Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340286
zufriedene Nutzer
Frage geschrieben am 12.01.2011 20:26:18

Besteuerung - einmaliges Wochenendseminar in der Schweiz

Rechtsgebiet: Steuerrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 798
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 89 weitere Antworten zum Thema Schweiz.
Ich (Wohnsitz in Deutschland und auch dort selbständig tätig im Bereich Lebensberatung) plane ein einmaliges Wochenendseminar in der Schweiz. Die deutschen Kunden, die dort teilnehmen, zahlen vorab in Deutschland. Auch von eventuell teilnehmenden Schweizer Kunden werde ich die Bezahlung vorher in Deutschland erhalten. Frage: Sicherlich werden diese Einnahmen doch in Deutschland mit meinen sonstigen Einnahmen im Rahmen der selbständigen Tätigkeit versteuert? Da alle Bezahlungen vorher gemacht werden (bar oder über paypal in Euro) habe ich bei dem Seminar keine Bareinnahmen oder sonstige Einnahmen.
Wie sieht es mit der einmaligen Seminarraummiete aus? Kann ich diese in Deutschland dann von der Steuer absetzen?
Insgesamt ist es - wenn ich die Planung definitiv umsetze - ein einmaliges Wochenendseminar, überwiegend für meine deutschen Kunden. Zu erwartende Einnahmen bis ca. 1.000 Euro, evtl. etwas höher.
Im Prinzip handelt es sich um ein Seminar für meine deutschen Kunden, das in der Schweiz stattfindet. Schweizer Kunden kommen hinzu, zahlen aber einige Wochen im Voraus über paypal in Euro.
Was habe ich ggf. noch zu beachten? Vielleicht ist die Info zur Beantwortung wichtig, dass meine Tätigkeit nicht gewerbepflichtig ist und ich eine einfach Einnahmen/Überschussrechnung mache, so dass das Datum des Geldflusses zählt.
Vielen Dank für eine kurze Antwort.


Antwort geschrieben am 12.01.2011 20:49:21
Abogado LL.M. Ernesto Grueneberg
Köthener Str. 44, 10963 Berlin, Tel: 030 577 057 750, Fax: 030 577 057 759
Erbrecht, Gesellschaftsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Ausländerrecht, Familienrecht
Bewertungen: 275
Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Sehr geehrte Fragestellerin:

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Ich möchte anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:

Laut Art. 14 Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen
Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der
Steuern vom Einkommen und vom Vermögen)
können Einkünfte, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person (hier: Deutschland) aus einem freien Beruf oder aus sonstiger selbständiger Tätigkeit ähnlicher Art bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Person für die Ausübung ihrer Tätigkeit in dem anderen Vertragstaat (hier: Schweiz) regelmäßig über eine feste Einrichtung verfügt.
Der Ausdruck "freier Beruf" umfaßt insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure,
Architekten, Zahnärzte und Bücherrevisoren.

Durch die Veranstaltung kommt meiner Rechtsauffassung nach keine feste Einrichtung bzw. Betriebsstätte zustande. Daher unterliegen die Gewinne der Tätigkeit lediglich dem deutschen Besteuerungsrecht.

Die Kosten sind als Betriebsausgaben zu behandeln und mindern den Gewinn.

All dies vorausgesetzt, Sie gelten nicht als in der Schweiz ansässig: dafür gibt es aber laut Sachverhaltes keine Anhaltspunkte.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben. Mit freundlichen Grüßen.

Ich möchte abschließend darauf hinweisen, dass Antworten im Rahmen dieser Plattform nur eine erste Orientierung darstellen. Eine persönliche anwaltliche Beratung kann dadurch nicht ersetzt werden. Das Weglassen oder Hinzufügen von Umständen kann die rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes verändern

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Besteuerung - einmaliges Wochenendseminar in der Schweiz | Gesamtbewertung: 4.8/5 | Datum: 2011-01-14
Wurden Ihre Fragen beantwortet?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?


So einfach geht das!
1.
Frage stellen

2.
Preis selbst ausloben

3.
Antwort von einem Anwalt  



Im Steuerrecht letzten Monat:

31
beantwortete Fragen

 
durchschnittl. Bewertung
123recht.net ist Rechtspartner von:

340286
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97815
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Mehr zum Thema:
Besteuerung   einmaliges   Wochenendseminar   Schweiz