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Frage geschrieben am 16.08.2010 20:55:19

Besteuerung eines Immobilienverkaufes im Ausland

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 946
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Guten Tag,

ich entschuldige mich für die Störung, würde mich über einen Hinweis zu folgender Frage äußerst freuen:

Ich habe von meinem 2006 verstorbenen Vater (rumänischer Staatsangehöriger!) eine kleine Eigentumswohnung in Bukarest, Rumänien geerbt. Im Rahmen der Erbschaftprozedur, die in Rumänien stattfinden musste, habe ich nach rumänischer Rechtslage anfallende Gebühren (notarielle sowie steuerliche) bezahlt (Anm.: ich habe doppelte Staatsangehörigkeit).

Die Wohnung ist 1959 gebaut worden und ich möchte diese gerne lokal verkaufen. Eine Verkaufstransaktion würde auf jeden Fall wieder in Bukarest erfolgen müssen und dies würde wiederum entsprechende (lokale) notarielle/steuerliche Gebühren/Abgaben implizieren. So weit so gut.

Meine Frage in diesem Kontext: Wäre eine solche Verkaufstransaktion, angesichts des Immobilienalters, nach dem deutschen Recht steuerlich relevant?

Vielen Dank in voraus für Ihre Bemühungen und Feedback!




Antwort geschrieben am 16.08.2010 21:56:46
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Da Sie in Deutschland ansässig sind aber Vermögen in Rumänien besitzen, tritt üblicherweise eine Doppelbesteuerung ein, da Sie aus deutscher Sicht unbeschränkt Steuerpflichtig; aus rumänischer aber beschränkt Steuerpflichtig sind.

Zwischen beiden Ländern gilt aber das DBA Rumänien-Deutschland (http://www.fifoost.org/rumaenien/steuern/dba-brd/node1.php)

Mit ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Kurz: DBA) regeln die Staaten untereinander die Besteuerung für solche Fälle.

Üblicherweise regeln solche DBA ausdrücklich den Fall des Gewinns aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen (nach Art. 13 des Musterabkommens der OECD).

Beim DBA Rumänien-Deutschland ist das aber nicht geregelt.

Bei Fehlen einer Art. 13 OECD-MA entsprechenden Spezialvorschrift ist das Besteuerungsrecht für Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen nach den Regeln der Art. 6 OECD-MA entsprechenden Vorschrift zu bestimmen. Dies ergibt sich zunächst aus BFH vom 23. 3. 197248 bzw. aus dem Rechtsgedanken, dass Gewinne aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen wirtschaftlich ein Äquivalent zu den Erträgen aus der zukünftigen, laufenden Nutzung sind. Letzteres lässt sich aus dem Urteil des BFH vom 28. 4. 198249 zum DBA-Frankreich 195950 ableiten (Scholten, Griemla: Abkommensrechtliche Zuordnung von Gewinnen aus der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen bei Fehlen einer Art. 13 OECD-Musterabkommen entsprechenden Spezialvorschrift IStR 2008, 661).

Dies bedeutet, dass im vorliegenden Fall die Norm des Art. 6 DBA Abs. 1 einschlägig ist:

"Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt"

Mit der Folge, dass die Veräußerung nach dem Recht Rumäniens zu versteuern ist.

In Deutschland unterliegt die Veräußerung nicht der Einkommensteuer, wohl aber ein Progressionsvorbehalt. Kommt der Progressionsvorbehalt zur Anwendung, erhöht sich der Einkommsteuersatz, da bei der Berechnung des anzuwendenden Steuersatzes in Deutschland auch die im Inland steuerfreien ausländischen Einkünfte mit einbezogen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.08.2010 22:32:02

Vielen Dank für die schnelle und ausführliche Antwort!

Ich versuche nach besten Wissen und Gewissen zusammenzufassen, mit der Bitte um eine einmalige Korrektur bzw. Ergänzung:

Der gesamte Verkaufswert würde "vollständig als Gewinn" gelten (also nicht im klassischen Sinne:[Verkaufspreis - Einkaufpreis] , welcher im Erbfall auch u.U. schwer definierbar wäre, da ich die Immobilie nicht selber erworben habe).

Könnte man 'technisch' die Belastung/Auswirkung des Progressionsvorbehaltes fiskalisch über mehrere Jahre reduzieren/verteilen? (indem man z.B. über die Verkaufssumme in "jährlichen Häppchen" verfügt?)

Vielen Dank nochmals !

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.08.2010 22:58:11

Auf Ihre Nachfrage nehme ich wie folgt Stellung:

"Der gesamte Verkaufswert würde "vollständig als Gewinn" gelten (also nicht im klassischen Sinne:[Verkaufspreis - Einkaufpreis] , welcher im Erbfall auch u.U. schwer definierbar wäre, da ich die Immobilie nicht selber erworben habe)."

Nein, Gewinn ist nach rumänischem Recht zu rechnen. Ich gehe aber davon aus, man rechnet dort auch nach dem Formel "Erlös-Erwerb", kann aber nicht mit Sicherheit sagen. Wg. des Einkaufspreises wird üblicherweise mit Kaufvertrag gearbeitet bzw. mit Richtpreise. Aber das könnte nur einen rumänischen Steuerberater klären.

"Könnte man 'technisch' die Belastung/Auswirkung des Progressionsvorbehaltes fiskalisch über mehrere Jahre reduzieren/verteilen? (indem man z.B. über die Verkaufssumme in "jährlichen Häppchen" verfügt?)"

Leider nicht: es wird anfallen in dem Jahr, in dem das Haus verkauft wird, aufgrund des Zuflussprinzips.

Mit freundlichen Grüßen

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