Nun nach der Trennung, will er das Gerät natürlich zurück haben. Ich habe mich bei dem Versandhandel informiert. Die Mitarbeiter dort sagten mir, würde mein Ex Freund nicht zahlen, müsste ich für die Schulden aufkommen. Ich solle den Fernseher nicht rausgeben.
Zu dem Fall kommt noch, das er den Fernseher bestellt hat, wissentlich, dass er 1 1/2 Monate später eine Eidestaatliche Versicherung unterschreiben werde. Wie sieht hier nun die rechtliche Sache aus. Was habe ich für Pflichten und Rechte? Was muss ich wirklich tun? Ihm den Fernseher geben oder warten bis der Versandhandel kommt? Er hat mir nun eine Frist bis Dienstag gegeben, ansonsten bekäme ich eine Anzeige wegen einbehalten "seines" Eigentums.
Vielen Dank für die Antwort.
Mfg
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Diese Antwort ist vom 24.1.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 24.01.2010 16:42:52 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Damm 2, 26135 Oldenburg, Tel: 0441 26 7 26, Fax: 0441 26 8 92
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Miet und Pachtrecht, Vertragsrecht
Bewertungen: 1019
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Vertragspartner ist Ihr Ex-Freund geworden. Sofern Sie nicht gesondert etwas unterschrieben haben, wonach Sie auch für die Schuld mit eintreten, kann das Versandhaus von Ihnen kein Geld fordern.
Auch, dass Sie die Ware als Vertreterin für den Ex-Freund angenommen haben, ändert daran nichts.
Die Rechtsauffassung des Verhandhauses ist also noch Ihren Angaben nicht nachvollziehbar.
Offenbar soll versucht werden, Sie zur Zahlung zu bewegen. Darauf müssen Sie sich aber nicht einlassen, sofern Sie nicht eine gesonderte Schuldverpflichtung unterschrieben haben, wovon ich nicht ausgehe.
Nach Ihren Angaben sollten Sie also den Fernseher an die Ex-Freund herausgeben, sich aber die Übergabe unbedingt quittieren lassen.
Sollten Sie gegen den Ex-Freund noch andere Forderungen haben (was ich so aber nicht erkennen kann), könnten Sie ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Gibt es die Forderungen nicht, sollte die quittierte Herausgabe erfolgen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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