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Besteuerung Deutschland und/oder Schweiz


31.05.2012 00:03 |
Preis: 100,00 € |

Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Patrick Hermes




Sehr geehrte Damen und Herren,

ich waere um Rat dankbar bzgl folgender Situation:

- ltd Angsteller, Alter 60, verh., deutscher Staatsbuerger, bei deutscher Firma angestellt, seit 12 Jahren auf Entsendung, davon die letzten 7 Jahre in der Schweiz (CH)
- Lebensmittelpunkt in CH, Familie lebt in CH. Wohnsitz CH, permanente Aufenthaltsbewilligung in CH, eigene Immobilie in CH
- Depot in CH
- Privat - Wohnimmobilie in Deutschland (D) seit 12 Jahren unvermietet, wird ca 2 Monate pa bei Kurzaufenthalten in D privat genutzt
- zusaetzlich Gewerbeimmobilie in D: vermietet
- Aufhebungsvereinbarung wird unterschrieben mit Austritt 31.8.12 - Abfindung wird in monatl. Raten bis Alter 62 in D gezahlt. Danach, mit 62 tritt in D betriebliche Pensionsleistung durch deutsche Firma in Kraft sowie mit 65J. BFA Rente

- Plan ist weiter in CH Wohn- und Steueransaessigkeit und Lebensmittelpunkt zu behalten - keine Erwerbstaetigkeit ab 1.9. in CH oder D geplant
- was sind die steuerlichen Auswirkungen in CH und D in 2012 und 2013 ff (Gehaltbesteuerung 2012, Abfindungszahlungen 2012 u 2013, Depot Dividenden, vermietete Immobilie in D, betriebliche Rente ab Alter 62, BFA ab Alter 65) und wie kann Doppelbesteuerung vermieden werden. Ergeben sich steuerliche Vorteile durch Verbleib in CH? Verkauf der privat genutzten Immobilie in D ist nicht geplant.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 157 weitere Antworten zum Thema:
Schweiz Besteuerung Deutschland
31.05.2012 | 02:02

Antwort

von

Rechtsanwalt Patrick Hermes
264 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Wenn Sie in Deutschland eine Wohnung beibehalten, und somit hier einen Wohnsitz haben, bleiben Sie in Deutschland grundsätzlich "unbeschränkt steuerpflichtig". Sie haben in Deutschland zusammen mit Ihrer Ehefrau gemeinsames Eigentum an einem Anwesen inne, auch wenn dies nur 2 Monate im Jahr genutzt wird. Da Sie auch in der Schweiz einen Wohnsitz haben und dort arbeiten, werden Sie auch dort steuerpflichtig.
Nach Art. 15 DBA D-CH steht dem Staat, in dem Sie die Tätigkeit ausüben, das Besteuerungsrecht zu und Ihr Arbeitgeber ist in der Schweiz ansässig. Art. 15 Abs. 2 DBA greift nicht, d.h. die Einkünfte werden in der Schweiz besteuert und sind im Rahmen der Progression bei der deutschen Besteuerung zu berücksichtigen. Dies gilt für das Gehalt als auch für die Abfindung.
Nur wenn Sie eine leitende Stellung (Prokura oder z.B. Geschäftsführer sind und dies im Handelsregister eingetragen ist) inne haben, ergibt sich gem. Art. 15 Abs. 4 DBA D-CH eine andere Beurteilung. Sollte dies der Fall sein, bitten wir Sie, dies im Rahmen einer etwaigen Nachfrage zu klären.
Die vermietete Immobilie wird in Deutschland als Belegenheitsstaat auch dort besteuert. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird grundsätzlich im Wohnsitzstaat bzw. Ansässigkeitsstaat besteuert, also Schweiz.
Bei der betriblichen Rente kommt es darauf an, ob der Arbeitgeber die Betriebsrente in Sitzstaat also Deutschland steuerlich geltend macht.
Eine etwaige Doppelbesteuerung kann nur vermieden werden, wenn Sie die Zelte komplett in Deutschland abbrechen, also keinen Wohnsitz in Deutschland mehr haben und das Haus leer räumen und die Gegenstände einlagern, so dass das Haus nicht als Wohnsitz genutzt werden kann.

Im Übrigen empfehlen wir eine umfassende weitergehende Beratung.






Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Patrick Hermes
Rechtsanwalt
auch Fachanwalt für Steuerrecht


Luisenstr. 25
80333 München

Tel.: 089-592033
Telefax: 089-594187
www.kanzlei-hermes.com
info@kanzlei-hermes.com

Nachfrage vom Fragesteller 31.05.2012 | 11:33

Sehr geehrter Herr Hermes, vielen Dank fuer die schnelle Antwort. Um sicher zu sein, dass ich Ihre Antwort richtig interpretiere, lassen Sie mich kurz zusammenfassen (bitte um Korrektur, falls ich etwas misverstanden habe) und einige Verstaendnisfragen stellen:
1. Aufgrund der Wohnsituation in beiden Laendern werde ich in D und CH in 2013ff (wie erwaehnt, ab 9/2012 ff arbeite ich nicht mehr) steuerpflichtig.
2. Im Jahr 2012 sieht es anders aus: da ich noch 8 Monate auf 'Entsendung' in der CH arbeite (bis 31.8.) werden a) meine Einkuenfte sowie b)die monatlich zu zahlende Abfindung (1.9.-31.12.) in der CH versteuert. Was bedeutet 'sind im Rahem der Progression bei der D Besteuerung zu beruecksichtigen'?
(uebigens, es liegt kein Handelsregistereintrag vor)
3. Die vermietete Immobilie wird in D versteuert; was bedeutet 'Belegenheitsstaat'?
4. Die D Rente (BFA) ab Alter 65 wird in CH besteuert.
5. Der Arbeitgeber hat die Betriebsrente in D fuer seine Mitarbeiter steuerlich im Rahmen von Rueckstellungen geltend gemacht (Versorgungswerk) ; wenn es dann zur Auszahlung kommt, macht er sie nicht mehr steuerlich geltend. Wo und wie wird die betriebliche Rente (kommt ab Alter 62 monatlich zur Auszahlung) besteuert?
6. Wo wird das CH Depot versteuert (deutsche und internationale Aktien, Fonds, Anleihen) falls in meine CH Ansaessigkeit behalte?
7. Ich nehme an, eine etwaige Doppelbesteuerung kann auch vermieden werden, wenn das bis dato eigengenutzte Haus in D vermietet wird und damit nicht mehr als Wohnsitz genutzt werden kann. Falls ich nicht a) verkaufe, b) leerraeume oder c) vermiete laufe ich Gefahr, dass ich in CH und D besteuert werde, dh einen hohen finanziellen Schaden riskiere? Falls a) - c) aus persoenlichen Gruenden nicht machbar ist , heisst das in der Konsequenz, um auf der sicheren Seiete zu sein, raten Sie mir meine Steueransaessigkeit und Wohnsitz wieder nach D zu verlegen. Falls ja, ab 9/2012 oder in 2013?
Danke

Antwort auf die Nachfrage vom Anwalt 31.05.2012 | 17:42

2. Dies bedeutet, dass Sie im Rahmen der zu erstellenden deutschen Steuererklärung die Einkünfte aus der Schweiz angeben und diese den Steuersatz der in Deutschland erzielten Einkünfte erhöhen.
3. Dies bedeutet, dass wenn die Immobilie sich in Deutschland befindet, auch dort (an der Quelle) besteuert wird.
4. Ja, nach Art. 21 DBA, wenn sich der Wohnsitz in der Schweiz befindet.
5. Hier hat, soweit Sie einen Doppelwohnsitz inne haben, Deutschland zusätzlich das Besteuerungsrecht unter Anwendung des Art. 4 Abs. 3 DBA. Dabei ist Deutschland aber verpflichtet, die in der Schweiz erhobene Steuer nach Massgabe des Art. 4 Abs. 3 S. 2 DBA auf die deutsche Steuer anzurechnen.
6. Wie mitgeteilt haben Sie einen Doppelwohnsitz und für Abkommenszwecke gelten Sie wohl als in der Schweiz ansässig und sind auch dort unbeschränkt steuerpflichtig. Kursgewinne, welche in der Schweiz steuerfrei sind, unterliegen der Progression. Die Erlöse aus zb Dividenden werden in der Schweiz grundsätzlich besteuert. Die in der Schweiz erhobenen Steuern werden in Anwendung von § 34 c EStG an die entsprechende deutsche Steuer angerechnet. Auch hier greift wieder der Art. 4 Abs. 3 DBA.
7. Hierzu können keine pauschale Äußerungen gemacht werden, da hier Steuervergleich gemacht werden muss, der nicht auf der Plattform geleistet werden kann.

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Patrick Hermes
München

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