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Sehr geehrte Damen und Herren,
ein Verein hat vor über 15 Jahren einen privatrechtlichen Maklervertrag mit einem Versicherungsmakler (einer GmbH) abgeschlossen. In den 90er Jahren wurde die GmbH durch Verschmelzung eine AG. Gilt dieser Vertrag dann automatisch weiter oder Bedarf es bestimmter Voraussetzungen für die Übertragung auf die AG.
Der Verein hätte ein Interesse daran, dass dieser Vertrag NICHT fortgeführt würde. Was ist zu beachten?
Falls der Vertrag weiterhin gilt: Dort ist formuliert, dass der Verein erst dann kündigen kann, wenn die Kosten, die die GmbH bei der Vorbereitung und Gründung des Vereins getragen hat, durch entsprechende Courtageeinnahmen gedeckt sind.
Gibt es Ansatzpunkte jenseits der Tatsache, dass die Einnahmen die Kosten überschritten haben, um diesen Passus auszuhebeln. Die GmbH muss zwar Auskunft geben, es ist aber formuliert, dass für die Auskunft auch Schätzungen reichen.
Antwort geschrieben am 27.01.2012 13:46:46 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
Mietrecht, Sozialrecht, Zivilrecht, Vertragsrecht, allgemein, Kaufrecht, Strafrecht, Arbeitsrecht (Arbeiter und Angestellte), Versicherungsrecht
Bewertungen: 133
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besten Dank für die Anfrage, die ich anhand gerne des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes im Verhältnis zu Ihrem Einsatz wie folgt beantworten möchte.
I.
Wenn ein Rechtsträger, hier die GmbH, in eine neue Rechtsform umgewandelt wird, so entsteht ein neuer Rechtsträger, die sämtliche alten Rechte und Verpflichtungen des vorigen Rechtsträgers übernimmt.
Dies ergibt sich aus § 2 UmwG.
§ 2 [1] Arten der Verschmelzung
Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden
1.im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
2.im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger.
Damit hat der Vertrag weiterhin Bestand.
II.
Des weiteren stellen Sie sich die Frage, wie Sie sich von dem Vertrag lösen können. Es ist wohl eine Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die Kosten, die die GmbH aufgewendet hatte, um den Verein gründen zu können, durch Courtageeinnahmen abbezahlt werden sollten.
Der Passus, dass eine Schätzung ausreichend sein soll, halte ich für rechtswidrig, da er gegen das Bestimmtheitsgebot verstößt.
Die AG ist zur Auskunft verpflichtet und sollten sie diesem Auskunftsanspruch nicht nachkommen, so kann sie hierauf verklagt werden.
Da es sich hier um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, stellt diese Klausel eine unangemessene Benachteiligung nach § 307 BGB dar.
Auch hinsichtlich der Kosten ist zu berücksichtigen, dass die GmbH seinerzeit eine Finanzierungshilfe oder ein Darlehen gewährt hat.
Der Verein als Schuldner hat das Recht von seinem Gläubiger zu verlangen, dass über den Restsaldo ordnungsgemäß abgerechnet und berichtet wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage erteilt haben zu können.
Sollte noch etwas offen oder unklar geblieben sein, so möchte ich Sie auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.
Bitte bedenken Sie in diesem Zusammenhang, dass meine Ausführungen ausschließlich auf Ihren Angaben beruhen.
Das Hinzufügen oder weglassen kann zu einer Beurteilung der Sach- und Rechtslage führen.
Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt
Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht
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