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Beschlagnahme von Plagiaten in Paris beim Zoll + Strafe, Markrenrecht, Anwalt ges.


| 13.11.2011 16:06 |
Preis: ***,00 € |

Urheberrecht, Markenrecht, Patentrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth


| in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

am Freitag den 11.11.2011 bin ich gemeinsam mit zwei Bekannten aus China über Paris nach Hamburg aus dem Urlaub zurück gereist.

Am Pariser Flughafen wurden wir von dem Französischen Zoll am Boarding abgefangen und kontrolliert.

In unseren Koffern wurden diverse Plagiate von Kleidungsstücken, Uhren und Gürteln gefunden. Alle Artikel waren für den privaten Gebrauch bestimmt und nur in kleinen mengen vorhanden. Bei den meisten Artikeln waren die Etiketten sowie original Verpackungen entfernt. Beim Einkauf der Artikel achteten wir besonders darauf die gesamte Freimenge von 430€ nicht zu überschreiten.

Wir wurden von den Zoll Beamten aufs äußerste Bedroht, besonders schlecht behandelt, von Anfang an schrie man uns an und drohte uns mit Gefängnis und einer äußerst hohen Geldstrafe. Wir äußerten uns und sagten, dass alle Artikel rein für den privaten Gebrauch gedacht sind und der Wert von 430€ nicht überschritten wurde. Dies interessierte die Beamten überhaupt nicht.

Wir wurden 6 Stunden fest gehalten. Es wurde der originale Wert aller Artikel ermittelt und danach sollte der Schaden bemessen werden. Eine genaue Berechnung des zu zahlenden Betrags wurde jedoch nie berechnet und nie festgestellt. Alle Artikel wurden beschlagnahmt.

Man sagte uns immer nur "Der Schaden sei enorm hoch und wir müssen soviel zahlen wie möglich sonst landen wir im Gefängnis und werden vor Gericht gebracht". Nach einem angeblichem Telefonat mit einem "Leiter" des Zollamts soll dieser gesagt haben, dass wir vor Gericht und ins Gefängnis sollen da der Schaden zu hoch sei. Die Beamten taten dann so als seien Sie besorgt und baten uns soviel Geld wie nur irgendwie möglich aufzutreiben damit der "Leiter" des Zollamts zufrieden gestellt werden könne. Man wollte uns auf keinen Fall gehen lassen ohne eine beträchtliche Summe zu zahlen.

Wir bekamen schnell das Gefühl so richtig abgezockt zu werden und dass es nur ums Geld geht... Man begleitete uns zum Geldautomat und verlangte von uns soviel Geld wie möglich abzuheben ohne dass wir überhaupt wussten wie viel wir zahlen müssen. Am ende hatten zwei von uns eine Summe von 1500,-€ zusammen sowie die dritte Person 800,-€

Nach einem weiteren angeblichem Telefon Gespräch mit dem "Leiter" war dieser angeblich einverstanden mit der Zahlung des Geldes und wir durften gehen. Wir mussten Dokumente unterschreiben die komplett auf französisch waren keiner von uns hat auch nur ein Wort dieser Dokumente verstanden...

Wir fühlen uns enorm betrogen und sind uns total unsicher ob hier rechtens gehandelt wurde. Wir sind auf der Suche nach einem Rechtsanwalt der für uns tätig werden kann. Der Anwalt sollte sicherlich Französisch sprechen können bzw. gute Verbindungen nach Frankreich haben und Erfahrungen im Markenrecht bzw. eventuell französischem Steuerrecht.

Und bitten um Ihre Einschätzung dieses Falls ob hier einwandfrei gehandelt wurden ist, ob es in Ordnung ist alle Artikel zu beschlagnahmen obwohl diese rein für den privaten Gebrauch bestimmt waren und dass wir jeweils 1500€ und 800€ Strafe zahlen mussten.


Alle Dokumente kann ich Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung stellen damit Sie diesen Fall besser einschätzen können.

Vielen Dank

C. Koehler
Trifft nicht Ihr Problem? Wir haben 5 weitere Antworten zum Thema:
Anwalt Zoll
13.11.2011 | 17:00

Antwort

von

Rechtsanwalt Fachanwalt für IT-Recht, Urheber- und Medienrecht, Jan Gerth
266 Bewertungen
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.

Vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform dazu dienen soll, Ihnen einen ersten Eindruck der Rechtslage im Rahmen einer ERSTberatung zu vermitteln. Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.

Auf Grund des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes möchte ich Ihre Fragen zusammenfassend wie folgt beantworten:

Mit der Einfuhr der Fälschungen/Plagiate haben Sie die Markenrechte der Markeninhaber verletzt wonach diesem ein Vernichtungsanspruch nach § 18 MarkenG, dieses Recht gilt auch für Gemeinschaftsmarken der EU und für Internationale Marken, so dass es in allen Ländern der EU entsprechende Regelungen gibt.

Die Vernichtung kann nach Art. 9 Abs. 2 lit a) und c) Gemeinschaftsmarkenverordnung verlangt werden, da der Markeninhaber über die Aus- und die Einfuhr der Produkte entscheiden kann.

Somit ist die Grenzbeschlagnahmung der Plagiate rechtlich nicht zu beanstanden, da diese bei dem ersten Betreten von EU-Boden erfolgt ist.

Die Höhe der Kosten, welche Sie an die Zollbeamte gezahlt haben, kommt mir allerdings sehr hoch vor, da selten die Grenzbeamte für die Rechteinhaber tätig werden . In der Regel lassen diese sich von Anwaltskanzleien vertreten, die dann für die Vernichtung eine Pauschale von 200,00 € berechnen und eventuell noch Anwaltskosten.

Schadensersatzzahlungen an Zollbeamte sind nur dann üblich, wenn nachverzollt werden muss und Sie Originale einführen wollten, ohne diese zu verzollen. Dies ist bei Ihnen jedoch eindeutig nicht der Fall gewesen.

Somit sollte die Zahlung überprüft werden.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick ermöglicht zu haben und stehe für Ergänzungen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion sowie ggf. für die weitere Wahrnehmung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Sollten Sie eine darüber hinausgehende Vertretung in Erwägung ziehen, empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Die moderne Kommunikation ermöglicht insoweit auch die Überbrückung größerer Entfernungen.

Weiterhin möchte ich Sie höflichst auf die Bewertungsfunktion aufmerksam machen, die dafür sorgt, diesen Service für andere Ratsuchende transparenter zu machen.

Mit freundlichen Grüßen


IT-Kanzlei GERTH
Jan H. Gerth
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Informationstechnologierecht
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Berliner Str. 25, 33813 Oerlinghausen
Fon 052 02 / 7 31 32
Fax 052 02 / 7 38 09
E-Mail: gerth@ra-gerth

Bewertung des Fragestellers 2011-11-13 | 19:22


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