Frage geschrieben am 30.11.2008 20:14:08
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Besitzaustausch nach Trennung
Rechtsgebiet: Generelle Themen | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1303Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
Auf Vorschläge meinerseits zur gegenseitigen Übergabe reagiert er ablehnend und verlangt die Herausgabe der Schlüssel und seiner persönlichen Sachen. Da ich kein Vertrauen darin habe, danach meine Sachen zu erhalten, möchte ich darauf nicht eingehen.Er enthält mir meine Post vor, ich weiß nicht einmal, was ich bekommen habe, er macht nur Andeutungen.
Er droht mit juristischen Schritten.
Es ist mir bewusst, dass der Schlüssel nicht sein Eigentum ist und an ihn zurück gehen muss.
Meine Frage: Muss ich auf seine Forderung eingehen und ihm zuerst seine kompletten Sachen schicken und dann darauf hoffen, dass ich meine Sachen bekomme oder darf ich weiter auf eine persönliche Übergabe bestehen? Steht mir die Herausgabe meiner Post nicht ebenso zu?
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 30.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 30.11.2008 20:50:14 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Matthias Juhre
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Langenbeckstraße 32, 45130 Essen, Tel: 0201 / 49 55 834, Fax: 0201 / 49 55 835
Nachbarschaftsrecht, Reiserecht, Miet und Pachtrecht, Baurecht, Zivilrecht
Bewertungen: 335
Natürlich können Sie erstens die Herausgabe Ihrer Post etc. verlangen. Sie können zweitens die Herausgabe der Sachen Ihres Ex-Freundes so lange verweigern, bis Sie Ihre eigenen Sachen zurückbekommen. Das Problem ist, dass sich die gegenseitigen Herausgabeansprüche so gewissermaßen lahm legen. In einem Prozess würde es daher, da niemand zur Vorleistung verpflichtet ist, zu einer sog. Verurteilung Zug um Zug kommen.
Wenn Sie wichtige Post vermissen, wäre grundsätzlich die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes gegeben. Ansonsten wird sich aber ein Prozess wegen einer solche Alltagsangelegenheit kaum lohnen und auch zu lange dauern. Daher folgender praktischer Vorschlag: Sie beide übergeben an eine gemeinsame gewählte dritte Person sämtliche Sachen, die dann wiederum die Sachen an den jeweils anderen weitergibt.
Mit freundlichen Grüßen
M. Juhre
Rechtsanwalt
Hinweis: Bei der gegebenen Antwort handelt es sich um eine erste rechtliche Einschätzung. Eine weitergehende Beurteilung setzt genauere Kenntnis der Umstände sowie Einblick in sämtliche relevanten Unterlagen voraus, was nur im Rahmen einer Mandatserteilung erfolgen kann.
Als Leser können Sie

