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Frage geschrieben am 28.09.2011 21:39:56

Bescheid über die Erhebung eines Straßenausbaubeitrages

Rechtsgebiet: Grundstücke | Einsatz: € 100,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 593
Bewertung der Antwort vom Fragesteller:
ich habe ein Grundstück, das 3 Jahre unter Zwangsverwaltung stand. In dieser Zeit wurde die Straße erneuert. Baubeginn und Ende lag innerhalb dieser 3 Jahre. Nach diesen 3 Jahren wurde das Grundstück vom Gericht wieder freigegeben, abzüglich eines Teigrundstückes das Zwangsversteigert wurde. 2 Jahre später erhielt ich einen Beitragsbescheid für dieses versteigerte Grundstück. Angeblich lag die sachliche Beitragspflicht 2 Monate vor dem Versteigerungstermin, was ich nicht nachprüfen kann. Nach der Satzung der Stadt bin ich Beitragspflichtig. Dem steht §134 Baugesetz gegenüber.
Ist der Bescheid korrekt? Oder kann er angefochten werden, da ich zu dem Zeitpunkt auch nicht über das Grundstück verfügen konnte




Antwort geschrieben am 28.09.2011 22:32:06
Rechtsanwalt LL.M.; M.A. Michael Grübnau-Rieken
Schützenhofstraße 25, 26441 Jever, Tel: 044619090818, Fax: 044619090817
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Sehr geehrter Ratsuchender,

besten Dank für die Anfrage, die ich Ihnen anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.

Da das Pr. OVG es den Gemeinden ermöglichte, die späteren Eigentümer durch Heranziehung selbst zu persönlichen Beitragsschuldnern zu machen, stellt sich hier das Problem der dinglichen Haftung bei Trennung von der persönlichen Schuld nicht.

Nach der Konstruktion des BauGB, ist nur derjenige Beitragsschuldner, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer bzw. Erbbauberechtigter ist.(Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 134, Rn.21)

Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass die öffentliche Last mit der abstrakten Beitragsschuld, also dem in § 133, Abs. 2 BauGB bezeichneten Zeitpunkt, entsteht (Vgl. BVerwG, Urt. v. 31. 1. 1975 – IV C 46.72 –, DÖV 75.397; KStZ 75, 129; ZMR 75.283. BGH, Urt. v. 7. 11. 1975 –, V ZR 23/74NJW 76, 1314; MRD 76, 212; BB 76, 908.)

Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung des Beitragspflichtigen gem. § 134 Abs 1 S 1 BauGB ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Erschließungs-
beitragsbescheids. Nicht maßgeblich sind also die Rechtsverhältnisse im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht.(Eiding in:Spannowsky/Uechtritz, BauGB, § 134 Rn. 10).

So sieht das auch die Rechtssprechung (VGH München 22.10.2010 – 6 BV 09.1363).

Welche Person zur Zahlung des nach § 133 Abs 1 BauGB dem Grundstück zugeordneten Erschließungsbeitrags herangezogen werden darf, bestimmt allein § 134 Abs 1 BauGB.

Wenn nach Entstehung der sachlichen Beitragspflicht ein Wechsel des Eigentümers erfolgt, ist gem § 134 Abs 1 BauGB der neue Eigentümer beitragspflichtig, wenn er im Zeitpunkt der Bekanntgabe als Eigentümer eingetragen ist.

Das sind nach der Sachverhaltsschilderung Sie.

Der (Noch-)Nichteigentümer ist nicht beitragspflichtig, auch nicht in Bezug auf einen bevorstehenden Eigentümerwechsel (VGH München 4.7.2000 – 6 B 96.1134).

Das bedeutet, dass der Zwangsverwalter nicht beitragspflichtig ist.

Dennoch ist fraglich, ob Sie für den zwangsversteigerten Teil beitragspflichtig sind, denn dieses Teilgrundstück haben Sie, so habe ich Ihre Sachverhaltsschilderung verstanden, ja eben nicht erworben, mit der Konsequenz, dass Sie nicht Eigenümer geworden sind und für diesen Teil nicht aufzukommen bräuchten.

Gegebenenfalls ist der Bescheid deshalb teilweise unwirksam, denn der Beitragsbescheid ist ein belastender Verwaltungsakt.

Der Bescheid muss den Anforderungen der §§ 118 ff. AO genügen, also insbesondere hinreichend bestimmt und schriftlich begründet sein.

Ist der Bescheid teilweise rechtswidrig, muss das Gericht den rechtswidrigen Teilbetrag ermitteln und darf den Bescheid nur insoweit aufheben (BVerwG, U. v. 18. 1. 1991, 8 C 14.89, NVwZ 1992, 492/494).

Hinreichend bestimmt ist der Beitragsbescheid nur dann, wenn aus ihm eindeutig hervorgeht, wer in welchem Umfang als Beitragspflichtiger herangezogen werden soll und für welches Grundstück und welche Erschließungsmaßnahme der Beitrag gefordert wird.

Bei mehreren erschlossenen Buchgrundstücken muss für jedes Grundstück ein eigener Erschließungsbeitragsbescheid ergehen, wenn nicht eine wirtschaftliche Grundstückseinheit vorliegt (OVG Münster, NVwZ 1993, 288).

Allerdings können die Bescheide in einem Schriftstück zusammengefasst werden (OVG Münster, NVwZ 1989, 1087 f.).

Es wäre also anhand weiterer Unterlagen zu prüfen, wie sich die Grundstücke und daher der Bescheid zueinander verhalten.

Die angeforderte Summe muss für den Pflichtigen so aufgeschlüsselt werden, dass sie nachrechenbar ist (OVG Lüneburg, KStZ 1978, 195 f.).

Zusammengefasst würde ich - ohne weiteres Judiz und Kentniss der Bescheide und Grundunterlagen - sagen, dass der Bescheid zumindest teilrechtswidrig ist.

Hinsichtlich prozessualer Gestaltung können Sie, soweit in dem Bundesland, in dem das Grundstück belegen ist, das Widerspruchsverfahren zugelassen ist, einen Teilwiderspruch durchführen. Andererseits müssten Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen, wobei Sie sich in der ersten Instanz selbst vertreten könnten und dann lediglich Gerichtskosten anfallen.

Ein Verwaltungsgerichtsverfahren dauert eine Weile, so dass Sie die Zahlungsplficht, wenn die Behörde nicht die sofortige Vollziehung der Beitragsschuld angeordnet hat, eine Weile werden hinauszögern können.

Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft haben zu können und möchte Sie bei Unklarheiten auf die kostenfreie Nachfragefunktion hinweisen.

Im Falle einer weiteren, anwaltlichen Mandantierung würde ich mich freuen, wenn Sie mich beauftragen würden.

Mit freundlichen Grüßen

Michael Grübnau-Rieken LL.M.; M.A.
Master of Laws, Magister Artium
Rechtsanwalt

Dozent im Bereich Sozialrecht, Haftungs- und Vertragsrecht


Nachfrage vom Fragesteller geschrieben am 29.09.2011 08:28:45

Frage:
gibt es einen Unterschied zwischen Neubau einer Straße, d.h. Erschließung und dem Renovierung d.h. Ausbau einer vorhandenen Straße in Bezug auf den Zeitpunkt der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht oder der Bekanntgabe des Beitragsbescheides? Denn bei einer sachlichen Beitragspflicht wäre der Zwangsverwalter zuständig, da das Grundstück zu diesem Zeitpunkt unter Zwangsverwaltung stand und bei der Bekanntgabe des Beitragbescheids wäre der neue Eigentümer beitragspflichtig.
Antwort auf Nachfrage vom Anwalt geschrieben am 29.09.2011 09:24:20

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:

Sie müssen die sachliche und die persönliche Beitragspflicht im Wechselspiel betrachten. Ohne Vorliegen der sachlichen kann es keine persönliche Beitragspflicht geben.

Die sachliche Beitragspflicht ist sehr schön am Beispiel des bremischen Straßenbaubeitragsortsgesetz erklärbar.

"Die sachlichen Beitragspflichten entstehen mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage."

Die persönliche Beitragspflicht entsteht durch Konkretisierung mittels des Erschließungsbeitragsbescheids.

Sie ist ausschlaggebend für die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Beitragspflichtige - anknüpfend an sein spezifisches Rechtsverhältnis zum Grundstück, vgl § 134 Abs 1 BauGB – zur Zahlung des Erschließungsbeitrags verpflichtet ist.

Das bedeutet, dass es nicht auf den Zeitpunkt der Baumaßnahme an sich ankommt, wie man gemeinhin als unbefangener Dritter annehmen würde, sondern auf den Zeitpunkt, wann die Behörde einen Bescheid verschickt.

Demgegenüber begründet die sachliche Beitragspflicht nur das abstrakte Beitragsschuldverhältnis.

Mit der Entstehung der sachlichen Beitragspflicht steht die Höhe des Erschließungsbeitrags unveränderbar fest.

Beide Regelungen stehen aber im Zusammenhang.

Der zu zahlende Erschließungsbeitrag dient der Finanzierung der Erschließungsanlage, die dem Grundstück des Beitragspflichtigen einen Sondervorteil vermittelt.

Eine Beitragspflicht kann sich daher sowohl bei einem Neubau als auch bei einer Renovierung ergeben.

Auch die Rechtsprechung stellt darauf ab, wer wann den Beitragsbescheid erhalten hat und nicht, wer zum Zeitpunkt der Maßnahme Inhaber des Grundstücks war (BVerwG, Urteil vom 20. 9. 1974 - IV C 32/72).

Hätte beispielsweise die Behörde nach Beendigung der Maßnahme dem Zwangsverwalter direkt den Beitragsbescheid zugesandt, hätte dieser, respektive das Grundstück für diese Beitragsschuld gehaftet.

Nun sagt aber die Rechtsprechung: "Die von § 134 Absatz I 4 Halbs. 1 BauGB angeordnete Gesamtschuldnerschaft knüpft nicht an die persönliche, sondern an die grundsätzlich mit der endgültigen Herstellung gem. § 133 Absatz II 1 BauGB entstehende sachliche Erschließungsbeitragspflicht für ein Grundstück an. Sind im Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht und damit vor Erlaß eines Beitragsbescheids mehrere Personen Eigentümer des Grundstücks, haften sie gem. § 134 Absatz I 4 Halbs. 1 BauGB unabhängig davon als Gesamtschuldner, ob es insoweit um eine sachliche Erschließungsvoll- oder Erschließungsteilbeitragspflicht geht."(BVerwG, Beschluß vom 13-03-1995 - 8 B 5/95).

Das Bundesverwaltungsgericht nimmt hier sehr wohl eine Trennung nach sachlicher und persönlicher Beitragspflicht vor.

Dies deckt sich auch mit § 133 II BauGB der sagt:"Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen, für Teilbeträge, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind."

In diesem Zusammenhang gehe ich davon aus, dass die Straße vor Ihrem Erwerb fertiggestellt war, denn der Zeitpunkt der endgültigen Herstellung bestimmt sich somit nach objektiven Kriterien und nicht danach, wann die Gemeinde meint, dass das Bauprojekt abgeschlossen ist.

Wie ich bereits in meiner ersten Antwort mitgeteilt habe, gibt es auch Rechtsprechung, die auf den Zeitpunkt des Beitragsbescheides abhebt (VGH München 4.7.2000 – 6 B 96.1134), womit diese Entscheidung wiederum mit der gesetzlichen Konzeption im Einklang steht.

"Während in § 133 das Entstehen der – grundstücksbezogenen – sachlichen Beitragspflicht geregelt ist, bestimmt Abs. 1 die – personenbezogene – Zahlungspflicht oder die persönliche Beitragspflicht. Mit Entstehen der sachlichen Beitragspflicht ist die Beitragsforderung der Gemeinde bereits „derartig voll als Anspruch ausgestaltet, dass sie das Beitragsschuldverhältnis in Bezug auf das Grundstück und gegenüber dem nach § 134 Abs. 1 BBauG Beitragspflichtigen begründet (Löhr in Battis: BauBG, § 134, 11. Auflage 2009, Rn. 1).

§ 134 BauGb sagt: "(1) Beitragspflichtig ist derjenige, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheids Eigentümer des Grundstücks ist."

Also zusammengefasst. Nach § 133 entsteht die sachliche Beitragspflicht aufgrund der Maßnahme. § 134 regelt dann, wer die Kosten dann zu tragen hat.

Das Wechselspiel beider Normen ist sehr verwirrend.

Dennoch würde ich an meiner Rechtsmeinung festhalten, dass zumindest der Beitrag für das teilversteigerte Grundstücke nicht rechtmäßig ist.

Ich hoffe, Ihnen die Nachfrage einigermaßen nachvollziehbar plastisch dargestellt haben zu können und wünsche Ihnen weiterhin alles Gute.

Mit freundlichen Grüßen

Grübnau-Rieken M.A.
Rechtsanwalt







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