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Frage geschrieben am 27.06.2008 07:53:00

Bestattungsvorsorge-Sozialamt

Rechtsgebiet: Sozialrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2707
Sehr geehrte Damen und Herren,
seit März 2008 ist richterlich entschieden worden, dass zurückgelegte Bestattungskosten nicht vom Sozialamt (Im Falle eine Heimaufenthaltes) angetastet werden dürfen.

Frage 1)
Ist das so richtig?

Frage 2)
Betrifft das nur die regulären Bestattungsvorsorgeverträge, bei denen man das Geld einer Treuhandgesellschaft übergeben muss und sogenannte Sterbegeldversicherungen? Ich habe mir nämlich folgendes erdacht:

Meine Eltern haben mir Geld für die Beerdigungskosten gegeben. Ich kann damit meine Schulden abbezahlen und somit ist das Geld gewinnbringender angelegt als bei diesen Treuhandgesellschaften, die ja nur einen sehr geringen Zinssatz anbieten.
Im Todesfalle werde ich dann für die gesamten Beerdigungskosten aufkommen. Dazu habe ich folgenden Vertrag mit meinen Eltern abgeschlossen:


Bestattungsvorsorgevertrag


Dieser Vertrag wird geschlossen zwischen


Eltern Karl Otto


und


Sohn Fritzchen


Karl Otto, übergibt seinem Sohn Fritzchen 6000,-Euro (In Worten Sechstausend Euro) zu treuen Händen. Mit diesem Geld sollen im Todesfall die Bestattungskosten für Herrn Karl Otto bezahlt werden.
Dieser Geldbetrag darf nicht für andere Zwecke verwendet werden.



Karl Otto

Unterschrift


Fritzchen

Unterschrift

Ist das Geld somit vor dem Zugriff gerettet?

Vielen Dank!!!






Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.6.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 27.06.2008 18:48:35
Rechtsanwalt Patrick Inhestern
Köbelinger Str.1, 30159 Hannover, Tel: 0511 22062060, Fax: 0511 22062066
Fachanwalt Sozialrecht, Sozialversicherung, Familienrecht, Arbeitsrecht, Mietrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund des mitgeteilten Sachverhaltes beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. In der von Ihnen angesprochenen Entscheidung hat das BSG festgestellt, dass ein Sozialhilfebdürftiger nicht auf
auf die Kündigung eines Bestattungsvorsorgevertrags verwiesen werden kann, wenn es sich bei diesem um eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall handelt. Das ist also so richtig.

2. Die von Ihnen erdachte Konstruktion hat schon den ein oder anderen Haken:

Zum einen hat sich die Rechtslage durch oben benannte Entschediung zugunsten der Betroffenen geändert. Es ist zum Zwecke der Mißbrauchsvermeidung von einer restriktiven Handhabung auszugehen, so dass die von Ihnen geplante Konstruktion als unzulässige Umgehung gewertet werden würde.

Zum anderen schreiben Sie, dass Sie das Geld verwenden wollen, um Schulden zu tilgen. In dem Vertrag ist aber eine zweckgebundene Verwendung geregelt. Dies kollidiert mit einander. Um überhaupt eine Wirksamkeit erzielen zu können - was meines Erachtens bereits wegen zuerst unter 2. genannten Umstandes bereist ausscheidet - müssten Sie zumindest das Geld die ganze Zeit vorhalten - der Todesfall kann ja auch jederzeit eintreten. Wenn Sie aber - wie Sie schreiben - Ihre Schulden von dem Geld bezahlen - halten Sie das Geld nicht für den Todesfall vor. Schließlich sind Sie - soweit Sie Erbe werden sollten - sowieso zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet.

Ich muss Ihnen daher im Ergebnis von einer derartigen Vorgehensweise mangels Erfolgsaussichten abraten.

Ich hoffe, Ihre Fragen sind zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.
Im Rahmen der Rückfragefunktion stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.06.2008 12:31:11

Sehr geehrter Herr Inhestern,
eigentlich handel ich ja nicht anders als die "Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG". Mir wird das Geld treuhänderisch übergeben und ich arbeite damit bis der Todesfall eintritt. Danach verpflichte ich mich die Bestattungskosten zu übernehmen.
Die offiziellen Banken behalten das Geld ja auch nur als Buchgeld und legen es auch anderweitig an (Geben es also erstmal aus). Wo liegt der Unterschied?
Kann man das vieleicht offizieller regeln, damit es anerkannt wird? Z.B. Unterschrift eines Amtes, Notarielle Beglaubigung o.ä.? Oder was schlagen Sie vor?

Vielen Dank für die Mühe




Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 30.06.2008 12:06:36

Sehr geehrte Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich wie folgt:

1. Der Unterschied liegt bereist darin, dass Sie keine Treuhandgesellschaft sind. Ein weiterer Unterscheid liegt - wie bereist gesagt - darin, dass Sie das Geld nicht tatsächlich vorhalten. Wenn Sie heute Ihre Schulden bezahlen, und morgen die Beerdigung Ihrer Eltern finanzieren müssten, würde das vermutlich nicht funktionieren.

2. Auch mit notarieller Beglaubigung würden Sie kein positives Ergebnis erzeieln können. Die Vermögensprivilegierung anlässlich der Bestattungsvorsorge wird sehr restriktiv gehandhabt werden. Mit der von Ihnen angestrebten Konstruktion werden Sie das gewünschte Ergbnis in keiner Variante erreichen können.

3. Wenn Ihre Eltern Ihnen Geld schulden würden, könnten Sie Ihnen 6000,00 € übergeben, ohne dass dies pauschal anfechtbar wäre. Auch insoweit wird allerdings wegen des Verwandschaftsverhältnisses besonders streng geprüft. So ist beispielsweise eine vetragliche Fixierung der Fälligkeit der Rückzahlung zwingend notwendig.

Ich hoffe, Ihre Nachfrage ist zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet.

Mit freundlichem Gruß

Patrick Inhestern
Rechtsanwalt



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