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Frage geschrieben am 13.09.2011 20:43:33

Besondere Härte

Rechtsgebiet: Verwaltungsrecht | Einsatz: € 28,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 933
Als ehemaliger Offizier, der auf eigenen Antrag entlassen wurde, soll ich meine Studienkosten zurückzahlen. Auf diese Ansprüche wird verzichtet, wenn ich besondere Gründe anführen kann, die nach §56 Abs. 4 SG eine besondere Härte darstellen. Jetzt bin ich aufgefordert worden, zu einigen Fragen Stellung zu nehmen, darunter eben auch, ob ich begründen kann, warum ein Rückzahlung aus meiner Sicht schwierig ist.
Ohne jetzt im Detail auf meine derzeitige Situation einzugehen, möchte ich folgendes fragen: Ich kann nirgendwo eine Definition des Begriffs "Besondere Härte" finden. Bedeutet das also: Ermessenssache des Richters im Einzelfall? Oder gibt es eine besondere allgemein gültige, bestimmte Formulierung, auf die ich mich berufen und anhand der ich meine Situation schildern kann?


Antwort geschrieben am 13.09.2011 21:22:13
Sehr geehrter Fragesteller,

Sie haben ausgeführt, dass Sie nicht in die Details gehen wollen. Es kommt aber gerade auf die Details an.

Nach der Entscheidung des BVerwG AZ:2 B 49/96 soll die Rückzahlungspflicht einen Vorteilsausgleich herbeiführen, weil der Soldat auf Kosten des Dienstherrn Spezialkenntnisse und -fähigkeiten erworben hat, die im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil darstellen, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung zum Teil vergeblich aufgewandt hat (vgl. BVerfGE 39, 128 <141 f.>). Dementsprechend gebietet nach ständiger Rechtsprechung die Härteklausel (nunmehr § 56 Abs. 4 Satz 3 SG) eine Begrenzung der Erstattungspflicht auf solche Kosten, die in Ausbildungseinrichtungen außerhalb der Bundeswehr für die im zivilen Bereich verwertbaren Spezialkenntnisse und -fähigkeiten hätten aufgewendet werden müssen (vgl. BVerwGE 52, 70 <80 ff.> und weiteres Urteil vom 11. Februar 1977 - BVerwG VI C 135.74 - <Buchholz 238.4 § 46 Nr. 8>; BVerwG, Urteil vom 29. März 1979 - BVerwG 2 C 16.77 - <Buchholz 238.4 § 46 Nr. 12>).

Daher kommt es darauf an, was Sie für Vorteile erwerben haben. Wenn Sie ein Pilot waren, müssen Sie natürlich damit rechnen, dass die Kosten geltend gemacht werden.


Darüber hinaus ist die Härteklausel geeignet, den Soldaten, der aus Gewissensgründen den Kriegsdienst verweigern will, vor einer existentiellen Notlage wegen der Rückzahlungsverpflichtung zu bewahren. Bei sachgerechter Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ist die Erstattungspflicht nämlich der sozialen und wirtschaftlichen Lage des entlassenen Kriegsdienstverweigerers anzupassen (vgl. BVerfGE 39, 128 <143>).

Daher kommt es auch hier auf Ihre existentiale Notlage(soziale und wirtschaftliche Lage). Wenn Sie durch die Rückzahlung der Kosten in die existentiale Notlage geraten würden, so brauchen Sie die Kosten nicht zu zahlen. Daher kommt es auf die Details an. Jetzt wissen Sie aber ungefähr, worauf es ankommen würde.

Das war eine Erstberatung.


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