Ich besitze einen Doktortitel von einer Deutschen Universität.
Nun trete ich auch als Künstler auf und möchte Wissen, ob ich für den Künsternamen auch meinen Doktortitel einsetzen darf.
Bei einer Namensänderung (z.B. durch Heirat) bleibt der Titel ja auch bestehen (Personen, nicht Namensbezug?!). Oder ist die jeweilige Promotionsordnung ausschlaggebend?
Herzlichen Dank!
Antwort geschrieben am 08.04.2011 13:49:55 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht & Urheber- und Medienrecht Jan Gerth
Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen, Tel: 0520273132, Fax: 0520273809
Fachanwalt Informationstechnologierecht, Wettbewerbsrecht, Kaufrecht, Vertragsrecht, Strafrecht, Markenrecht, Fachanwalt Urheber- und Medienrecht, Zivilrecht
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vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:
Die Beantwortung der Frage hängt davon ab, ob der Doktortitel befugt oder unbefugt geführt wird.
Das unbefugte Führen eines Doktortitels ist grundsätzlich nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar. Die Frage des unbefugten Führens wird anhand von verschiedenen Punkten geprüft. Die durch das Grundgesetz gewährleistete Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 GG führt bei der Ausübung der Kunstfreiheit wie z.B. im Rahmen der Satire dazu, dass eine Strafbarkeit nach § 132a StGB ausscheidet und das Führen des Doktortitels auch für denjenigen erlaubt, der den akademischen Grad nicht erlangt hat. So hat auch das LG Saarbrücken mit Urteil vom 6.2.1996, NJW 1996, 265, entschieden.
Wenn somit mangels Verwechslungsgefahr, also der Frage ob die Allgemeinheit annimmt, dass ein solcher akademischer Titel rechtmäßig erworben ist, schon bei Künstlern ohne den Erwerb des Titels, dass Führen eines „Dr." im Künstlernamen erlaubt ist, so ist das Führen durch einen promovierten Künstler gänzlich rechtlich unproblematisch.
Sie dürfen den rechtmäßig erworbenen Doktortitel auch in Ihrem Künstlernamen führen.
Da das Führen Ihres Doktortitels in einem Künstlernamen nicht rechtswidrig ist, könnten Sie daher auch über eine Eintragung Ihres Künstlernamens als Marke nachdenken, um den Schutz des Künstlernamens noch zu verstärken. Hierbei kommt es nur darauf an, ob der Teil ohne den akademischen Titel unterscheidungskräftig und nicht freihaltebedürftig ist. Dies bedürfte einer Prüfung anhand Ihres konkreten Namens.
Auf die Promotionsordnung der verleihenden Universität kommt es nicht an.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.
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