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Frage geschrieben am 14.03.2010 08:35:46

Bestellung eines Wohnwagens

Rechtsgebiet: Vertragsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 778
Hallo,

ich habe gestern leider etwas schnell, kurz vor der Geschäftschließung bei einem Wohnwagenanbieter,
einen Vertrag bzw. verbindliche Bestellung über
einen Wohnwagen unterschrieben.
(der Wohnwagen steht auf dem Anbietergelände)

Wie kann ich die Bestellung rückgängig bzw. aus der Bestellung wieder rauskommen?

Ich denke ein Schaden ist dem Anbieter wohl nicht entstanden!

In der Bestellung bzw. Vertragsbedingungen
(Kraftfahrzeuge und Anänger) steht u. a.

An die Bestellung, deren Durchschrift ich (wir) erhalten habe(n), bin ich (sind wir) höchstens bis drei Wochen, bei Nutzfahrzeugen bis sechs Wochen gebunden. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage
(bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweiligen g. Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt.

Grüße




Antwort geschrieben am 14.03.2010 09:28:37
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

gern beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen aufgrund des zur Kenntnis gebrachten Sachverhalts wie folgt:

Nach Ihrer Schilderung haben Sie rechtlich, in Form der Bestellung, dem Wohnwagenhändler gegenüber ein Angebot zum Kauf eines Wohnwagens abgegeben, § 145 BGB. An dieses Angebot sind Sie im Rahmen der genannten Fristen gebunden, solange der Verkäufer fristwahrend den Vertrag schriftlich bestätigt oder die Lieferung vornimmt. Mit Bestätigung oder Lieferung innerhalb der vorgesehenen Frist nimmt der Verkäufer Ihr Angebot an.

Durch § 145 BGB wird ein Antrag auf Abschluss eines Vertrages mit Bindungswirkung versehen. Danach ist es dem Antragenden regelmäßig für einen begrenzten Zeitraum verwehrt, seinen Antrag zu widerrufen. Die Vorschrift bezweckt den Schutz des Empfängers, der bei seiner Entscheidung über die Annahme des Angebots nicht die Möglichkeit einer Willensänderung des Antragenden soll einkalkulieren müssen (Schulze/Dörner/Ebert, BGB, 5. Auflage 2007, § 145 Rn. 1).

Bislang haben Sie dem Händler gegenüber den Vertragsschluss angeboten. An dieses Angebot sind Sie nun im Rahmen der vorgesehenen Fristen gebunden. Bestätigt der Verkäufer den Vertrag nicht schriftlich oder liefert er den Wohnwagen nicht binnen der Frist aus, ist Ihr Angebot nicht mehr bindend und ein Vertrag nicht zustande gekommen.

Eine Anfechtung Ihrer Vertragserklärungen ist nicht möglich. Ihren Äußerungen ist nicht zu entnehmen, dass Anfechtungsgründe vorliegen.

Rechtlich sind Sie an Ihr Angebot gebunden. Sie könnten daher allenfalls im Rahmen einer Kulanzlösung auf Klärung hoffen.

Im Nachgang möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Beratung nur einen ersten Überblick über die Rechtslage gibt und keine ausführliche anwaltliche Beratung ersetzen kann. Des Weiteren kann sich die rechtliche Beurteilung grundlegend anders darstellen, wenn relevante Tatsachen nicht oder unrichtig mitgeteilt wurden.

Ich hoffe, Ihnen zunächst weitergeholfen zu haben und verbleibe mit

freundlichen Grüßen

Heiko Joel
Rechtsanwalt


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