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Ich (Wohnsitz in Deutschland und auch dort selbständig tätig im Bereich Lebensberatung) plane ein einmaliges Wochenendseminar in der Schweiz. Die deutschen Kunden, die dort teilnehmen, zahlen vorab in Deutschland. Auch von eventuell teilnehmenden Schweizer Kunden werde ich die Bezahlung vorher in Deutschland erhalten. Frage: Sicherlich werden diese Einnahmen doch in Deutschland mit meinen sonstigen Einnahmen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit versteuert? Da alle Bezahlungen vorher gemacht werden (bar oder über paypal in Euro) habe ich bei dem Seminar keine Bareinnahmen oder sonstige Einnahmen.
Wie sieht es mit der einmaligen Seminarraummiete aus? Kann ich diese in Deutschland dann von der Steuer absetzen?
Insgesamt ist es - wenn ich die Planung definitiv umsetze - ein einmaliges Wochenendseminar, überwiegend für meine deutschen Kunden. Zu erwartende Einnahmen bis ca. 1.000 Euro, evtl. etwas höher.
Im Prinzip handelt es sich um ein Seminar für meine deutschen Kunden, das in der Schweiz stattfindet. Schweizer Kunden kommen hinzu, zahlen aber einige Wochen im Voraus über paypal in Euro.
Was habe ich ggf. noch zu beachten? Vielleicht ist die Info zur Beantwortung wichtig, dass meine Tätigkeit nicht gewerbepflichtig ist und ich eine einfach Einnahmen/Überschussrechnung mache, so dass das Datum des Geldflusses zählt.
Vielen Dank für eine kurze Antwort.
Antwort geschrieben am 12.01.2011 20:49:21 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
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vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Laut Art. 14 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)
können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person (hier: Deutschland) aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat (hier: Schweiz) regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.
Durch die Veranstaltung kommt meiner Rechtsauffassung nach keine feste Einrichtung bzw. Betriebsstätte zustande. Daher unterliegen die Gewinne der Tätigkeit lediglich dem deutschen Besteuerungsrecht.
Die Kosten sind als Betriebsausgaben zu behandeln und mindern den Gewinn.
All dies vorausgesetzt, Sie gelten nicht als in der Schweiz ansässig: dafür gibt es aber laut Sachverhaltes keine Anhaltspunkte.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.
Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern
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