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Beschluss zum Antrag auf Erlass einer einstw. Anordnung


| 22.04.2012 18:38 |
Preis: ***,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann


| in unter 2 Stunden

Die Noch-Ehefrau hat bei ihrem zuständigen Amtsgericht einen Beschluss nach
§210 Abs.1 FamFG
§§51 Abs.4,81 FamFG
§§ 41,49 FamGKG
obwohl nachweislich sämtl. Tatsachen verdreht wurden, erwirkt. Ein Termin zur mündl.Verhandlung wurde schriftl. gebeten.
Die räuml.Trennung ist seit März2012, mit schlimmsten Beschuldigungen verbal, ohne Drohungen.
Nun hat die Noch-Ehefrau auf Facebook einem Freund gepostet " dass es gut geklappt hätte " und sie das gleiche nun auch für die gemeinsamen Kinder ( 2,4,9 Jahre ) erwirken will. Noch gibt es keine Scheidung, das Sorgerecht ist noch geteilt.
Frage :
Was ist zu tun ( hiesiges Amtsgericht in Kenntnis setzen, Jugendamt vorab informieren ) ?
Der pers.Termin beim Jugendamt ist erst am 02.Mai
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 20 weitere Antworten zum Thema:
Antrag Anordnung
22.04.2012 | 19:48

Antwort

von

Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
105 Bewertungen
Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:

Den von Ihnen genannten Bestimmmungen des FamFG kann ich entnehmen, dass auf Antrag Ihrer Ehefrau das Familiengericht gegen Sie eine Einstweilige Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz erlassen hat, und zwar ohne mündliche Verhandlung, was üblich ist.

Wenn ich Sie weiter richtig verstehe, haben Sie Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.

Dies ist grundsätzlich das richtige Vorgehen. Das Gericht hat dann auf Grund der mündlichen Verhandlung erneut zu entscheiden (§ 54 Abs. 2 FamFG).

Sie sollten daher dem Familiengericht alles vortragen und ggf. auch Beweise antreten, woraus sich die Unrichtigkeit der Behauptungen Ihrer Ehefrau ergeben könnte. Hierzu gehören auch die von Ihnen geschilderten Äußerungen Ihrer Ehefau auf Facebook, welche ein Indiz dafür sein könnten, dass Ihre Ehefrau die Einstweilige Anordnung durch unrichtiges Vorbringen erwirkt hat. Zumindest könnte dies die Glaubwürdigkeit Ihrer Ehefrau erschüttern.

Das Jugendamt wird vom Gericht ohnehin informiert werden. Sie können natürlich auch zusätzlich selbst das Jugendamt direkt informieren.

Solange die Einstweilige Anordnung besteht, sollten Sie sich auch daran halten.

Gegen eine für Sie ungüstige Entscheidung des Familiengerichts auf Grund mündlicher Verhandlung gibt es das Rechtsmittel der Beschwerde (§ 57 FamFG). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen (§ 63 Abs. 2 Nr. 1 FamFG).

Bei Unklarheiten machen Sie bitte von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch.

Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Reinhard Moosmann
Raueneggstr. 41
88212 Ravensburg
Tel. 0751/25971
Fax: 0751/21757
E-Mail: ra-moosmann-rv@t-online.de

Bewertung des Fragestellers 2012-04-24 | 17:12


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