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Frage geschrieben am 21.06.2009 17:02:56

Bestes Vorgehen bei Vorbereitung des Entzugs der Fahrerlaubnis (THC)

Rechtsgebiet: Verkehrsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 10050
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Am 13.04.2009 wurde bei mir in einer Verkehrskontrolle von der niedersächsischen Polizei aufgrund eines Cannabisfundes (eta 0,5g) in meiner Jackentasche ein THC-Urintest (positiv) und dann eine Blutentnahme durchgeführt.
Am 25.05.2009 kam der Bußgeldbescheid des Landkreises, in dem mir das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Wirkung des berauschenden Mittels (THC) gemäß §24a Abs. 2, 3, § 25 Abs. 2a StVG, 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV vorgeworfen, und ein Bußgeld & Zusatzkosten von insgesamt 733,63 € angeordnet, sowie 4 Punkte in Flensburg und einem Monat Fahrverbot.
Meinen Führerschein habe in der Zwischenzeit verloren, dies aber in einem Schreiben angegeben und gerade abgeschickt, zusammen mit der Erklärung, dass ich das Bußgeld aufgrund meines geringen Einkommens (Student ohne Nebenjob, 180EUR Halbwaisenrente und 360 EUR Unterhalt meiner Mutter) nicht fristgerecht zahlen kann (Ratenzahlung von 10 EUR/Monat oder Ableistung in Sozialstunden vorgeschlagen).
Am 28.05.2009 kam dann vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten des Landes Berlin (mein derzeitiger Wohn- und Studiensitz) das Schreiben zur „Vorbereitung der Entziehung der Fahrerlaubnis, hier: Anhörung gemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)“ bei dem mir die Laborwerte der entnommenen Blutprobe von
3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol und
100,0 ng/ml THC-Carbonsäure
Mitgeteilt wurde. Da ich somit anscheinend als “gelegentlicher Cannabiskonsument” nicht mehr das Führen von Kraftfahrzeugen und den Cannabiskonsum trennen kann, beabsichtigt das Amt, mir gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 24.04.1998 (BGBI, I S. 747) in Verbindung mit § 46 Abs. 1 FeV die Fahrerlaubnis gebührenpflichtig zu entziehen.
Ich hatte Zeit, mich bis zum 12.06.2009 zu äußern, habe diese Frist aber telefonisch auf den 26.06.2009 verlängert, weil ich erst jetzt Zeit hatte, mich mit diesen Dingen zu befassen.
Der Cannabiskonsum vor der Fahrt lag etwa 3 Stunden vor der kurzen Fahrt – mittlerweile ist mir aber bewusst, dass man mindestens 24 Stunden vor der Fahrt keinen Konsum tätigen darf.

Meine Fragen:
1. Gehe ich richtig in der Annahme, dass es sehr wahrscheinlich keinen Weg gibt, diesem Entzug der Fahrerlaubnis zu entgehen? (Bin Ersttäter, und habe den Führerschein am 1. September 2009 gemacht, also keine Probezeit mehr – es wurde um 2005/2006 jedoch bereits einmal eine geringe Menge Cannabis bei mir gefunden, Mitte 2008 wurde ich einmal zu Unrecht des Cannabisbesitzes beschuldigt (Joint in der Disco wurde mir wahrschl. Aufgrund meiner Frisur zugeordnet, da der Joint aber nicht bei mir, sondern auf dem Fußboden gefunden wurde, habe ich seitdem nur einen Anruf von der Polizei bekommen – habe mich nicht geäußert – und seitdem nichts mehr davon gehört).
2. Wenn es keine Möglichkeit gibt (womit ich mich schon ein wenig abgefunden habe) – was kann ich jetzt noch tun um mir meinen Führerschein in ein paar Jahren möglichst einfach wieder zu erlangen? Ich habe im Moment kein Geld für Screenings/MPU und auch keinen zwingenden Bedarf nach dem Führerschein (fuhr bisher eh sehr, sehr selten Auto).
So, wie ich die Situation beurteile, habe ich die Option
a) die Fahrerlaubnis freiwillig abzugeben und keine Stellung zu nehmen oder
b) Stellung zu nehmen, und weitere Gebühren auf mich zukommen.
3. Wenn sich eine Stellungnahme lohnt, dann unter welchen Umständen? (meinen?) oder ist der freiwillige Verzicht auch unter anderen Gesichtspunkten günstiger, um später mit möglichst geringen Aufwand (vielleicht nur ärztliches Attest statt MPU) den Führerschein wieder zu erlangen? (Ich plane den Antrag auf Neuerteilung zu tätigen, wenn ich in 4 Jahren mit dem Medizinstudium fertig bin.)
4. Gehe ich Recht in der Annahme, dass die MPU erst angeordnet wird, wenn ich beim Bürgeramt einen Antrag auf Neuerteilung stelle (etwa ein halbes Jahr danach)? Weiterer Konsum also kein Hindernis darstellt, und es „ausreicht“ wenn ich etwa ein Jahr vor dem Antrag auf Neuerteilung den Konsum einstelle, um im Screening etc. als THC-abstinent zu erscheinen?

Vielen Dank für die Beantwortung meiner Fragen, für weitere Hinweise/Anmerkungen, die ich in meinen Überlegungen nicht bedacht habe, wäre ich natürlich auch dankbar.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 21.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 21.06.2009 20:01:50
Rechtsanwältin Silke Jacobi
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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank, dass Sie Ihre Frage hier eingestellt haben. Vorab darf ich darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu gedacht ist, Ratsuchenden eine erste rechtliche Einschätzung eines Sachverhalts zu geben, die einer ersten Orientierung dienen soll. Eine anwaltliche Beratung / Vertretung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden.

Nun zu Ihrem Anliegen::

1.
Soweit die Blutentnahme und der Nachweis der berauschenden Mittel ordnungsgemäß angeordnet und erfolgt ist, können die festgestellten und Ihnen mitgeteilten Werte als zutreffend angesehen werden. Nach der Grenzwertkommission tritt bei einem Blutwert von mehr als 1 ng/ml THC eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit im Sinne des § 24 a Abs. 2 StVG ein. Dieser Wert wurde bei Ihnen deutlich überschritten, so dass allein danach eine Einschränkung der Fahruntüchtigkeit angenommen werden durfte, die den Führerscheinentzug rechtfertigen würde.
§ 25 Abs. 1 StVG geht davon aus, dass in der Regel bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG der Entzug der Fahrerlaubnis anzuordnen ist, wenn eine Geldbuße festgesetzt wird. Dieser Fall liegt hier vor. Es wurde das Regelfahrverbot für Ersttäter verhängt.

2.
Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis richtet sich maßgeblich danach, ob Sie zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet sind. Nach der Anlage 4 Nr. 9.2.2 zu § 11 FeV kann trotz gelegentlichem Konsum von Cannabis die Geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sein, wenn eine strikte Trennung von Konsum und Fahren vorliegt und daneben keine weiteren Drogen oder Alkohol konsumiert werden. Die strikte Trennung von Konsum und Fahren wurde bei Ihnen in Zweifel gestellt, so dass derzeit angenommen wird, dass Sie zum Führen von Fahrzeugen nicht geeignet sind.
Um die Fahrerlaubnis wieder zu bekommen, müssen diese Zweifel beseitigt werden. Gemäß § 14 FeV können derartige Zweifel nur durch ein ärztliches Gutachten oder eine MPU ausgeräumt werden. In der Regel wird in Fällen wie Ihrem die MPU angeordnet werden. Die Fahrerlaubnisbehörde wird bei dem Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis mitteilen, welche Voraussetzungen und Nachweise für die Wiedererteilung vorliegen müssen. Würden Sie eine angeordnete MPU verweigern, würde Ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 11 Abs. 8 FeV angenommen, so dass Sie den Führerschein nicht wieder bekommen könnten.

Um den Führerschein wiederzuerlangen, müssen Sie den angeordneten Maßnahmen nachkommen. Andere erfolgsversprechende Möglichkeiten sehe ich hier zunächst nicht. Sollten Sie diese Auflagen nicht erfüllen können, müssten Sie im Zweifel auf die Wiedererteilung verzichten.

Nur wenn begründete Zweifel an der Anordnung der MPU bestehen, macht es Sinn, sich dagegen zur Wehr zu setzen und Widerspruch gegen die Anordnung einzulegen. Dies sollten Sie mit einem Kollegen oder einer Kollegin vor Ort besprechen, da zuvor ggf. erst eine Akteneinsicht genommen werden muss.

3.
Sie können tatsächlich den Führerschein gleich freiwillig abgeben und auf eine Stellungnahme verzichten oder eine Stellungnahme abgeben. Ob und in wieweit dadurch weitere Kosten entstehen würden, hängt dann vom weiteren Verlauf des Verfahrens ab.
Ob Sie eine Stellungnahme abgeben wollen, hängt von Ihnen ab. Sie haben dadurch die Möglichkeit, evtl. Einwände der Behörde mitzuteilen, damit die Behörde diese bei ihrer Entscheidung berücksichtigen kann. Ob dies erfolgsversprechend ist, ist aber eher zweifelhaft. Sie sollten daher im Zweifel einen Kollegen oder eine Kollegin vor Ort beauftragen, damit eine Akteneinsicht genommen werden kann. Dadurch würden aber auch weitere Kosten entstehen.

Wichtig ist, dass gegen den Bescheid, mit dem der Entzug der Fahrererlaubnis von der Verwaltungsbehörde angeordnet wird, Widerspruch eingelegt werden kann, wenn Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. Diese Möglichkeit besteht unabhängig davon, ob Sie vorher eine Stellungnahme abgegeben haben oder nicht. Für einen Widerspruch empfehle ich allerdings dringend die Einschaltung eines Kollegen oder einer Kollegin, damit u. a. auch die Erfolgsaussichten vorher geprüft werden können.

Die Abgabe der Stellungnahme oder der Verzicht darauf, haben aber grundsätzlich auf die Wiedererteilung bzw. auf die anzuordnende MPU keine Auswirkungen.

4.
Wenn Sie bei der Führerscheinstelle die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen, wird Ihnen von dort mitgeteilt, ob eine MPU angeordnet wurde. Es würde dann also die Vorlage der MPU gefordert.

Trotzdem sollten Sie es nicht darauf ankommen lassen, bis kurz vor dem Antrag auf Wiedererteilung den Cannabis-Konsum fortzusetzen. Zwar wäre Ihre Vorgehensweise so nicht strafbar, doch würde ich ein solches Verhalten keinesfalls empfehlen. Eine dauerhafte oder langanhaltende Abstinenz vor der MPU ist sicherliche günstiger für das Ergebnis.

Insgesamt würde ich Ihnen anraten, einen Kollegen oder eine Kollegin aufzusuchen, wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis haben oder der Anordnung einer MPU haben.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.

Mit freundlichen Grüßen

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 21.06.2009 20:35:20

Da die Blutentnahme und das sonstige Verfahren meiner Ansicht nach korrekt abliefen, habe ich keine Zweifel an den Testwerten etc.
Die Konsequenzen aus den Blutwerten (Entzug der Fahrerlaubnis oder eben nur das Bußgeld) sind also Ermessenssache der Fahrerlaubnisbehörde. Ob "nur" ein ärztliches Gutachten oder doch eine MPU angeordnet wird, hängt also nicht von der Stellungnahme, die ich jetzt noch abgegeben könnte, ab, sondern wird erst bei dem Antrag auf Neuerteilung aufgrund der Umstände (bisherige Auffälligkeiten mit Cannabis, momentane Situation etc.?) entschieden. Die Stellungnahme ist also nur sinnvoll, wenn sie dazu beiträgt, den Entzug der Fahrerlaubnis zu verhindern, wovon in meinem Fall nicht ausgegangen werden kann (zwar Ersttäter, aber mehrere Auffälligkeiten mit Cannabis), der Entzug damit rechtmäßig ist.

Wenn ich in 4 Jahren den Neuerteilungsantrag stelle, kann ich dann immer noch gegen die MPU Widerspruch einlegen, um z.B. nur ein ärztliches Gutachten vorlegen zu müssen.

Um meine zentrale Frage nochmal zusammenfassend zu beantworten: Ob ich jetzt eine Stellungnahme abgebe, oder nicht, beeinflusst das Wiedererteilungsprozedere in 4 Jahren nicht. (ergo kann ich nichts tun, um in 4 Jahren leichter - also nur mit Gutachten - den Führerschein wieder zu erlangen)


Habe ich das richtig verstanden?

(P.S.: Danke für die Empfehlung mit dem Anwalt, aber das ist finanziell leider nicht drin, und auch zu knapp, da ich Mittwoch schon wieder im Ausland bin und die Frist ja am 26.06 abläuft.)
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 21.06.2009 21:33:49

Sehr geehrter Ratsuchender,

der Behörde ist es gesetzlich vorgeschrieben, Ihnen die Möglichkeit zu geben, sich zu der angedrohten Entziehung der Fahrerlaubnis zu äußern. Letztlich entscheidet die Behörde aber allein auf Grundlage der Gesetze und der nachgewiesenen Fakten (THC-Wert im Blut, bisherige Auffälligkeiten usw.) ob bzw dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Die Fahrerlaubnisbehörde entscheidet dann später auf Grundlage der Vorschriften der FeV, ob die Fahrerlaubnis wieder erteilt werden kann. Zur Prüfung, ob eine Wiedererteilung möglich ist, gehört dann u. U. auch die Anordnung einer MPU. Dies ergibt sich unmittelbar aus der FeV.

Die Behörde kann danach in einem Fall wie dem Ihren eine MPU anordnen und wird es meiner Erfahrung nach auch in den meisten Fällen tun.

Ein "Widerspruch" gegen die MPU kann nur unmittelbar nach der Anordnung selbst vorgenommen werden. Wichtig ist dabei zu wissen, dass es sich bei diesem Widerspruch nicht um einen wirklichen Rechtsbehelf handelt, sondern eher um eine Gegendarstellung. Der eigentliche, rechtlich relevante Widerspruch wird gegen den Ablehnungsbescheid auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis eingelegt. In diesem Widerspruch wird dann auch darauf eingegangen, warum eine MPU nicht erforderlich war oder hätte angeordnet werden dürfen. Von daher ist der Widerspruch erst möglich, wenn die MPU angeordnet wurde und die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen fehlender MPU abgelehnt wurde. Daher wäre dieser Widerspruch ohnehin erst möglich, wenn Sie in 4 Jahren den Antrag auf Wiedererteilung stellen.

Wegen des komplizierten Verfahrensablaufs und der rechtlich schwierigen Begründungen sollte hierbei aber unbedingt ein Anwalt beauftragt werden!

Zusammengefasst: Ob Sie jetzt eine Stellungnahme abgeben oder nicht, wird das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis in 4 Jahren grundsätzlich nicht beeinflussen. Die Entscheidung, ob die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden kann, wird von der Fahrerlaubnisbehörde erst nach dem Antrag auf Wiedererteilung unter Berücksichtigung der Gründe für den Entzug etc. getroffen.

Das einzige, das Sie in den nächsten 4 Jahren für eine Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wirklich tun können, ist es, sich in Bezug auf Cannabis und andere Rauschmittel unauffällig zu verhalten und möglichst abstinent zu bleiben.

Ich hoffe, dass Ihre Nachfrage damit beantwortet ist,

Mit freundlichem Gruß

Silke Jacobi
Rechtsanwältin

Bewertung der Antwort vom Fragesteller

Bestes Vorgehen bei Vorbereitung des Entzugs der Fahrerlaubnis (THC) | Gesamtbewertung: 4.6/5 | Datum: 2009-06-21
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Besonders die Nachfragebeantwortung hat neben der persönlichen Einschätzung nochmal vieles klargestellt, vielen Dank dafür!


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