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Frage geschrieben am 28.11.2009 17:36:47

Beschlußfähigkeit bei fehlenden Vorstandsmitgliedern + Neuwahlen

Rechtsgebiet: Vereinsrecht | Einsatz: € *** | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4245
Sehr geehrte RAe,

sehen Sie mir bitte den geringen Einsatz nach. Wir leisten durch ehrenamtliche Arbeiten zwar viel, aber unsere Möglichkeiten sind begrenzt.

Wir haben das Problem, dass aus unserem Gremium von 9 Vorständen drei Kollegen aus Zeitgründen ausscheiden mussten (Schriftführer, Kassier, Beisitzer).

Frage 1: Ist der Vorstand weiterhin Beschlußfähig?

Frage 2: Die neu zu wählenden drei Positionen müssten satzungsgemäß auf drei Jahre gewählt werden. Dann gäbe es aber immer eine Verschiebung. Umgehen kann man das in jedem Fall wenn wir Verbleibenden natürlich vom Amt zurück treten würden um uns komplett neu wählen zu lassen. ABER: gibt es eine andere Möglichkeit um eher die Amtsdauer der Neuen auf zwei Jahre zu begrenzen? Ggf. auch durch eine Satzungsänderung (z.B. "Die durch Ergänzungswahlen gewählten Vorstandsmitglieder bleiben nur bis zur nächsten regulären Wahl im Amt")? Wenn es nur so geht: an welche Stelle (§ 12) wäre es angebracht, damit auch das AG nichts dagegen einwendet.

Untenstehend finden Sie Auszüge der Satzung.

VIELEN DANK für Ihre Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen
N.T.


==============================================

§ 12 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und dem Stellvertreter vertreten. Sie sind jeweils einzeln Vertretungsberechtigt.

(4) Der Vorstand beschließt einen Geschäftsverteilungsplan, welcher die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstands und ggf. die gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder, sowie die Art des Zustandekommens seiner Beschlüsse regelt.

(6) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu führen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.




§ 13 Aufgaben des Vorstands

(1) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Durchführung seiner Aufgaben und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins.

(2) Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und stellt die Tagesordnung auf. Er beruft die Mitgliederversammlung ein und führt deren Beschlüsse aus.

(3) Das Vereinsvermögen wird vom Vorstand des Vereins verwaltet. Alle Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, aus Spenden oder Sponsoring sind direkt auf das Vereinskonto des Vereins zu überweisen. Der Verein deckt hiermit zuerst die laufenden Kosten ab und sorgt für die nötige Ausstattung. Über diese Ausgaben ist Buch zu führen.

(4) Der Vorstand ist ermächtigt, die Eintragung des Vereins in das Vereinsregister zu bewirken und das sonst Nötige zur Aufnahme der Vereinstätigkeit zu veranlassen. Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen. Die Bekanntgabe an die Mitglieder kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.


Hinweis:
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Diese Antwort ist vom 28.11.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Antwort geschrieben am 28.11.2009 18:22:36
Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Lautenschlagerstr. 3, 70173 Stuttgart, Tel: 0711-7223-6737, Fax: 0711-7223-6738
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne auf Basis Ihres Einsatzes und des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:

1.
Nach meiner ersten vorläufigen Einschätzung dürfte weiterhin eine Beschlussfähigkeit gegeben sein, denn der Vorstand kann generell (sofern nichts anderes in der Vereinssatzung bestimmt ist, dazu gleich) aus sogar einer oder eben mehreren Personen bestehen.

Hier legt die Satzung fest:
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu 5 Beisitzern.

Scheidet jetzt der Schatzmeister und ein Besitzer aus, müssen Sie, also deren Ämter, meines Erachtens durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder ersetzen bzw. ersetzt werden.

Dieses sieht die Vereinsverfassung derart vor.

Die Beschlussfähigkeit ist grundsätzlich schon bei der Anwesenheit eines Vorstandsmitglieds gegeben, solange die Satzung nicht etwa eine erforderliche Mindestanzahl vorsieht.
Wie gesagt, im Übrigen ist gemäß der Vereinssatzung unbedingt auf eine ordnungsgemäße Besetzung des Vorstands hinzuwirken, damit auch eine ordnungsgemäße Vertretung, Beschlussfassung etc. erfolgen kann.

2.
Eine Satzungsänderung, § 33 BGB, kann nur wie folgt geschehen:
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen (der Mitglieder) erforderlich.
Der Vorstand darf nach meiner Meinung in diesem Fall nicht selbst die Satzungsänderung vornehmen, da die Satzung die Berechtigung dazu nur vorsieht, wenn folgendes gegeben ist (§ 13 Abs. 4 S. 2 der Satzung):
Werden im Rahmen der Gründung Satzungsänderungen von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt, so kann der Vorstand diese von sich aus vornehmen, muss die Mitglieder aber alsbald davon schriftlich in Kenntnis setzen.

Ich würde daher diese Ergänzung in § 12 Abs. 2 als neu eingefügter S. 3 aufnehmen.

Ich hoffe, Ihnen damit weitergeholfen zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Abend.


Mit freundlichen Grüßen

Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt


HSV Rechtsanwälte
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70173 Stuttgart
Tel.: 07 11 - 72 23 67-37
Fax: 07 11 - 72 23 67-38

E-Mail: hesterberg@hsv-rechtsanwaelte.de
Internet: www.hsv-rechtsanwaelte.de
Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 07.12.2009 22:41:41

Sehr geehrter Herr Hesterberg,

lieben Dank für Ihre Antwort. Meine Frage war vermutlich missverständlich formuliert. Mir ging es nicht darum, wie wir die Satzung formal gesehen ändern können (das war mir bewusst) sondern vielmehr inhaltlich.

Kurz und knapp gefragt: wäre eine Formulierung wie folgt zulässig:

"Ersatzkandidaten werden ersatzweise für von Ämtern zurückgetreten Vorstandsmitglieder gewählt. Ihre Amtsdauer kann bis zur nächsten regulären Neuwahl des Vorstandes verkürzt werden."

(Und somit wäre die 3-Jahres-Problematik behoben)

Danke und Gruß aus und nach Stuttgart
N. T.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 08.12.2009 09:23:22

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Rückfrage, die ich wie folgt beantworte:

Die von Ihnen gewählte Formulierung ist meines Erachtens inhaltlich nicht zu beanstanden. Sie ist sicherlich auch noch besser als diejenige, die Sie beispielhaft in Ihrer Anfrage genannt haben, da die Amtsdauer der Ersatzleute verkürzt werden "kann" aber nicht "muss".

Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag.

Mit freundlichen Grüßen

Danieol Hesterberg
Rechtsanwalt

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