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Besitz des verstorbenen Vaters im Schließfach der Tochter: Schenkung oder Erbmasse


13.02.2012 00:46 |
Preis: ***,00 € |

Erbrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Mikael Varol


| in unter 1 Stunde

Ich suche Rat in folgender Angelegenheit:

Eine Frau hat vor 15 Jahren ein Schließfach bei einer Bank auf Ihren Namen eingerichtet und ihrem Vater eine Vollmacht darüber erteilt. Beide haben einen Schlüssel erhalten.

Der Vater legt den KFZ-Brief seines Autos und größere Summen Bargeld in das Schließfach. Die Tochter nutzt das Schließfach nicht und kontrolliert auch nicht den Inhalt.

Der Vater verstirbt. Er hinterlässt kein Testament. Da er Schulden und ungeklärte Rechtsstreitigkeiten hinterlässt, tritt die Tochter das Erbe nicht an.

Ist das vom Vater in das Schließfach der Tochter gelegte Geld als Schenkung anzusehen, auch wenn kein Beweis (Schenkungsurkunde) existiert? Oder muss es zum Vermögen des Verstorbenen gerechnet werden?

Ist die Tochter nun die rechtmäßige Eigentümerin des Autos, da der KFZ-Brief in Ihrem Besitz ist? Oder gehört das Auto zum Erbe, da der Brief auf den Namen des Verstorbenen ausgestellt ist? Ein Beweis für eine Schenkung existiert auch hier nicht.
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 257 weitere Antworten zum Thema:
Schenkung Vaters Erbmasse verstorbenen
13.02.2012 | 01:15

Antwort

von

Rechtsanwalt Mikael Varol
38 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.

Bitte beachten Sie, dass die nachstehenden Ausführungen lediglich eine erste rechtliche Einschätzung auf Grundlage Ihrer Angaben darstellen. Hierbei ist der Umfang meiner Beratung durch die gesetzlichen Vorgaben des § 4 RVG begrenzt.

Dass keine Schenkungsurkunde vorliegt schadet unter bestimmten Voraussetzungen nicht. Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist zwar nach § 518 Absatz 1 BGB die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Der Mangel der Form wird jedoch durch die Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt (§ 518 Absatz 2 BGB). Auch bei einem Schenkungsvertrag handelt es sich um ein zweiseitiges Rechtsgeschäft. Das heißt, dass der Schenker und der Beschenkte sich darüber einig sein müssen, dass der Schenker dem Beschenkten unentgeltlich einen bestimmten Gegenstand zuwendet, und der Beschenkte die Schenkung auch annehmen muss. Nach Ihrer Schilderung geht jedoch in keinster Weise hervor, dass eine Schenkung erfolgen sollte. Die Hinterlegung des KfZ-Briefes kann nicht als Schenkung angesehen werden. Daher handelt es sich um Vermögen des Verstorbenen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in dieser Sache einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen konnte. Ich weise Sie darauf hin, dass Ihre Frage ausschließlich auf Grundlage Ihrer Schilderung beantwortet wurde und eine endgültige Einschätzung der Rechtslage nur nach umfassender Sachverhaltsermittlung möglich ist. Die Antwort dient einer ersten rechtlichen Einschätzung. Dies kann jedoch eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in den seltensten Fällen ersetzen. Ich weise Sie zudem darauf hin, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben möglicherweise zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen kann.

Bei eventuellen Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.


Mit freundlichen Grüßen

Mikael Varol
Rechtsanwalt

Paderborner Straße 2
10709 Berlin

Tel.: 030 / 893 615-0
Fax: 030 / 893 615-55

E-Mail: info@rechtsanwalt-varol.de
Internet: www.rechtsanwalt-varol.de

ANTWORT VON
Rechtsanwalt Mikael Varol
Berlin

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