Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 36 weitere Antworten zum Thema Bestellung.
Hallo,
folgender Sachverhalt: Ich beabsichtige zeitnah einen VW-Neuwagen zu erwerben. Da ich ein Altfahrzeug besitze, möchte ich die staatliche Umweltprämie ("Abwrackprämie") hierbei in Anspruch nehmen/beantragen. Ab dem 30.03.2009 reicht für die Beantragung/Reservierung der Abwrackprämie laut Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums ein (Zitat:) "rechtsverbindlicher Kaufvertrag".
Scheinbar ist es bei VW (laut Aussage meines örtlichen VW-Händlers) jedoch standardmäßig nicht möglich ein Dokument auszustellen, das explizit den Titel "Kaufvertrag" trägt. Stattdessen bekommt man eine "verbindliche Bestellung", die auch wörtlich diesen Titel im Briefkopf trägt.
In der verbindlichen Bestellung sind Datum, mein Name/Anschrift, Name/Anschrift des VW-Händlers, Angaben zum bestellten Fahrzeug inkl. Ausstattung, Preise inkl. Gesamtpreis sowie zwei Unterschriften (VW-Händler sowie Besteller) enthalten. Außerdem ist ein unverbindlicher Liefertermin aufgeführt. Zahlungsziele/-modalitäten werden nicht erwähnt.
Meine Frage: Stellt ein solches Dokument einen "rechtsverbindlichen Kaufvertrag" dar, der den Anforderungen des Bundeswirtschaftsministeriums für die Beantragung der Abwrackprämie genügt? Da für die Reservierung der Abwrackprämie explizit ein "rechtsverbindlicher Kaufvertrag" gefordert wird, möchte ich natürlich, um Komplikationen zu vermeiden, ein Dokument mit entsprechendem Rechtsstatus einsenden.
Viele Grüße!
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 15.3.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 15.03.2009 08:39:00 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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grundsätzlich kann es sich bei der verbindlichen Bestellung um einen Kaufvertrag handeln. Erforderlich ist dafür, dass Ihre Bestellung angenommen worden ist.
Diese Annahmeerklärung muss vorhanden sein. Da diese voraussichtlich nach Ihrer Schilderung durch die Unterschrift des Händlers vorliegt, kann der geforderte rechtsverbindliche Kaufvertrag gegeben sein.
Allerdings können sich aus dem Bestellformular selber und den AGB´s Einschränkungen ergeben. Insoweit sollte das Formular als auch die AGB´s insbesondere im Hinblick auf die Annahmeerklärung geprüft werden.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 18.03.2009 19:19:32
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
der Händler hat nun handschriftlich im Kopf des Dokuments das Wort "Kaufvertrag" ergänzt, wobei natürlich im Streitfall angezweifelt werden könnte, dass der handschriftliche Zusatz tatsächlich vom VW-Händler vorgenommen wurde.
Des Weiteren wurde für die Unterschrift des VW-Händlers handschriftlich eine Unterschriftslinie eingefügt. Normalerweise ist diese in dem Formular nicht vorgesehen. Die Unterschrift wurde mit einem Stempel des VW-Händlers versehen.
Genügt dies Ihrer Meinung (separat betrachtet - bei Annahme, dass keine AGB etc. vorliegen) einem Kaufvertrag?
Danke und Gruß!
Sehr geehrte Frau True-Bohle,
der Händler hat nun handschriftlich im Kopf des Dokuments das Wort "Kaufvertrag" ergänzt, wobei natürlich im Streitfall angezweifelt werden könnte, dass der handschriftliche Zusatz tatsächlich vom VW-Händler vorgenommen wurde.
Des Weiteren wurde für die Unterschrift des VW-Händlers handschriftlich eine Unterschriftslinie eingefügt. Normalerweise ist diese in dem Formular nicht vorgesehen. Die Unterschrift wurde mit einem Stempel des VW-Händlers versehen.
Genügt dies Ihrer Meinung (separat betrachtet - bei Annahme, dass keine AGB etc. vorliegen) einem Kaufvertrag?
Danke und Gruß!
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 19.03.2009 08:00:52
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieses reicht aus, da der Händler mit seiner Unterschrift die Annahme Ihres Angebotes (verbindliche Bestellung) erklärt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Sehr geehrter Ratsuchender,
dieses reicht aus, da der Händler mit seiner Unterschrift die Annahme Ihres Angebotes (verbindliche Bestellung) erklärt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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