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Frage geschrieben am 02.04.2009 12:28:40

Beschwerde wg. Einstellung v. Ermittlungen wg. Nötigung ohne Zeugenbefragung

Rechtsgebiet: Strafrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 2952
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe Anzeige erstattet gegen einen Nachbarn wegen Nötigung.

Dieser hat mir im Beisein mehrerer Zeugen (einmal während einer Feier, einmal in Gegenwart einer anderen Zeugin) gedroht, mich aufzuschlitzen, nachdem ich ihm mit einer Anzeige wegen anderer Straftaten gedroht hatte.

Die Ermittlungen wurden eingestellt, weil "der Beschuldigte bestreitet, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben."
Es sei also "im Falle einer Anklageerhebung daher nicht mit der Verurteilung zu rechnen".

Ich möchte natürlich Beschwerde einlegen (hat schon einmal ein Beschuldigter bei Ermittlungen die ihm zur Last gelegten Taten zugegeben???).
Ich gehe auch davon aus, dass hier aktiv Strafvereitelung begangen wird (das ganze hier ist Pädo-Milieu, die Streife verhält sich ebenso eindeutig, war mehrfach Zeuge von Verleumdungen und Drohungen, weigert sich aber, diese zu bezeugen).

Ich muss wissen:
Wo lege ich Beschwerde ein
Welche Formulierung muss ich verwenden (genauer Wortlaut)
Wie ist die exakte Begründung meiner Beschwerde (ohne Berücksichtigung der Strafvereitelung)

Bitte keine Antworten von niederrheinischen Anwälten
Bitte nur vollständige Antworten
Bitte keine Verweise auf hiesige Anwälte

Herzlichen Dank!


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 2.4.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 02.04.2009 13:45:28
Rechtsanwalt Mirko Ziegler
Am Kabutzenhof 22, 18057 Rostock, Tel: 0381-25296960, Fax: 0381-25296961
Strafrecht, Wettbewerbsrecht, Internet und Computerrecht, Verkehrsrecht, Steuerrecht
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Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Frage unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie des Einsatzes wie folgt:

1. Die Beschwerde legen Sie bei der Staatsanwaltschaft ein deren Entscheidung Sie angreifen möchten oder bei deren übergeordneten Generalstaatsanwaltsschaft.

2. Die Beschwerde können Sie als Verletzter gem. § 172 Abs. 1 S. 1 StPO binnen einer Frist von zwei Wochen einlegen, wobei hierbei keine besondere Form gesetzlich vorgeschrieben ist. Sie können auch telefonisch die Beschwerde einlegen.
Ich empfehle die einfache Formulierung:
„Hiermit lege ich Beschwerde gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft …., vom ….., Az.:….. ein.“

3. Zur Begründung sollten Sie die Bedenken, warum Ihrer Ansicht nach die Einstellung unkorrekt war, mitteilen. Es dürfte ratsam sein, nochmals auf die anwesenden Zeugen hinzuweisen. Denn die Begründung "der Beschuldigte bestreitet, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben", lässt vermuten, dass Zeugen zu besagtem Vorfall nicht gehört wurden. Waren Zeugen bei dem benannten Vorfall anwesend, sind diese aber auch zu hören, weil die Ermittlungsbehörden gehalten sind, möglichst umfassend zu ermitteln.
___

Gern können Sie mich bei Rückfragen oder einer gewünschten Interessenvertretung kontaktieren. Nutzen Sie hierzu die kostenlose Nachfragefunktion, die persönliche Beratungsanfrage oder die kanzleieigenen Kontaktmöglichkeiten. Beachten Sie bitte, dass im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion nur Fragen beantwortet werden können, die den Regeln dieses Forums entsprechen.

An dieser Stelle sei der Hinweis erlaubt, dass diese Internetplattform eine eingehende, rechtliche Beratung nicht ersetzen kann, sondern vielmehr der ersten rechtlichen Orientierung dienen soll.
Das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann das Ergebnis der juristischen Bewertung beeinflussen und sogar zu einem völlig gegensätzlichen Ergebnis führen. Die hier gegebene Antwort basiert vollständig auf Ihren eigenen Angaben.


Mit freundlichen Grüßen

Mirko Zieger
-Rechtsanwalt-


Mit freundlichen Grüßen

M. Ziegler
-Rechtsanwalt-

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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 02.04.2009 14:46:07

Danke, das ist ja schon einmal sehr informativ.
Wie Sie es selbst ja auch beurteilen, ist hier gar nicht in der vorgesehenen Form ermittelt worden (Zeugen wurden nicht ermittelt und vernommen). Wie reagiert man darauf, wenn sich das wiederholt, führe ich dann in derselben Form nochmal Beschwerde?

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 02.04.2009 14:29:02

Sehr geehrte Fragestellerin,

Sollte die Beschwerde verworfen werden, haben Sie auch hiergegen ein Rechtsmittel.

Sofern der Anzeigeerstatter gleichzeitig der Verletzte ist und kein Privatklagedelikt vorliegt, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (auch Klageerzwingungsverfahren genannt) beim Oberlandesgericht zu stellen. Dieser Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat strenge Voraussetzungen, die unbedingt eingehalten werden müssen:

Der Antrag muss binnen eines Monats nach Zugang der Verwerfungsentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft beim Oberlandesgericht eingehen. Eine Verlängerung dieser gesetzlichen Frist ist nicht möglich.


Der Antrag auf Klageerzwingung muss ausführliche Angaben über sämtliche Tatsachen und Beweismittel sowie die Eingangsdaten von Bescheiden und Beschwerden enthalten. Ferner muss er sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft/Generalstaatsanwaltschaft auseinander setzen.

Darüber hinaus kann ein solcher Antrag nur durch einen von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schriftsatz gestellt werden (§ 172 Abs. 3 Satz 2 StPO). Dies soll nach der Intention des Gesetzgebers sicherstellen, dass bei den Oberlandesgerichten keine "unsinnigen" oder den gesetzlichen Voraussetzungen nicht entsprechende Anträge auf Klageerzwingung zu bearbeiten sind.

Kann man sich keinen Rechtsanwalt leisten, kann Prozesskostenhilfe geltend gemacht werden, aber auch hier gelten strenge Voraussetzungen, die eingehalten werden müssen.

Sofern das Oberlandesgericht den Antrag auf Klageerzwingung für zulässig und begründet erachtet, wird es ihm stattgeben und die Staatsanwaltschaft anweisen, weitere Ermittlungen zu führen bzw. Anklage zu erheben.

Ist der Antrag auf Klageerzwingung entweder unzulässig oder zulässig aber unbegründet, wird es den Antrag verwerfen. Ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist nicht gegeben.

Ich hoffe Ihre Nachfrage hiermit beantwortet zu haben.


Mit freundlichen Grüßen

Ziegler
-Rechtsanwalt-


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