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Frage geschrieben am 08.03.2011 12:34:53

Bestattungskosten / Aufteilung

Rechtsgebiet: Erbrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1387
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 28 weitere Antworten zum Thema Bestattungskosten.
Folgende Sachlage:
Mein Vater verstarb Ende Dezember 2010. Es gab weder zu mir noch zu meiner Schwester Kontakt seinerseits. Bei mir hatte das persönliche Gründe,
da ich für Ihn vor über 20 Jahren eine Bürgschaft übernommen hatte und nur durch Handeln mit der Bank mit einem blauen Augeaus der Sache raus kam, da die Bank hier Ihre Informationspflicht zu Ihren Gunsten nicht gewahrt hat.
Nach dem Tod meines Vaters sind Bestattungskosten angefallen für die Bestattung/Beerdigung meines Vaters, die von seiner Lebenspartnerin (Eltern sind seit über 20 Jahre geschieden) bauftragt wurde.
Wir wurden sehr knapp vor der Beerdigung benachrichtigt von Ihr, dass er verstorben sei.
Meine Schwester und ich haben das Erbe ausgeschlagen.
Jetzt hat Sie mich (und indirekt meine Schwester) gebeten, die Bestattungs- und alle anderen Kosten, die entstanden sind, zu übernehmen.
Ich kenne mittlerweile ein wenig den Sachverhalt aus ähnlichen Fragen hier im Portal.
Meine spezielle Frage lautet:
Müssen wir als Kinder - auch wenn mein Vater nie Unterhalt zahlte für uns (was er eigentlich hätte tun müssen) - die Bestattungskosten in vollem Umfang übernehmen oder müsste auch die in ehemals eheähnlicher Gemeinschaft lebende Partnerin einen Beitrag dazu leisten? Wenn wir als Kinder die Kosten tragen müssten, dann sollten doch auch die Rechnungen an uns adressiert sein?
Derzeit ist das noch nicht so.


Antwort geschrieben am 08.03.2011 12:50:32
Rechtsanwalt Dipl. Jurist Felix Hoffmeyer
Helenenstraße 42, 30519 Hannover, Tel: 0511 86699888, Fax: 0511 86699899
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Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich ist zunächst derjenige verpflichtet, die Bestattungskosten zu übernehmen, der sie auch beauftragt hat. Das wäre in diesem Fall die Lebenspartnerin.

Diese könnte sich die Kosten jedoch von den erben wiederholen (§ 1968 BGB). Da sie aber das Erbe ausgeschlagen haben, sind sie nicht Erbe geworden. Wenn die Lebenspartnerin selbst wegen eines Testaments Erbe geworden sein sollte, müssten die Kosten auch endgültig von ihr getragen werden.

Wenn diese jedoch nicht Erbin geworden sein sollte und sich auch andere Angehörige nicht finden lassen, dann bestimmt das Gesetz, dass derjenige, der zu Lebzeiten unterhaltspflichtig war, die Beerdigungskosten tragen muss, wenn sie von den Erben nicht zu erlangen sind (§ 1615 Abs. 2 BGB).
Kinder sind grundsätzlich auch für ihre Eltern unterhaltspflichtig, jedoch nur wenn der Bedarfsfall eingetreten ist, welcher aus dem Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich ist.

Das bedeutet, dass die Lebenspartnerin für sämtliche Kosten aufzukommen hat und diese nicht von Ihnen zu erstatten sind.

Bei weiteren Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt

Doktorand an der Comenius University / Bratislava

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 08.03.2011 15:24:00

Danke für Ihre Anwort. Ich möchte bezüglich der
zu Lebzeiten nicht erbrachten Unterhaltsleistungen
meines Vaters noch einmal nachfragen, ob wir als Kinder (unterhaltspflichtig den Eltern gegenüber) hier die Zahlung der Kosten aufgrund dessen nicht tragen müssen. Ich las kürzlich, dass in solchen Fällen ggf. unrelevant wird, wie sich Verstorbene vor Ihrem Tod verhalten haben (z.B.
grob-gewalttätig, verantwortungslos, etc.), die Bestattungs- bzw. Leistungspflicht verbleibe bei den sogenannten Unterhaltspflichtigen. Stimmt das?
In der Reihenolge werden leibliche Kinder immer vor
eventuellen Lebensgefährten genannt.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.03.2011 16:16:20

Sehr geehrter Fragesteller,

wenn Ihr Vater unterhaltsverpflichtet gewesen wäre, schließt das automatisch Ihre eigene Unterhaltspflicht aus, sodass auch die Beerdigungskosten nicht zu bezahlen sind.

Wenn aber der Nachlass überschuldet gewesen ist, so sind vorrangig die erben und wenn es keine gibt, die Kinder verpflichtet. Die Höhe der Zahlung ergibt sich dann aus dem eigenen Einkommen, was dazu führen kann, dass der Fiskus oder eben die Lebensgefährtin auf einen Teil der Kosten "hängen bleibt".

Rechtlich gesehen hätte die Lebensgefährtin aber keine Pflicht gehabt, irgendetwas zu bezahlen.

Wenn Sie noch weitere Fragen haben sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber weiterhin Auskunft geben möchte.

Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Felix Hoffmeyer
Rechtsanwalt
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