Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 12 weitere Antworten zum Thema Besitz.
Hallo,
unser Sohn,geb. 28.09.1987, zZ 17 Jahre alt, war bereits zweimal vor Gericht wg Verstoßes gegen das BTM. Dies liegt ca. 2 Jahre zurück. Hierfür erhielt er jeweils Arbeitsstunden. Am 01.08.2004 hat begann er eine Lehre als Bäcker und ist aufgrund der Arbeitszeiten in eine kleine Wohnung am Arbeitsort gezogen (ca. 20km von uns entfernt), wo er bei älteren Leuten die Räumlichkeiten der ausgezogenen Tochter bewohnt. Er ist nicht dort gemeldet. Vor ca. drei Monaten wurde er von zwei Zivilpolizisten vom Arbeitsplatz mitgenommen und es wurde eine Wohnungsdurchsuchung durchgeführt. Hierbei wurden 55g Marihuana, eine Waage und kleine Plastiktütchen gefunden. Unser Sohn beteuert nicht damit gehandelt und dies auch nicht vor gehabt zu haben. Die Recherchen der Polizei waren in dieser Hinsicht erfolglos. Das Marihuana sollte für den Eigenbedarf sein. "Er wollte sich einen Vorrat anlegen, damit er nicht so schnell erwischt werden kann, und um nicht so oft Kontakt mit der Szene zu haben." Das Schreiben der Staatanwaltschaft wurde an die Anschrift des Vermieters geschickt, und in dessen Briefkasten gesteckt, obwohl wir mit der Polizei gesprochen hatten, dies solle an unsere Adresse gesandt werden!!
Hier unsere Fragen/Anmerkungen:
- Durfte die Polizei unseren Sohn von der Arbeitsstätte abholen? (Fast hätte er deshalb seinen Ausbildungsplatz verloren - bisher war er aber bei der Arbeit nicht auffällig und konnte bleiben)
- Hätte nicht ein Erziehungsberechtigter bei der Durchsuchung/Vernehmung dabei sein sollen?
- War es rechtmäßig die Durchsuchung ohne Durchsuchungsbefehl durchzuführen?
-Da der Vermieter jetzt Kenntnis über den Vorfall hat, kann es sein, dass unser Sohn seine Wohnung verliert.
-Sollten wir uns einen Anwalt nehmen?
-Mit welchem Strafmaß ist zu rechnen?
Wir hoffen Sie können uns weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Iris Wagner
Hinweis:
Achtung Archiv!
Diese Antwort ist vom 28.6.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 28.06.2005 22:45:49
das Wichtigste vorab: Sie bzw. Ihr Sohn sollten vor der Polizei keine Aussage machen, bevor Sie nicht über einen Anwalt zunächst Akteneinsicht genommen haben. Gerade in Betäubungsmittelsachen werden häufig aus anderen Strafverfahren belastende Aussagen eingeführt, die Sie ohne Akteneinsicht nicht kennen. Ihr Sohn läuft dann ins offene Messer, da er nicht wissen kann, mit welcher Vorkenntnis die Polizei in die Vernehmung geht.
Das Vorgehen der Polizei ist sicherlich in diesem Verfahren angreifbar. Insbesondere hätte ohne einen Durchsuchungsbeschluß die Wohnung nur bei Gefahr in Verzug, also wenn zu befürchten gewesen wäre, daß Beweismittel verloren gehen, durchsucht werden dürfen. Diese Voraussetzung erscheint mir angesichts Ihrer Schilderung zumindest als zweifelhaft. Auch hätte bei der Vernehmung Ihres minderjährigen Sohnes ein Erziehugsberechtigter anwesend sein müssen.
All dies kann dazu führen, daß die Beweismittel nicht verwertbar sind. Es kommt hier aber im wesentlichen auf den Einzelfall an, den ich naturgemäß ohne genaue Kenntnis der Akte nicht abschließend beurteilen kann.
Das Strafmaß hängt im wesentlichen davon ab, inwieweit die Version, daß das gefundene Rauschgift allein für den Eigenverbrauch bestimmt war, glaubwürdig ist. Ihr Sohn ist noch minderjährig, d.h. es ist Jugendstrafrecht anwendbar. Hier steht dann der Erziehungsgedanke, nicht der Strafgedanke im Vordergrund. Eine genaue Prognose kann ich hierüber nicht abgeben; im Jugendstrafrecht ist aber eine Jugendstrafe nur auszusprechen, wenn sogenannte schädliche Neigungen festgestellt werden. Es spricht meines Erachtens trotz der zwei Vorverurteilungen viel dafür, daß allein etwa Arreststunden verhängt werden. Dies kann ich aber ohne Aktenkenntnis beim besten Willen nicht abschließend beurteilen.
Ich hoffe, ich habe Ihnen weitergeholfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Weiß
Rechtsanwalt und auch Fachanwalt für Arbeitsrecht
Esenser Straße 19
26603 Aurich
Tel. 04941 60 53 47
Fax 04941 60 53 48
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