366.323
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1445 Besucher | 30 Anwälte online
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Besitzrecht / Haftung bei Finanzkonten
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook
 www.frag-einen-anwalt.de » Familienrecht » Besitzrecht / Haftung bei Finanzkonten

Besitzrecht / Haftung bei Finanzkonten


| 20.11.2006 23:59 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle




Person A lebt mit einer Bekannten (Person B) in einer Mietwohnung. Person A und B suchen intensiv nach einem Haus in der Nähe. Es wird ein Haus gefunden und A kauft dieses Haus.
A + B renovieren das Haus gemeinsam. Während der Bauarbeiten unter schreibt A zwei vom Bund unterstützte Ratenveträge für eine Solaranlage zur Heizung. Die Renovierung ist vollzogen, das
Haus von A zu 100 % bezahlt. Da für die Außenanlagen Geld fehlt, wollen Beide ein Konto mit "fließendem" Darlehen und festem Maxi-
mum eröffnen; A unterschreibt den Vetrag, weil B ihrem Beruf
nachgeht. Von diesem Darlehenskonte werden nacheinander bezahlt:
eine Zisterne, der neue 40 m Zaun, ein kleines Gerätehaus, ein
Faltkaravan und Campingartikel. So wurden ca. 75 % des Geldes für
das Haus ausgegeben.
Nach der Fertigstellung des Hauses und der Außenanlagen heiratet
Person A die Person B und überträgt ihr die Hälfte des Hauses.
Nach einiger Zeit erfolgt die Scheidung und Person B verweigert
die anteilige Bezahlung der Darlehen (Solar + Außenanlage) weil
sie "die Verträge nicht unterschrieben hat".

Welche Möglichkeit besteht für A, von B Geld zu erhalten ?

Vielen Dank.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 19 weitere Antworten zum Thema:
Haftung
21.11.2006 | 08:58

Antwort

von

Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
1126 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

da A die Darlehen nach Ihrer Schilderung allein aufgenommen hat, besteht kein sogenannter Gesamtschuldnerausgleich aus den Darlehnsverträgen. Hieraus kann A von B nichts erlangen.

A könnte allenfalls Ansprüche gegen B im Rahmen des Zugewinnausgleiches geltend machen. Dazu muss der Zugewinn genau berechnet werden.

Unterstellt, das Vermögen von A und B besteht allein in Form des Hauses, würde sich die Situation wie folgt darstellen.

A hätte das Haus als Anfangsvermögen. Der Wert wäre zu mindern um die Darlehnsverbindlichkeiten zum Zeitpunkt der Eheschließung. B hat kein Anfangsvermögen.

Endvermögen aus Seiten von A und B ist wiederum das Haus; jetzt je zur Hälfte. Sind noch vorhandene Darlehnsbeträge nur A zuzurechnen, vermindert sich sein Endvermögen wiederum um diese noch bestehenden Verbindlichkeit.

Besteht auf Seiten B als Vermögen die Haushälfte und hat diese für Verbindlichkeiten nicht einzustehen, ist das Endvermögen von B höher. Da A möglicherweise auch noch Anfangsvermögen hat, vermindert sich sein Zugweinn.

Dieses könnte zu dem Ergebnis führen, dass B dem A Zugewinnausgleichsansprüche auszugleichen hat.

An Hand meinder Ausführungen sehen Sie aber, dass die genaue Beurteilung eine genauere Berechnung voraussetzt.


Ich hoffe dennoch, Ihnen einen ersten Anhaltspunkt gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle


Bewertung des Fragestellers |


Hat Ihnen der Anwalt weitergeholfen?

Wie verständlich war der Anwalt?

Wie ausführlich war die Arbeit?

Wie freundlich war der Anwalt?

Empfehlen Sie diesen Anwalt weiter?

"Vielen Dank für die sehr schnelle, klare und verständliche Antwort "
Mehr Bewertungen von Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle »
BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER
5/5.0

Vielen Dank für die sehr schnelle, klare und verständliche Antwort


ANTWORT VON
Rechtsanwältin Sylvia True-Bohle
Oldenburg

1126 Bewertungen
FACHGEBIETE
Familienrecht, Kaufrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Sozialrecht