangels Dokumentation schwer zu korrigieren. In diesem Fall waere eine Auslandsinsolvenz mglw. eine billigere Option fuer mich als ein Verfahren vor dem Finanzgericht. Ich gehe davon aus, dass das Finanzamt in einer Insolvenz keine Sonderrechte hat, sondern ein Glaeubiger ist wie jeder andere....? Daher Frage 5.
Danke fuer Ihre Antworten!

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 06.08.2012 | 10:01

1. Welches Land das Beste ist, lässt sich nur im Rahmen einer umfassenden Steuerplanung feststellen. Pauschale Aussagen können hier nicht getroffen werden.

2. Falls Sie 2019 in Rente gehen, liegt der Besteuerungsanteil bei 78 %, § 22 EStG.

3. Über das Verfahren bei dem BFH ist noch nicht entschieden.

Bewertung des Fragestellers 2012-08-08 | 06:35


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