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Frage geschrieben am 15.03.2011 11:47:13

Besteuerung Abfindungszahlung bei verzug nach Grossbritanien

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1084
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Guten Tag,

meine Lebenspartnerin hat mit ihrem Arbeitgeber nach dem Mutterschutzurlaub einen Aufhebungsvertrag vereinbart mit einer Abfindungszahlung.

Meine Partnerin ist nach England gezogen um ihre berufliche Karriere dort weiterzufuhren.

Zum Zeitpunkt der Abfindunszahlung befand sich ihr neuer Wohnsitz in England und auch ihr neuer Lebensmittelpunkt.

Frage:

Muss die Abfindung in Deutschland versteuert werden oder ist die Abfindung in England zu versteuern aufgrund des neuen Wohnsitzes und Lebensmittelpunkts zum zeitpunkt der Abfindungszahlung ?

Falls das Geld in Deutschland versteuert wird kann man ueber den Jahresteuerausgleich die gezahlten Steuern zuruckbekommen laut Englischem Stuerrrecht sind Einkuenfte ausserhalb Englands nicht Stuerpflichtig solange die mittel nicht nach england eingefuehrt werden ?


Mit freundlichem Gruss


-- Einsatz geändert am 15.03.2011 18:56:30


Antwort geschrieben am 15.03.2011 19:33:10
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
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Sehr geehrter Fragesteller:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Abfindungen, die einem Arbeitnehmer anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienstverhältnis gezahlt werden, sind nach deutschem Recht (§ 49 Abs. 1 Nr. 4d EStG) und auch bei Anwendung eines DBA (Art. 15 OECD-MA) den Vergütungen aus nichtselbständiger Arbeit in Form einer nachträglich gezahlten Tätigkeitsvergütung zuzuordnen. Abfindungen können somit nach Art. 15 Abs. 1 Satz 1 OECD-MA grundsätzlich in dem Staat besteuert werden, in dem der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Zuflusses der Abfindung ansässig ist. Auf dieser Grundlage kann auch eine in Großbritannien ansässige Person, die für den Verlust des Arbeitsplatzes eine aus Deutschland stammende Abfindung erhält, hiermit nur in Großbritannien besteuert werden.

Trotzdem besteuern deutsche Finanzbehörden Abfindungen auf der Grundlage der sogenannten "Remittance- Base-Klausel", wenn oder soweit der Empfänger der Zahlungen nicht den Nachweis erbringen kann, dass die Abfindungen nach Großbritannien überwiesen wurden.

Werden aber Abfindungen in Deutschland unter Bezug auf die Remittance-Base-Klausel besteuert, die an eine in Großbritannien ansässige Person (für den Verlust des Arbeitsplatzes) gezahlt, entspräche dies nicht dem Abkommen; die Besteuerung wäre somit abkommenswidrig (Portner: Besteuerung von Abfindungen nach dem DBA-Großbritannien – Anwendungsbereich der „Remittance-Base-Klausel"(IStR 2010, 839).

Zum 31.12.2010 trat aber ein neues DBA mit England in Kraft.
Nach der neuen Formulierung der Remittance-Base-Klausel erstreckt sich der sachliche Anwendungsbereich nunmehr auf alle Einkünfte und berechtigt Deutschland als Quellenstaat, die Steuervergünstigung zu versagen und damit Einkünfte zu besteuern, wenn und soweit die entsprechenden Beträge nicht nach Großbritannien überwiesen werden und der Bezieher der Einkünfte aus diesem Grund mit diesen Einkünften dort nicht besteuert wird.

Zusammenfassung:
Wurde die Abfindung im Jahre 2011 bezahlt, sollte das neue DBA anwendbar sein mit der Folge, dass die Abfindung in D nur steuerfrei wäre, wenn diese tatsächlich nach England überwiesen wird.

Wurde diese bis 31.12.2010 bezahlt, ist anzunehmen, dass D diese besteuern wird, wenn Ihre Lebenspartnerin nicht nachweisen kann, dass die Abfindung nach England überwiesen wurde. Dies wäre abkommenswidrig und daher angreifbar.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

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