ich möchte mit meiner Freundin ein Haus kaufen und sie möchte gern mit ins Grundbuch eingetragen werden.
Meine Frage ist, wie sich das bei einer eventuellen Trennung auswirkt? Ich werde das Haus allein finanzieren und bin auch alleiniger Kreditnehmer!
Würde es auf die Zugewinngemeinschaft hinaus laufen oder hat sie bei einer Trennung Anspruch auf die Hälfte des Hauswertes?
mfg
Steven
Antwort geschrieben am 05.05.2011 12:26:58 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Ingo Bordasch
Paul-Zobel-Straße 8k, 10367 Berlin, Tel: 030 - 293 646 75, Fax: 030 - 293 646 76
Arbeitsrecht, Erbrecht, Strafrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Kaufrecht, Verkehrsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 404
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das Grundbuch ist ein Nachweis für den Eigentümer eines Grundstücks. Daher müssten Sie, wenn Ihre Freundin in das Grundbuch eingetragen werden soll, dieser einen Teil des Eigentums am Grundstück übertragen.
Im Falle einer Trennung bleibt Ihre Freundin Eigentümerin des Grundstücksanteils unabhängig davon, ob Sie oder Ihre Freundin, das Haus finanziert haben. Niemand der Eigentümer einer Sache ist, muss sich im Falle einer Trennung auszahlen lassen. Eine Auszahlung kann nur das Ergebnis einer Einigung sein.
Die Zugewinngemeinschaft ist ein Güterstand zwischen Verheirateten. Wenn Sie erst nach der Eintragung Ihrer Freundin ins Grundbuch heiraten, bildet der Eigentumsanteil Ihrer Freundin ihr Anfangsvermögen und ist somit im Falle einer späteren Scheidung nicht Teil des Zugewinnausgleichs.
Durch die Eintragung Ihrer Freundin schenken Sie letztlich Ihrer Freundin den übertragenden Eigentumsanteil. Ob Sie dies wollen, kann von hier nicht beurteilt werden, da es möglicherweise triftige Gründe dafür gibt. Eine abschließende Beratung kann im Rahmen einer Erstberatung jedoch nicht erfolgen, da dazu die Kenntnisse aller relevanten Umstände nötig ist.
Sie sollten sich daher umfassend beraten lassen. Dazu sollten Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl zu einem persönlichen Gespräch aufsuchen um mit diesem das Für und Wider zu erörtern.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann,
sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen
übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
Für Rückfragen nutzen Sie bitte die Möglichkeit der kostenlosen Nachfrage.
Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 05.05.2011 12:36:45
Also wenn ich sie richtig verstehe, hätte meine Freundin nach einer Trennung auf jedenfall Anspruch auf ihren im Grundbuch eingetragenem Anteil, egal ob ich alles bezahlt hab oder nicht?
Also wenn ich sie richtig verstehe, hätte meine Freundin nach einer Trennung auf jedenfall Anspruch auf ihren im Grundbuch eingetragenem Anteil, egal ob ich alles bezahlt hab oder nicht?
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 05.05.2011 13:03:10
Sehr geehrter Fragesteller,
ja so ist es. Ob Sie in einem solchen Falle möglicherweise Ausgleichsansprüche in Höhe des Wertes des Eigentumsanteil haben, hängt von den näheren Umständen ab und wäre im Zweifel von Ihnen zu beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
- Rechtsanwalt -
Sehr geehrter Fragesteller,
ja so ist es. Ob Sie in einem solchen Falle möglicherweise Ausgleichsansprüche in Höhe des Wertes des Eigentumsanteil haben, hängt von den näheren Umständen ab und wäre im Zweifel von Ihnen zu beweisen.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
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