26.01.2011 | 19:21
Antwort
von
Rechtsanwalt Jan Wilking
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Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Unterscheidungskraft liegt vor, wenn die Marke geeignet ist, vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden, da ihre Hauptfunktion die
Gewährleistung der Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ist. Jeder durchschnittliche Verbraucher wird aber den Begriff „geschminkt" für Spiegel als beschreibend und nicht als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen auffassen. Dasselbe gilt selbstverständlich auch für den Begriff „Spiegel" selbst.
Im Allgemeinen bleibt die bloße Kombination von Bestandteilen, von denen jeder Merkmale der Waren oder Dienstleistungen beschreibt, für die die Eintragung beantragt wird, selbst für die Merkmale beschreibend. Die bloße Aneinanderreihung solcher Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung, insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, kann nämlich nur zu einer Marke führen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben besteht, welche im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der genannten Waren oder Dienstleistungen dienen können, vgl. EuGH, Urteil vom 12. 2. 2004 -
C-363/ 99.
Aus der Kombination zweier für sich genommen nicht unterscheidungskräftiger Bestandteile einer Marke folgt aber nicht zwingend, dass die Marke selbst keine Unterscheidungskraft aufweist. Der beschreibende Charakter einer solchen Kombination kann fehlen, wenn der von ihr erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht. Ein merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner Bestandteile besteht z.B., wenn das Wort aufgrund der Ungewöhnlichkeit der Kombination in Bezug auf die genannten Waren und Dienstleistungen einen Eindruck erweckt, der hinreichend weit von dem abweicht, der bei bloßer Zusammenfügung der seinen Bestandteilen zu entnehmenden Angaben entsteht, und somit über die Summe dieser Bestandteile hinausgeht. Insbesondere wenn die Zusammenstellung ein Phantasieelement enthält, d.h. eine sprachliche oder künstlerische Kreativität aufweist, kann eine Unterscheidungskraft bejaht werden.
In Ihrem Fall könnte man diesbezüglich nur argumentieren, dass die Zusammensetzung von „geschminkt" und „Spiegel" grammatikalisch falsch ist. Allerdings sind beide Begriffe für die Waren derart beschreibend, dass diese leichte Abweichung nicht ausreichen wird, um eine Schutzfähigkeit bejahen zu können. So hat das Bundespatentgericht im letzten Jahr z.B. für die Begriffe „StarTape" für Klebeband (Beschluss vom 15.04.2010 –
25 W (pat) 176/09) und „Cool Cassis" für Schokolade/Süßwaren (Beschluss v. 03.11.2010 - Az.:
25 W (pat) 186/09) die Unterscheidungskraft verneint.
Zudem würde sich der Schutz selbst bei Eintragungsfähigkeit nur auf die Kombination, nicht aber auf den einzelnen Bestandteil „geschminkt" erstrecken.
Es bleibt Ihnen daher wohl nur die Möglichkeit, entweder einen weniger beschreibenden Namen zu wählen oder das Ganze in Verbindung mit einem Logo oder speziellen Schriftzug als Wort-/Bildmarke anzumelden. Der entstehende Schutz erstreckt sich bei der zweiten Alternative jedoch nur auf die Gesamtheit der Marke, d. h. auf Wort- mit Bildbestandteil.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen