ich schildere erstmal meine Situation:
Unser Sohn ist 12j. alt und geht in die 6.Klasse in Schleswig-Holstein. Da er in der Schule des öffteren durch sein Verhalten auffälig geworden ist, droht man uns nun, ihn von der Schule für 1-2 Wochen auszuschließen und zusätzlich darf er bei der nächsten Klassenfahrt nicht teilnehmen.
Ich füge hinzu, das wir mit unserem Sohn wegen seines Verhaltens einen Psychologen konsultiert haben, welcher diverse Tests mit ihm vollzog. Laut dessen Aussage ist unser Sohn aber völlig normal. Wir selbst führen natürlich auch sehr viele Gespräche mit unserem Sohn und zu Hause ist sein Verhalten Tadellos. In der Schule selbst haben wir leider keinen direkten Einfluss auf sein Verhalten.
Nun meine Fragen dazu:
Geht das denn?
Wir haben in DE ja immerhin eine Schulpflicht. Müsste es dann nicht im Gegenzug auch eine Beschulungspflicht geben?
Ich bitte Ihre Antworten mit entsprechenden Vermerken/Verweisen auf Paragraphen und Gerichtsurteilen zu diesem Thema zu versehen.
Im voraus vielen Dank!
Antwort geschrieben am 06.09.2011 13:00:25 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwalt Dipl. Jur. Danjel-Philippe Newerla
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
Stresemannstr. 46, 27570 Bremerhaven, Tel: 0471/140-240, Fax: 0471/140-244
Erbrecht, Verkehrsrecht, Arbeitsrecht, Verwaltungsrecht, Wettbewerbsrecht, Zivilrecht, Gesellschaftsrecht, Miet und Pachtrecht
Bewertungen: 583
vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:
Nicht nur die allgemeine Schulpflicht ergibt sich aus Art. 7 GG, sondern im Umkehrschluss auch die Pflicht des Staates, einen Schulplatz zur Verfügung zu stellen, also ein schulpflichtiges Kind/Jugendlichen zu beschulen.
Diese Pflicht hat natürlich auch seine Grenzen. Die von Ihnen genannten Maßnahmen, also der Ausschluss vom Schulunterricht sowie die Verweigerung der Teilnahme an der Klassenfahrt, sind durchaus möglich, wenn dieses aus dringenden Gründen geboten ist.
Dieses ist insbesondere dann der Fall, wenn das betreffende Kind den Ablauf des Schulunterricht/der Klassenfahrt nachhaltig stört, so dass auch andere Schüler nicht ordnungsgemäß lernen können oder beispielsweise in Bezug auf die Klassenfahrt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Kind sich selber oder andere Kinder gefährdet. Dieses liegt nach Ihrer Schilderung offensichtlich nicht vor, so dass die angekündigten Maßnahmen voraussichtlich nicht gerechtfertigt sind.
Spezielle Urteile hierzu kann ich Ihnen übrigens aus einem guten Grund nicht nennen: Es kommt immer auf den Einzelfall an und die konkrete Fallgestaltung, insbesondere auf die Persönlichkeit des Kindes, die Zusammensetzung der Klasse, ob es bereits in der Vergangenheit Vorfälle gegeben hat, etc.
Mit anderen Worten: jeder Fall ist grundsätzlich anders gelagert, so dass Rechtsprechungsnachweise Ihnen hier nicht wesentlich weiterhelfen würden.
Für Sie ist lediglich wichtig zu wissen, dass die oben genannten Maßnahmen im Einzelfall zwar möglich sind, aber die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen nach Ihrer Schilderung. Insoweit ist die Schule in der Beweislast.
Sie sollten die Schulleitung/Klassenlehrer auffordern, Nachweise zu erbringen. Sollte dieses nicht möglich sein, sollten Sie darüber nachdenken, einen Kollegen vor Ort zu beauftragen und gegebenenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde bei der nächsthöheren Schulbehörde einzureichen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de oder info@kanzlei-newerla.de
Tel. 0471/140240 (Sekretariat) o. 0471/140241 (Durchwahl)
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 06.09.2011 19:37:28
Sehr geehrte Ratsuchende,
Bbitte lassen Sie mich meine Antwort kurz wie folgt ergänzen:
Wie bereits gesagt darf die Schule die von Ihnen beschriebenen Maßnahmen bei Vorliegen wichtiger Gründe durchführen.
Die wichtigsten Gründe habe ich Ihnen oben genannt.
Ich hatte weiter oben die Möglichkeit der Disziplinarmaßnahme angesprochen. Dieses macht nur dann Sinn, wenn die Vorwürfe haltlos sind.
Tendenziell würde ich Ihnen hiervon aber zunächst eher abraten,da sie ja selber geschrieben haben, dass ihr Kind in der Vergangenheit bereits öfter auffällig geworden ist. Sie können davon ausgehen, dass entsprechende Vorgänge vom Klassenlehrer im Klassenbuch dokumentiert werden.
Nichtsdestotrotz sollten Sie sich gegebenenfalls mit dem Klassenlehrer in Verbindung setzen und sich die Vorgänge einmal nachweisen lassen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Sehr geehrte Ratsuchende,
Bbitte lassen Sie mich meine Antwort kurz wie folgt ergänzen:
Wie bereits gesagt darf die Schule die von Ihnen beschriebenen Maßnahmen bei Vorliegen wichtiger Gründe durchführen.
Die wichtigsten Gründe habe ich Ihnen oben genannt.
Ich hatte weiter oben die Möglichkeit der Disziplinarmaßnahme angesprochen. Dieses macht nur dann Sinn, wenn die Vorwürfe haltlos sind.
Tendenziell würde ich Ihnen hiervon aber zunächst eher abraten,da sie ja selber geschrieben haben, dass ihr Kind in der Vergangenheit bereits öfter auffällig geworden ist. Sie können davon ausgehen, dass entsprechende Vorgänge vom Klassenlehrer im Klassenbuch dokumentiert werden.
Nichtsdestotrotz sollten Sie sich gegebenenfalls mit dem Klassenlehrer in Verbindung setzen und sich die Vorgänge einmal nachweisen lassen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!
Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste
Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 140240 o. 140241
Als Leser können Sie
oder Rechtsanwalt Newerla direkt

