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Frage geschrieben am 19.05.2009 22:46:17

Besitzstandswahrung über Höhe der Tätigkeitsvergütung

Rechtsgebiet: Gesellschaftsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4060
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
In einer GmbH&Co.KG gibt es insgesamt 6 Gesellschafter -
3 tätige, 3 nicht tätige.

Die 3 tätigen sind gleichsam als Geschäftsführer bestellt.

Einer dieser 3 Geschäftsführer plant zum Ende des Jahres die Tätigkeit als Geschäftsführer niederzulegen und in den Ruhestand zu gehen, verbleibt aber nach wie vor Gesellschafter der KG.

Im Rahmen dieser Planung wurde zur Vergütungsregelung folgender
Gesellschafterbeschluss getroffen :

"
Die montaliche Tätigkeitsvergütung der Geschäftsführung wird per 01.01.2008 auf EUR xxx festgeschrieben.
Die Vergütung unterliegt nicht den laufenden AGA Anpassungen und ist bis zum Zeitpunkt der Niederlegung der Geschäftsführertätigkeit von Frau/Herr xxx in dieser Höhe fixiert.

Alle anderen Konditionen bleiben unberührt.
"

Anzumerken ist hier, dass die bezifferte Tätigkeitsvergütung jedem einzelnen der Geschäftsführer gezahlt wird (also nicht gesamt).
Hintergrund des Festsetzung war, von weiteren Verhandlungen zur Tätigkeitsvergütung (Erhöhungen) bis zum Ausscheiden des einen Geschäftsführers absehen zu können.

Diesem Beschluss vorausgegangen war eine Diskussion um die Erhöhung der Tätigkeitsvergütung der Geschäftsführer von 40 %, d.h. die per Beschluss neu vereinbarte Vergütung war um 40 % höher als die bisher gewährte.

Ende d.J. will nun der betreffenden Geschäftsführer seine Tätigkeit niederlegen.

Jetzt wird von den 3 nicht tätigen Gesellschaftern der Vorschlag / die Forderung aufgebracht die Tätigkeitsvergütung zukünftig vom Geschäftsergebnis abhängig zu machen - was im konkreten Fall auch durchaus eine Reduzierung der bisher vereinbarten Vergütungshöhe darstellen könnte.

Frage hierzu - wäre aufgrund der o.g. Formulierung eine Reduzierung der zukünftigen Vergütung (selbstverständlich gegen denWillen der Betroffenen) auf eine Höhe unterhalb der bisher vereinbarten Vergütung zulässig oder können sich die Betroffenen auf ein Besitzstandsrecht auf mindestens der bisher bezogenen Vergütung berufen ?

Von der Stimmrechtsverteilung her unterliegen die verbleibenden 2 betroffenen Geschäftsführer den 3 nicht tätigen Gesellschaftern (selbst unter Hinzurechnung des Stimmrechtsanteils des ausscheidenden Geschäftsführers), so dass diese bei neuer Beschlussfassung immer auf das Wohl der 3 nicht tätigen Gesellschafter angewiesen wären.

Es gebe ausser den evtl. allgmeinen zukünftigen wirtschaftlichen Risiken und sich dadurch ggf. verschlechternden Geschäftsergebnissen, keine Anhaltspunkte oder Verfehlungen mit der eine Reduzierung der bisher bezogenen Vergütung begründet werden könnte.



Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 19.5.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 19.05.2009 23:56:47
Sehr geehrter Fragesteller,

unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:

Anspruch auf Vergütung der Geschäftsführertätigkeit gegen die Gesellschaft ergibt sich aus dem Organverhältnis als solchem nicht ohne weiteres, da grundsätzlich auch unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit in Betracht kommt, so zB bei Leitung gemeinnütziger oder Idealzwecke verfolgender Unternehmen, ferner auch die Tätigkeit durch den mitgliedschaftlichen Gewinnbezug abgegolten sein kann. Grundlage einer speziell für die Geschäftsführertätigkeit gewährten Vergütung ist regelmäßig der Anstellungsvertrag.

Soweit die Vergütung im Rahmen eines Anstellungsvertrages zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft vereinbart ist, kommt eine Änderung nur durch übereinstimmende Willenserklärungen beider Parteien in Betracht. Insoweit ist die Höhe der Bezüge bis zur Beendigung des Anstellungsvertrages bestandskräftig. Eine einseitige Änderung durch Gesellschaftsbeschluss ist daher ausgeschlossen.

Dies gilt auch dann, wenn kein Anstellungsvertrag als solcher, sondern lediglich eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Auch diesbezüglich ist eine einseitige Änderung der entsprechenden Vereinbarung ausgeschlossen.

Jedoch kann bei wesentlicher Verschlechterung wirtschaftlicher Verhältnisse der Gesellschaft der Geschäftsführer unter Treugesichtspunkten verpflichtet sein, einer Minderung seiner Bezüge zuzustimmen, zB wenn die Gesellschaft durch Auszahlung Mittel entzogen werden, auf die sie zum Überleben dringend angewiesen ist. Umgekehrt sind die Gesellschafterfter zur Anpassung der Bezüge nach oben verpflichtet, wenn durch Veränderung der Verhältnisse evident eine unangemessene Verteilung eintritt.

Der Unterschied zwischen Organstellung und Anstellungsvertrag zeigt sich auch bei Abberufung des Geschäftsführes. Die Vergütungsansprüche des abberufenen Geschäftsführers dauern solange fort, solange Anstellungsverhältnis trotz Abberufung, wie insbesondere dann, wenn es nicht gleichzeitig mit Abberufung wirksam außerordentlich gekündigt wurde.

Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich gewesen ist und darf zusätzlich auf die kostenfreie Nachfragefunktion verweisen. Gerne stehe ich Ihnen auch für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Sven Näke
Rechtsanwalt

Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 20.05.2009 11:07:32

Guten Tag Herr Näke,

zunächst vielen Dank für die umgehende Beantwortung meiner Frage.

Der Geschäftsführertätigkeit liegen in unserem Falle Geschäftsführeranstellungsverträge mit der KG zugrunde.

Dennoch möchte ich nochmals auf den Wortlaut des Beschlusses hinweisen, der nach meinem Verständnis eine Befristung der Tätigkeitsverütung hinsichtlich der Höhe darstellen könnte, so dass nach Ausscheiden des einen Geschäftsführers eine neue Vergütungsregelng zwingend zur Neufestlegung anstehen würde.

Kann diese dann unterhalb der bislang gewärhten Vergütung angesetzt werden und aufgrund der Stimmrechtsüberlegenheit im Beschluss "druchgewunken" werden - oder kann man sich auch hier auf die bisher gezahlte Vergütung als "Basis"/"Besteand" berufen ?

Natürlich müssen beide Parteien der letztendlichen / neuen Höhe zustimmen und eine Partei kann nicht zum Akzept gezwungen werden - nur die Alternative wäre dann die Niederlegung der Geschäftsführung.

Von daher meine detaillierte Nachfrage ob der Wortlaut eine Befristing darstellt, die eine Neuverhandlung über die Vergütungshöhe zwingend erforderlich macht - und ob bei Nichtübereinkommen zumindest die bisherige Vergütung bindenden Bestandscharakter hat ?

Vielen Dank und besten Gruss

Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 24.05.2009 14:38:20

Zu Ihrer Nachfrage:

Der Beschluss enthält keine Befristung dahingehend, dass die Niederlegung des Geschäftsführeramtes eines Geschäftsführers die Neuverhandlung über die Vergütungshöhe auch für die anderen Geschäftsführer erforderlich macht.

Es würde keinen Sinn machen, die Nach-/Neuverhandlung der Vergütung sämtlicher Geschäftsführer von dem Ausscheiden eines Geschäftsführers abhängig zu machen. So wäre es denkbar, dass ein Geschäftsführer bereits unmittelbar nach der Beschlussfassung sein Amt niederlegt.

M. E. stellt die Beschlussfassung eine Befristung dar, die für jeden Geschäftsführer gesondert gilt. Legt Geschäftsführer Herr/Frau xxx sein Amt nieder, gilt die ursprüngliche Vergütungsvereinbarung .Wie bereits ausgeführt, muss der Anstellungsvertrag gesondert gekündigt werden, so dass die Möglichkeit besteht, dass ein Geschäftsführer nach Niederlegung seines Amtes noch Vergütungsansprüche aus dem Anstellungsvertrag verlangen kann.

Der Beschluss stellt also die Grundlage zur Änderung der Vergütungsabrede dar, die - wie bereits ausgeführt - nur übereinstimmend wieder geändert werden kann. Nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers kann mithin auch weiterhin die Vergütung verlangt werden, die der Anstellungsvertrag vorsieht und zwar in der Höhe des von Ihnen angesprochenen Beschlusses.

Mit freundlichen Grüßen

Sven Näke
Rechtsanwalt

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