Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 367 weitere Antworten zum Thema Wohnung.
Es handelt sich um eine möblierte Wohnung im Hause des Vermieters.
Dieses verfügt über mehrere Wohnungen. Eine davon wird vom Vermieter selber bewohnt.
Die Wohnungen sind voneinander getrennt über den den Hauslur erreichbar.
Ob es sich bei meiner Wohnung um eine Einliegerwohnung handelt kann ich nicht sagen.
Im Mietvertrag wird sie als Apartment bezeichnet.
Die vertragliche Kündigungsfrist beträgt einen Monat und die Kündigung (Mietrecht) meinerseits ist bereits erfolgt.
Der Mietvertrag enthält einen Passus mit der Aussage, dass bei der Beendigung des Vertrages, der Vermieter / Vermittler berechtigt sei
die Wohnung mit Interesseten zur Besichtigung zu betreten. Ohne weitere Angaben bezüglich zeitlichen Bestimmungen oder Absprachen.
Ein Makler hat durch den Vermieter einen Schlüssel meiner Wohnung erhalten
und beabsichtigt die Wohnung ohne meine Anwesenheit und zu mir nicht bekannten
Zeitpunkten für Besichtigungen zu betreten.
Der Makler wurde von mir bereits vorab informiert, dass ich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden bin. Er meinte jedoch, dies sei mit seinen Anwälten so abgesprochen und rechtens, da es sich um eine möblierte
Wohnung handle.
Frage : Muss ich das hinnehmen ?
Antwort geschrieben am 19.01.2012 16:59:23 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Michael J. Zuern
Seestraße 32, 83257 Gstadt, Tel: 08054 - 9233, Fax: 08054 - 9234
Zivilrecht, Erbrecht, Familienrecht, Baurecht, Vertragsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 302
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gerne beantworte ich Ihre Fragen aufgrund des dargelegten Sachverhalts wie folgt:
Dass es sich um möblierte Räume handelt, spielt hier keine Rolle, weil das nur bei Kündigung (Mietrecht) durch den Vermieter, bei Mieterhöhung oder Wohnungseigentumsbegründunge relevant würde (§ 549 II BGB).
Hier ist das also unbeachtlich.
Ohne oder gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter nach der Rechtsprechung keinen Zweitschlüssel benützen. Hat er sich in einer im Einzelfall getroffenen Vereinbarung den Besitz des Schlüssels vorbehalten, so berechtigt ihn das weder allein noch in Verbindung mit einer entsprechenden Formularklausel, die Mieträume jederzeit zu betreten.
Die Besichtigung des Appartements müssen Sie in diesem Fall bei bevorstehender Neuvermietung als Nebenpflicht zwar grundsätzlich dulden. Dies allerdings nur nach vorheriger Ankündigung in der Regel an Wochentagen zwischen 10 – 13 Uhr und 15 – 18 Uhr (nie zur Unzeit).
Keinesfalls darf das Appartement in ihrer Abwesenheit ohne ihre Zustimmung besichtigt werden.
Notfalls müssten Sie auf Unterlassung klagen.
Ihnen kann ich nur empfehlen, den gesamten Vorgang durch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl prüfen zu lassen. Selbstverständlich stehe ich Ihnen dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet würde.
Einen ersten Überblick über die bestehende Rechtslage hoffe ich gegeben und Ihnen damit weitergeholfen zu haben. Über eine positive Bewertung würde ich mich in jedem Fall freuen.
Sofern Sie weitere Hilfestellung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden.
Mit freundlichem Gruß
Michael J. Zürn
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