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Betr. Bescheid vom 10.10.2011 der Rentenversicherung
Die Teilrente wegen teilweiser Erwerbsminderung für den Monat 08.2010 in Höhe von 657,73€ wird aufgehoben nach §48 (SGB X). Dies führt zum Wegfall der Rentenzahlung für den Monat August.
Begründung der Rentenversicherung der rückwirkenden Aufhebung:
nach §48 SGB X Absatz1 Satz1 und Satz2 Nr.3
Die Auszahlung des Brutto-Wertguthaben (liegt oberhalb der Hinzuverdienstgrenze) wird als Hinzuverdienst angesehen.
Das Wertguthaben ist entstanden aus der Altersteilzeit ab 1.4.2008 und anschließendem Störfall wegen Krankheit. Ab dem 01.11.2009 beziehe ich eine Teilrente.
Ich bin der Meinung, das die Auszahlung des Wertguthabens kein Einkommen im Sinne der Hinzuverdienstgrenze ist.
Dazu möchte ich gerne von Ihnen eine Stellungnahme.
Welche Aussicht besteht bei weiteren Verfahren?
Gibt es Urteile vom Sozialgericht zu diesem Thema?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort geschrieben am 15.10.2011 14:37:32 Frag-einen-Anwalt.de Antworten von diesem Anwalt als RSS-Feed abonnieren!
Rechtsanwältin Maike Domke
Blücherstraße 64, 25336 Elmshorn, Tel: 041217891138, Fax: 041217894976
Familienrecht, Sozialrecht, Arbeitsrecht, Erbrecht, Versicherungsrecht, Steuerrecht, Insolvenzrecht, Strafrecht
Bewertungen: 143
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vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
§ 96a SGB VI regelt, wie mit der Erwerbsminderungsrente im Falle des Hinzuverdienstes zu verfahren ist und was genau unter Hinzuverdienst zu verstehen ist. Sie haben insofern Recht, als das „Wertguthaben" aus Altersteilzeit nicht explizizt genannt ist.
Dennoch ist das ausgezahlte Wertguthaben wohl als Einkommen zu qualifizieren, wie sich aus § 7d SGB IV ergibt: „Wertguthaben sind als Arbeitsentgeltguthaben einschließlich des darauf entfallenden Arbeitgeberanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu führen. Die Arbeitszeitguthaben sind in Arbeitsentgelt umzurechnen."
Da bei Ihnen ein sog *Störfall* (vgl. § 23b SGB IV) eingetreten ist, aufgrund von Zubilligung einer Teilrente wegen Erwerbsminderung und Sie eine Auszahlung des Wertguthabens erhalten haben. Grundsätzlich handelt es scih ja um von Ihnen ‚angespartes’ Arbeitsentgelt, das der Lohnsteuer und Sozialversicherungspflicht unterliegt.
Die DRV (Deutsche Rentenversicherungsanstalt) führt dazu aus:
„Im Rahmen der o. g. Hinzuverdienstregelungen sind u. a. nur solche Zuwendungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen, die Arbeitsentgelt im Sinne der §§14, 17 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) i. V. m. der Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) und damit dem Grunde nach beitrags- und lohnsteuerpflichtig sind."
Nach meiner ersten Einschätzung – und mehr ist im Rahmen einer Erstberatung für Ihren Einsatz nicht zu leisten – handelt es sich um Einkommen. Allerdings gebe ich Ihnen insoweit recht, als dass die Buchstaben des Gesetzes dagegen sprechen.
Man könnte also über einen Widerspruch nachdenken, wenn Sie rechtschutzversichert sind, auf jeden Fall. Es gibt in juristischen Fragen häufig kein klares Ja oder Nein, sondern erst im Rahmen eines Widerspruchs oder Klagverfahrens wird der Rechtsfrage endgültig geklärt.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung verschafft zu haben. Bitte nutzen Sie bei Verständnisfragen die Nachfrageoption.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
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Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 16.10.2011 11:12:21
Sehr Geehrte Frau Domke,
aufgrund Ihrer Einschätzung denke ich über einen Einspruch bzw. Rechtweg nach. Leider bin ich nicht Rechtsschutzversichert.
Können Sie mir eine Kostenschätzung für einen Rechtsstreit geben?
- für einen Rechtsanwalt
- Gerichtskosten
Es geht um ca 670€ die mir abgezogen werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Leifeld
Sehr Geehrte Frau Domke,
aufgrund Ihrer Einschätzung denke ich über einen Einspruch bzw. Rechtweg nach. Leider bin ich nicht Rechtsschutzversichert.
Können Sie mir eine Kostenschätzung für einen Rechtsstreit geben?
- für einen Rechtsanwalt
- Gerichtskosten
Es geht um ca 670€ die mir abgezogen werden sollen.
Mit freundlichen Grüßen
Klaus Leifeld
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 16.10.2011 12:09:50
Sehr geehrter Fragsteller,
ich schicke Ihnen eine Email mit den ungefähren Kosten mit denen Sie rechnen müssten.
MfG
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Fragsteller,
ich schicke Ihnen eine Email mit den ungefähren Kosten mit denen Sie rechnen müssten.
MfG
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Ergänzende Informationen vom Anwalt geschrieben am 21.10.2011 11:28:19
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihnen bereits zwei Emails geschickt. Bin ich vielleicht im Spam Ordner gelandet?
Die Mail ging an Ihre Adresse und ist auch nicht zurückgekommen.
Ich kopiere Ihnen noch mal den Inhalt meiner ersten Mail:
Sehr geehrter Herr xy,
gegen die Aufhebung des Rentenbescheides können Sie zunächst mittels eines Widerspruchs vorgehen. Wenn dies erfolglos ist,
steht Ihnen der Weg zum Sozialgericht offen. Hier fallen keine Gerichtskosten an, einen Anwalt sollten Sie sich nehmen, dieser wird ca. 150 € kosten, wenn es zum Termin kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich habe Ihnen bereits zwei Emails geschickt. Bin ich vielleicht im Spam Ordner gelandet?
Die Mail ging an Ihre Adresse und ist auch nicht zurückgekommen.
Ich kopiere Ihnen noch mal den Inhalt meiner ersten Mail:
Sehr geehrter Herr xy,
gegen die Aufhebung des Rentenbescheides können Sie zunächst mittels eines Widerspruchs vorgehen. Wenn dies erfolglos ist,
steht Ihnen der Weg zum Sozialgericht offen. Hier fallen keine Gerichtskosten an, einen Anwalt sollten Sie sich nehmen, dieser wird ca. 150 € kosten, wenn es zum Termin kommt.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
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