Daraufhin hat die Gläubigerbank von mir einen Gegenangebot im Jan 09 erhalten für 130.000 €, das ich nach Nachfrage der Bank im Febr.09 wiederholt habe. Die Bank äußerte sich daraufhin, man müßte un den Versteigerungstermin abwarten. Ich kann die Zins und Tilgungsleistungen bezahlen, dies hat auch mein Wirtschafts prüfer der Bank mitgeteilt. Habe ich einen bevorrechtigen Schuldnerschutz? Der Zuschlag ist letzte Woche beim 1. Termin unter der 7/10tel Grenze (141.500 €) an einen einzigen Bietenden erteilt worden.
Hätte meine Beschwerde gegen den Zuschlag Erfolg?
Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 27.6.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort geschrieben am 27.06.2009 20:31:34 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Johannisbollwerk 20, 20459 Hamburg, Tel: 040/31797380, Fax: 040/312784
Vertragsrecht, Erbrecht, Miet und Pachtrecht, Internet und Computerrecht, Arbeitsrecht, Zivilrecht, Immobiliensteuern, Wettbewerbsrecht
Bewertungen: 575
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Wenn Sie nachweisen könnten, dass der Bieter rechtlich missbilligende Zwecke verfolgt, also selbst an dem Objekt nicht interessiert ist, hätte der einzige Bieter das Recht zur Abgabe von Geboten rechtsmissbräuchlich ausgeübt.
In diesem Fall wären die Aussichten einer Zuschlagsbeschwerde als erfolgversprechend zu bewerten.
Hiervon ist nach Ihrem Sachvortrag aber nicht auszugehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 27.06.2009 21:28:31
Ich denke Sie haben mich mißverstanden. In einem anderen Forum habe ich gelesen, wenn ich als Schuldner dem Gericht glaubhaft machen kann, dass ich die Kreditverpflichtung erfüllen kann mein Schutz Vorrang hätte. Zum anderen Verstehe ich auch nicht Ihre Antwort zu dem Bietenden, so Ihre Antwort: wenn ich nachweisen könnte wenn er nicht am Objekt interessiert gewesen wäre, dies als einziger Bieter, das Recht zur Abgabe von Geboten rechtmissbräuchlich ausgeübt hätte. Den Zusammenhang verstehe ich wirklich nicht. Der Bieter war ja nicht die Bank sondern ein Privatmann.
Ich denke Sie haben mich mißverstanden. In einem anderen Forum habe ich gelesen, wenn ich als Schuldner dem Gericht glaubhaft machen kann, dass ich die Kreditverpflichtung erfüllen kann mein Schutz Vorrang hätte. Zum anderen Verstehe ich auch nicht Ihre Antwort zu dem Bietenden, so Ihre Antwort: wenn ich nachweisen könnte wenn er nicht am Objekt interessiert gewesen wäre, dies als einziger Bieter, das Recht zur Abgabe von Geboten rechtmissbräuchlich ausgeübt hätte. Den Zusammenhang verstehe ich wirklich nicht. Der Bieter war ja nicht die Bank sondern ein Privatmann.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 27.06.2009 22:44:49
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag kann nach § 100 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegeten Bedingungen erteilt ist.
Der von Ihnen beschriebene Umstand, dass Sie die Zins- und Tilgungsleistungen bedienen können, ist nach Erteilung des Zuschlags leider unbeachtlich.
Das Gleiche gilt auch für einen Einstellungsantrag des Schuldners nach § 765 a ZPO.
Meine Ausführungen in der ursprünglichen Antwort spiegelt die Rechtsprechung des BGH wieder.
Der Antrag eines Schuldners das Verfahren einstweilen einzustellen, weil die Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht, haben Sie nach § 30 a ZVG auch nicht gestellt.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine begründeten Aussicht, dass die Beschwerde gegen den Zuschlag Erfolg haben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
www.kanzlei-roth.de
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag kann nach § 100 ZVG nur darauf gestützt werden, dass eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85 a ZVG verletzt oder dass der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegeten Bedingungen erteilt ist.
Der von Ihnen beschriebene Umstand, dass Sie die Zins- und Tilgungsleistungen bedienen können, ist nach Erteilung des Zuschlags leider unbeachtlich.
Das Gleiche gilt auch für einen Einstellungsantrag des Schuldners nach § 765 a ZPO.
Meine Ausführungen in der ursprünglichen Antwort spiegelt die Rechtsprechung des BGH wieder.
Der Antrag eines Schuldners das Verfahren einstweilen einzustellen, weil die Aussicht besteht, dass durch die Einstellung die Versteigerung vermieden wird, und wenn die Einstellung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners sowie nach der Art der Schuld der Billigkeit entspricht, haben Sie nach § 30 a ZVG auch nicht gestellt.
Vor diesem Hintergrund bestehen keine begründeten Aussicht, dass die Beschwerde gegen den Zuschlag Erfolg haben könnte.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
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