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Sehr geehrte Damen und Herren,
folgender Sachverhalt: Ich habe Anfang November Generika über das Internetportal www.generic-pharmacy.net bestellt. Es handelte sich um 34 Kapseln Sildenafil. Diese Kapseln wurde nun vom Hauptzollamt Dresden in vorübergehende Verwahrung genommen. Über diesen Vorgang wurde ich Samstag von der Deutschen Post benachrichtigt. Das Paket wurde von den Seychellen versandt. Vom Hauptzollamt selbst habe ich noch keine Nachricht erhalten. Da die Lieferung ausblieb, hatte ich (natürlich bevor ich von der Beschlagnahmung Kenntnis hatte) beim Portal reklamiert, die jetzt auch noch eine Ersatzlieferung losgeschickt haben. Diese wurde allerdings nach Angaben des Händlers von einem EU-Staat versandt, und es wurde mir versichert, dass hier der Zoll nicht tätig werden kann. Wie kann ich nun vorgehen, um Ärger zu vermeiden? Soll ich erst einmal abwarten, ob das zweite Päckchen nicht doch noch abgefangen wird? Ich möchte auf jeden Fall Ärger mit den Zollbehörden vermeiden. Soll ich die Bestellung zugeben oder nicht? Was kann da im schlimmsten Fall auf mich zukommen? Vielen Dank für Ihre Antwort.
Antwort geschrieben am 12.12.2011 13:12:15 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Jan Wilking
Tirpitzstr.21, 26122 Oldenburg, Tel: 0441-7779786, Fax: 0441-7779346
Internet und Computerrecht, Vertragsrecht, Mietrecht, Kaufrecht, Urheberrecht, Arbeitsrecht, Wettbewerbsrecht, Medienrecht
Bewertungen: 298
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gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Es besteht die Gefahr, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Arzneimittelgesetz und wahrscheinlich auch wegen des Verstoßes gegen patent- und ggfs. markenrechtliche Vorschriften eingeleitet wird. Auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Abgabenordnung wäre denkbar.
Sie werden daher wahrscheinlich in Kürze einen Anhörungsbogen vom Zoll bekommen. Dieser sollte wahrheitsgemäß beantwortet werden. Hierbei sollten Sie deutlich machen, dass Sie die Ware erstmalig und nur für den Eigenverbrauch bestellt haben, damit Ihre Bestellung nicht als gewerbsmäßig eingestuft wird. Idealerweise sollten Sie auch nachweisen, dass Sie nicht wussten und für Sie auch nicht ersichtlich war, dass die Waren aus einem Drittstaat eingeführt wurden und Sie davon ausgingen, dass es sich um Originalware handelt. Bei einem nicht gewerblich handelnden „Ersttäter" wird das Verfahren dann voraussichtlich eingestellt, Sie müssen aber mit einem Bußgeld rechnen (bei der von Ihnen angegebenen Menge wohl zwischen 100,- und 200,- EUR). Bein einem Verstoß gegen Patent- oder Markenrechte tritt eventuell im weiteren Verlauf auch der Rechteinhaber an Sie heran.
Wichtig ist wie gesagt insbesondere, dass Ihnen kein vorsätzliches gewerbliches Handeln nachgewiesen werden kann. Es empfiehlt sich daher, spätestens nach Erhalt des Anhörungsbogens einen Anwalt einzuschalten. Dieser wird Sie dann nach Einsicht in die Unterlagen auch dahingehend beraten können, ob es eventuell auch rechtlich zulässige Handlungsalternativen (Bestreiten der Bestellung, Verweigerung der Aussage o.ä.) gibt. Die Ersatzlieferung sollten Sie beim Händler unter Hinweis auf die rechtlichen Probleme stornieren und die Annahme des Pakets verweigern.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 12.12.2011 14:16:54
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank einstweilen für die Info. Soweit könnte ich mit den Konsequenzen leben, mich hätte nur interessiert, inwieweit eine Schadensersatzforderung des Markeninhabers wahrscheinlich ist. Ich hab das Zeug jetzt das erste mal bestellt und auch nur in einer kleinen Menge. Können Sie in etwa abschätzen, ob da größere Forderungen auch mich zukommen können? Gibts hier Erfahrungswerte? Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber es muss doch berücksichtigt werden, dass ich hier niemandem vorsätzlich schaden wollte.....evtl. können Sie mir meine Angst ja etwas nehmen?
MfG, Stefan Schoder
Sehr geehrter Herr Wilking,
vielen Dank einstweilen für die Info. Soweit könnte ich mit den Konsequenzen leben, mich hätte nur interessiert, inwieweit eine Schadensersatzforderung des Markeninhabers wahrscheinlich ist. Ich hab das Zeug jetzt das erste mal bestellt und auch nur in einer kleinen Menge. Können Sie in etwa abschätzen, ob da größere Forderungen auch mich zukommen können? Gibts hier Erfahrungswerte? Unwissenheit schützt zwar vor Strafe nicht, aber es muss doch berücksichtigt werden, dass ich hier niemandem vorsätzlich schaden wollte.....evtl. können Sie mir meine Angst ja etwas nehmen?
MfG, Stefan Schoder
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 12.12.2011 14:50:22
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da angesichts der bestellten Menge wohl davon ausgegangen werden kann, dass diese für den Eigenbedarf gedacht waren (also kein vorsätzliches gewerbliches Handeln vorliegt) und Sie auch kein "Wiederholungstäter" sind, gibt sich der Marken- bzw. Patentinhaber in der Regel mit einer Zustimmung zur Vernichtung der Ware, ggfs. verbunden mit einer Unterlassungserklärung zufrieden, ohne dass hier weitere Konsequenzen zu befürchten sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Da angesichts der bestellten Menge wohl davon ausgegangen werden kann, dass diese für den Eigenbedarf gedacht waren (also kein vorsätzliches gewerbliches Handeln vorliegt) und Sie auch kein "Wiederholungstäter" sind, gibt sich der Marken- bzw. Patentinhaber in der Regel mit einer Zustimmung zur Vernichtung der Ware, ggfs. verbunden mit einer Unterlassungserklärung zufrieden, ohne dass hier weitere Konsequenzen zu befürchten sind.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
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