Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 40 weitere Antworten zum Thema Besteuerung.
Guten Tag,
mich beschäftigt das Thema „Entsendevertrag und Versteuerung".
Zur Situation:
Nach 17 Jahren Betriebszugehörigkeit bei einer deutschen Firma habe ich Ende 2008 einen sog. Entsendevertrag vereinbart, der meinen deutschen Arbeitsvertrag ergänzt und nicht aufhebt.
Ich bin nun für meinen deutschen Arbeitgeber in Russland eingesetzt. Mein Gehalt wird in Deutschland von der deutschen Muttergesellschaft auf mein deutsches Konto gezahlt. Ich bin in Deutschland mit Wohnsitz gemeldet, geht nicht anders, bin Hausbesitzer. Als Vereinbarung habe ich weiterhin, dass ich montagvormittags nach Russland reise (einen ganzen Arbeitstag verrichte) und am Donnerstag der Folgewoche (also nach 11 Tagen) nach Deutschland reise. Rhythmus also 11+3=14.
Damit erreichte ich 2009 über 210 Anwesenheitstage und habe voll in Russland versteuert. Steuer wird das ganze Jahr in Deutschland einbehalten und im Folgejahr, nachdem ich Bescheinigung des russischen FA vorlege, ausgezahlt (wenn auch erst im April?!?).
Für 2010 hat mein Arbeitgeber nun folgendes gemacht:
- Im Januar war ich drei Wochen krank, hat er mich in Deutschland versteuert
- Ich war im Jahr zweimal für drei Tage in der Hauptverwaltung -> in Deutschland versteuert
Jetzt wurde also Steuer in Deutschland abgeführt und ein Teil für Russland einbehalten. Je nach Rechenart habe ich 200-220 Anwesenheitstage.
Meine Fragen:
- Welche Tage werden für die 183 Tage gezählt? Wenn ich vom 13.-23. (Ein- und Ausreisestempel) eines Monats im Land bin, sind das dann 10 oder 11 Tage?
- Ist der Einbehalt das Jahr über rechtmäßig?
- Ist die Versteuerung wie für 2010 dargestellt richtig?
- Bekomme ich das Geld vom FA Deutschland zurück?
Antwort geschrieben am 18.01.2011 00:01:47 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Marlies Zerban
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
Adam Karrillon Str. 58, 55118 Mainz, Tel: 06131 9961 14, Fax: 06131 9961 13
Erbrecht, Arbeitsrecht, Einkommensteuerrecht, Internationales Steuerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 164
ich nehme hier gern kurz Stellung zu Ihren Fragen:
Welche Tage werden für die 183 Tage gezählt?
Für die Anzahl der Tage wird die reine Anwesenheit berücksichtigt. (siehe nächste Frage).
Wenn ich vom 13.-23. (Ein- und Ausreisestempel) eines Monats im Land bin, sind das dann 10 oder 11 Tage?
Dies sind 11 Tage, da auch der Ankunfts- und Abreisetag mitgezählt werden. Die Finanzverewaltung hat in einem BMF-Schreiben vom 14.09.2006, Az IV B 6-S 1300-367/06 zusammengestellt, wie die Berechnung erfolgt:
Als volle Tage des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat werden u. a. mitgezählt:
- der Ankunfts- und Abreisetag,- alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit, z. B. Samstage, Sonntage, öffentliche Feiertage,- Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während Arbeitsunterbrechungen, z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen oder Krankheit, es sei denn, die Krankheit steht der Abreise des Arbeitnehmers entgegen und er hätte ohne sie die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Tätigkeitsstaat erfüllt,s. Bsp. 3, - Urlaubstage, die unmittelbar oder in einem engen zeitlichen Zusammenhang vor, währendRz. 44 und nach der Tätigkeit im Tätigkeitsstaat verbracht werden.
- Ist der Einbehalt das Jahr über rechtmäßig? Meiner Ansicht nach ist dies nicht rechtmäßig, wenn absehbar ist, dass Sie mehr als 183 Tage in Russland sein werden.
-
- Sie können beim Finanzamt des Arbeitgebers eine Freistellungsbescheinigung für diesen Fall der Entsendung beantragen, falls der Arbeitgeber das nicht für Sie macht. Sie müssen nicht das ganze Jahr warten und doppelt Steuern bezahlen und erst mit der Einkommensteuererklärung die Beträge zurück erlangen..
- Ist die Versteuerung wie für 2010 dargestellt richtig? Da es nur auf die Anwesenheit im Ausland ankommt und die Überschreitung von 183 Tagem (nach DBA Russland innerhalb von 12 Monaten) zur Steuerfreiheit in Deutschland führt, darf der Arbeitgeber die Steuer für solche Aufenthalte nicht einbehalten. Wenn Sie die Freistellungsbescheinigung haben, darf er nicht die Steuer für solche Aufenthalte einbehalten.
- Bekomme ich das Geld vom FA Deutschland zurück? Wenn Sie mehr als 183 Tage in Russland waren, erhalten Sie das Geld zurück.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und stehe für eine Nachfrage gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.01.2011 10:02:40
Meine ergänzende Nachfrage: Was tue ich, wenn das Finanzamt meines Arbeitgebers mich nicht freistellt, weil das FA dies mit dem Arbeitgeber so bespricht?
Meine ergänzende Nachfrage: Was tue ich, wenn das Finanzamt meines Arbeitgebers mich nicht freistellt, weil das FA dies mit dem Arbeitgeber so bespricht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 22.01.2011 10:42:19
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn keine Freistellungsbescheinigung durch den Arbeitgeber erlangt wird, müssen Sie selbst versuchen, dies durch Darlegung der Voraussetzungen zu erlangen. Arbeitgeber handeln hierbei stes vorsichtig, da sie für die Lohnsteuer haften und es letzlich bei Ihrer Einkmmmensteuerjahreserklärung abschließend geregelt wird. Wenn Sie nur mit Hilfe des Arbeitgebers die Voraussetzungen darlegen können, ist dies arbeitsrechtlich zu klären. Der Arbeitgeber darf nicht zulassen, dass Sie zweimal Steuern zahlen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Sehr geehrter Fragesteller,
wenn keine Freistellungsbescheinigung durch den Arbeitgeber erlangt wird, müssen Sie selbst versuchen, dies durch Darlegung der Voraussetzungen zu erlangen. Arbeitgeber handeln hierbei stes vorsichtig, da sie für die Lohnsteuer haften und es letzlich bei Ihrer Einkmmmensteuerjahreserklärung abschließend geregelt wird. Wenn Sie nur mit Hilfe des Arbeitgebers die Voraussetzungen darlegen können, ist dies arbeitsrechtlich zu klären. Der Arbeitgeber darf nicht zulassen, dass Sie zweimal Steuern zahlen,
mit freundlichen Grüßen
Marlies Zerban
Rechtsanwältin
Steuerberaterin
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwältin Zerban direkt

