364.854
Registrierte
Nutzer
Schneller und günstiger Rat vom Anwalt online.
Rechtsverbindlich: Antwort von einem Anwalt. Vertrauendwürdig: Kein Abo, keine Folgekosten.
Vertaulich:
E-Mail Beratung

Vertrauliche Rechtsberatung beim Anwalt Ihrer Wahl.

  • Dateien mitschicken
  • Kein Termin, kein Aufwand
  • ab 25 € mit dem Anwalt vereinbar
Topseller
Frag-einen-Anwalt.de

Einfacher geht es nicht, Das Original und Testsieger.

  • Frage online stellen
  • Ein Anwalt antwortet in 2 Stunden.
  • Beratung zu Ihrem Preis.
  • Ab 25 €
Sofort:
Telefonberatung

Jetzt sofort von einem Anwalt helfen lassen.

  • Sekundengenaue Abrechnung.
  • Später jederzeit anhören.
  • Ab 1,49 €/Min.
Beratungen vergleichen
1482 Besucher | 13 Anwälte online
Schon bei uns registriert?
Bitte melden Sie sich an.
Nutzername


Passwort
Einloggen Passwort vergessen?

Oder mit einem Ihrer Konten:
Login via Facebook

Beschwerde gegen OLG Beschluss?


05.01.2011 09:55 |
Preis: ***,00 € |

Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung


Beantwortet von




Guten Tag,

ich habe einen OLG Beschluss erhalten. Es soll in mein Grundbuch eine Handwerker-Sicherungshypothek eingetragen werden, §648 BGB.

Der Beschluss des OLG beruht auf falschen Versicherungen die der Handwerker gemacht hat. Ich wurde in dem Verfahren nicht angehört, habe erst gestern durch den Beschluss davon erfahren. Landgericht hatte den Antrag des Handwerkers abgelehnt, OLG hat Beschluss des Landgericht aber abgeändert.

Mit welchem Rechtsmittel kann ich mich gegen den eindeutig falschen Beschluss des OLG verteidigen?

Danke
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 3 weitere Antworten zum Thema:
Beschwerde
Antwort vom
05.01.2011 | 10:29
Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),

Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.

Vorliegend handelt es sich bei der Entscheidung des OLG um eine Beschwerdeentscheidung, welche nur unter den Voraussetzungen des § 574 ZPO zur Prüfung gestellt werden kann. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts nur statthaft, wenn diese ausdrücklich durch Beschluss zugelassen wurde. Im vorliegenden Fall kann dies nur anhand des Beschlusses beurteilt werden. Ist im Rahmen des Tenors die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen, so gilt diese als Rechtsmittel gegen den vorliegenden Beschluss.

Ist diese nicht zugelassen, ist die Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, sobald die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder für die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Auch dies ist momentan nicht ersichtlich.

Sollte eine Rechtsbeschwerde nicht in Betracht kommen, so verbliebe allenfalls die Rüge rechtlichen Gehörs gem. § 321 a ZPO. Insoweit könnte gerügt werden, dass Sie als Beteiligter nicht angehört wurden. Dies ist jedoch nur dann maßgeblich, soweit ein Verfahrensfehler kausal die Fehlentscheidung des Beschwerdegerichts begründet hat.

Ihnen ist in jedem Fall anzuraten, den vollständigen Sachverhalt unter Vorlage sämtlicher Unterlagen anwaltlich prüfen zu lassen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen vorerst behilflich sein konnte und verbleibe