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Frage geschrieben am 18.09.2006 15:29:00

Besteuerung AG-Zuschuss priv. KV bei Vorstand

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 6776
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Ich bin Alleinvorstand einer kleinen AG (20 Angestellte) und bekomme laut meinem Vorstandsanstellungsvertrag die Hälfte der Kosten meiner priv. KV von der AG erstattet.
Nun behauptet meine Lohnbuchhalterin, dass dieser Betrag als geldwerter Vorteil voll mit dem Gehalt versteuert werden muss - mein Steuerberater und andere Personen sind dementgegen aber der Auffassung, dass dieser Betrag steuerfrei ausgezahlt werden darf/muss.
Letzteres erscheint mir logischer (wenn ich das mit einer etwaigen ges. KV vergleiche, und wäre mir natürlich deutlich lieber...)
Wer liegt richtig - Können Sie mir begründet weiterhelfen?
Vielen Dank.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.9.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.09.2006 11:02:00
Rechtsanwalt Christoph Blaumer
Menzinger Str. 35, 80638 München, Tel: 089/17953210, Fax: 089/17953271
Erbrecht, Bankrecht, Immobilienrecht, Fachanwalt Familienrecht, Fachanwalt Steuerrecht
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Soweit Sie aufgrund der Höhe Ihres Gehalts ( in 2006 über 3937,50 Euro brutto monatlich oder 47250 Euro brutto jährlich) von der gesetzlichen Krankenversicherung befreit sind (vgl. §§ 257 Abs. 1 und 2 SGB V, §§ 61 Abs. 1 und 2 SGB XI), haben Sie Anspruch auf hälftigen Zuschuss zu Ihren tatsächlichen Beitragszahlungen bis zur Höhe der gesetzlichen Versicherungsbeiträge. In 2006 beträgt der Höchstzuschuss nach den durchschnittlichen Beitragssätzen 218,90 Euro monatlich.

Der Zuschuss ist in 2006 bis zu der vorgenannten Höhe und bei Befreiung von der Versicherungspflicht steuerfrei, vgl. § 3 Nr. 62 Satz 1 Einkommensteuergesetz. Übersteigt der Zuschuss die Hälfte des durchschnittlichen Beitragssatzes, ist er insoweit (d. h. in der Höhe des übersteigenden Betrags) steuerpflichtig und kann auch nicht als Sonderausgabe im Sinne von § 10 Absatz 1 Ziffer 3a) Einkommensteuergesetz angesetzt werden, da er vom Arbeitgeber bezahlt wurde.

Ich hoffe, Ihnen mit dieser kurzen, aber präzisen Antwort weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Blaumer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Steuerrecht
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